Die Landesregierung gewährt, im Sinne des Art. 23 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1981, Nr. 24 in geltender Fassung, Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen haben und an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu einem Arbeitsplatz in der Region fahren und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurückgelegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren, in folgenden Fällen gewährt:
a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;
b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;
c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometer vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200,00 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000,00 Euro beträgt.
Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht.
Zugangsvoraussetzungen
Arbeitnehmer zu sein;
den üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zu haben;
an mindestens 120 Tagen gearbeitet und gefahren zu sein;
eine Entfernung zwischen gewöhnlichen Aufenthaltsort und Arbeitsplatz von mehr als 18 Kilometer zu haben;
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, wie oben angeführt;
Wartezeiten von mindestens 60 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmittel zu haben, die folgendermaßen berechnet werden:
1. Wartezeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft des geeignetsten öffentlichen Verkehrsmittels zur Erreichung des Arbeitsplatzes und dem Beginn des Arbeitsturnus;
2. Wartezeit zwischen dem Ende des Arbeitsturnus und der fahrplanmäßigen Abfahrt des ersten, dem Arbeitsplatz nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittels;
3. Wartezeit/en beim Umstieg zwischen den öffentlichen Verkehrsmitteln, sei es auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt.
Termine
Das Beitragsgesuch für das Jahr 2014 kann beim Amt für Personenverkehr vom 12. Januar bis zum 31. März 2015 eingereicht werden.
Nicht fristgerecht eingereichte Ansuchen werden von der Beitragsvergabe ausgeschlossen.
Weitere Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Anträge erhalten unsere Mitglieder in den Bezirksbüros und bei den Fachsekretären.
Wer sein Ansuchen online macht, (Internetadresse siehe unten)
www.provinz.bz.it/mobilitaet/themen/pendler.asp braucht ein digitales Benutzerkonto bei der öffentlichen Verwaltung Südtirols (wie beim Südtirol-Pass).