Aktuell
Krankmeldung

NISF/INPS lockert Regeln für ärztliche Bescheinigungen

Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, muss nicht mehr in jedem Fall noch am selben Tag vom Hausarzt untersucht werden.
Das NISF/INPS hat die Regeln für die Anerkennung des ersten Krankheitstages gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ärztliche Krankmeldung nun auch den unmittelbar vor der Untersuchung liegenden Tag abdecken.
Mit Rundschreiben Nr. 92 vom 4. September 2026 hat das NISF/INPS eine für Arbeitnehmer wichtige Änderung eingeführt. Bisher wurde ein Krankheitstag vor dem Ausstellungsdatum des ärztlichen Attests grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn der Hausarzt den Patienten zu Hause untersucht hatte. Nun gilt diese Möglichkeit auch bei einer Untersuchung in der Arztpraxis. Damit trägt das NISF/INPS der Tatsache Rechnung, dass Hausärzte aufgrund des zunehmenden Arbeitsaufkommens ihre Patienten nicht immer noch am selben Tag untersuchen können.
Ein Tag rückwirkend möglich
Konkret bedeutet die Neuerung: Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise am Dienstag krank und kann seinen Hausarzt erst am Mittwoch aufsuchen, kann der Dienstag dennoch als erster Krankheitstag anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt im Krankheitsattest ausdrücklich angibt, dass die Erkrankung bereits am Dienstag begonnen hat.
Eine weitergehende rückwirkende Krankschreibung ist damit allerdings nicht möglich. Das NISF/INPS erkennt höchstens den unmittelbar vor der Ausstellung des Attests liegenden Tag an.
Achtung bei Wochenenden und Feiertagen
Eine wichtige Einschränkung bleibt bestehen: Der vorhergehende Tag darf weder ein Samstag oder Sonntag noch ein unter der Woche liegender Feiertag sein. An diesen Tagen müssen sich Arbeitnehmer bei Bedarf an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden.
Wer also beispielsweise erst am Montag zum Hausarzt geht, kann den Sonntag nicht aufgrund der neuen Regelung nachträglich als Krankheitsbeginn anerkennen lassen.
Warum der erste Krankheitstag wichtig ist
Der genaue Beginn einer Erkrankung ist nicht nur für die Rechtfertigung der Abwesenheit vom Arbeitsplatz von Bedeutung. Er wirkt sich auch auf die Berechnung der sogenannten Karenztage, auf die Höhe der Krankengeldleistung sowie auf die maximal mögliche Leistungsdauer aus.
Gerade deshalb konnte es für Arbeitnehmer bislang zu Nachteilen kommen, wenn sie am ersten Krankheitstag keinen Termin beim Hausarzt erhielten und erst am folgenden Tag in der Praxis untersucht wurden.
Mit der neuen Regelung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Nach Angaben des NISF/INPS berücksichtigt die Änderung insbesondere die zunehmende Belastung und den Mangel an Hausärzten sowie die inzwischen verbreitete Praxis, Untersuchungen in den Arztpraxen nach Termin zu organisieren.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Neuerung somit eine konkrete Erleichterung: Wer seinen Hausarzt am ersten Krankheitstag nicht erreichen oder keinen Untersuchungstermin erhalten kann, verliert nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung dieses Tages. Entscheidend bleibt jedoch, möglichst rasch den Arzt aufzusuchen und darauf zu achten, dass der tatsächliche Krankheitsbeginn im Attest korrekt angegeben wird.

Aktuell
Lehrlingskalender 2026/27

Gut informiert durch die Ausbildung

Pünktlich zum Beginn des neuen Schuljahres ist der Lehrlingskalender 2026/27 des AFI | Arbeitsförderungsinstituts erschienen. Die neue Ausgabe präsentiert sich in frischem Waldgrün und bietet Südtirols Lehrlingen wieder zahlreiche wichtige Informationen rund um Ausbildung und Arbeitsleben.
Seit seiner ersten Ausgabe im Jahr 2000 hat sich der Lehrlingskalender zu einem bewährten Begleiter für Südtirols Lehrlinge entwickelt. Auch heuer wurden die Inhalte umfassend aktualisiert. Enthalten sind unter anderem Informationen zu arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie zu Urlaub, Entlohnung, Überstunden und Kündigungsfristen.
Auch die aktuellen Lohntabellen und gesetzliche Neuerungen wurden berücksichtigt. Dazu gehört beispielsweise die automatische Einschreibung in die Zusatzrentenvorsorge, die seit dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen gilt. Der Kalender informiert zudem über mögliche Bildungswege nach Abschluss der Lehre und enthält ein aktuelles Verzeichnis der Lehrberufe in Südtirol.
Neue Unterrichts­materialien
Neu ist in diesem Jahr ein zusätzliches Angebot für die Berufsschulen. Das AFI stellt Unterrichtsmaterialien zur Verfügung, mit denen die Inhalte des Lehrlingskalenders gezielt im Unterricht behandelt werden können. Neben der gedruckten Ausgabe steht auch eine digitale Version zur Verfügung. Diese wird laufend aktualisiert und kann über die Internetseite des AFI oder über den QR-Code auf der Rückseite des Lehrlingskalenders aufgerufen werden.
Fragen direkt an die Gewerkschaften
Weiterhin angeboten wird die Funktion „Frage die Experten“. Lehrlinge und Ausbildungsinteressierte können über die Online-Version beziehungsweise mittels QR-Code ihre persönlichen Fragen direkt an Fachleute der Gewerkschaften richten und erhalten anschließend eine Antwort per E-Mail. Damit bietet der Lehrlingskalender nicht nur grundlegende Informationen, sondern auch die Möglichkeit einer persönlichen Beratung.
Über 5.000 Exemplare
Der Lehrlingskalender erscheint heuer in einer Auflage von 4.400 Exemplaren in deutscher und 1.000 Exemplaren in italienischer Sprache. Er wird zu Schulbeginn über die Berufsschulen an die Lehrlinge verteilt und ist darüber hinaus unter anderem beim AFI, beim Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung sowie bei den Gewerkschaften erhältlich. An der inhaltlichen Ausarbeitung des Lehrlingskalenders haben für den ASGB Daniel Schwarz und Kevin Gruber mitgewirkt.