Aktuell
Krankmeldung
NISF/INPS lockert Regeln für ärztliche Bescheinigungen
Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, muss nicht mehr in jedem Fall noch am selben Tag vom Hausarzt untersucht werden.

Das NISF/INPS hat die Regeln für die Anerkennung des ersten Krankheitstages gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ärztliche Krankmeldung nun auch den unmittelbar vor der Untersuchung liegenden Tag abdecken.
Mit Rundschreiben Nr. 92 vom 4. September 2026 hat das NISF/INPS eine für Arbeitnehmer wichtige Änderung eingeführt. Bisher wurde ein Krankheitstag vor dem Ausstellungsdatum des ärztlichen Attests grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn der Hausarzt den Patienten zu Hause untersucht hatte. Nun gilt diese Möglichkeit auch bei einer Untersuchung in der Arztpraxis. Damit trägt das NISF/INPS der Tatsache Rechnung, dass Hausärzte aufgrund des zunehmenden Arbeitsaufkommens ihre Patienten nicht immer noch am selben Tag untersuchen können.
Mit Rundschreiben Nr. 92 vom 4. September 2026 hat das NISF/INPS eine für Arbeitnehmer wichtige Änderung eingeführt. Bisher wurde ein Krankheitstag vor dem Ausstellungsdatum des ärztlichen Attests grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn der Hausarzt den Patienten zu Hause untersucht hatte. Nun gilt diese Möglichkeit auch bei einer Untersuchung in der Arztpraxis. Damit trägt das NISF/INPS der Tatsache Rechnung, dass Hausärzte aufgrund des zunehmenden Arbeitsaufkommens ihre Patienten nicht immer noch am selben Tag untersuchen können.
Ein Tag rückwirkend möglich
Konkret bedeutet die Neuerung: Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise am Dienstag krank und kann seinen Hausarzt erst am Mittwoch aufsuchen, kann der Dienstag dennoch als erster Krankheitstag anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt im Krankheitsattest ausdrücklich angibt, dass die Erkrankung bereits am Dienstag begonnen hat.
Eine weitergehende rückwirkende Krankschreibung ist damit allerdings nicht möglich. Das NISF/INPS erkennt höchstens den unmittelbar vor der Ausstellung des Attests liegenden Tag an.
Eine weitergehende rückwirkende Krankschreibung ist damit allerdings nicht möglich. Das NISF/INPS erkennt höchstens den unmittelbar vor der Ausstellung des Attests liegenden Tag an.
Achtung bei Wochenenden und Feiertagen
Eine wichtige Einschränkung bleibt bestehen: Der vorhergehende Tag darf weder ein Samstag oder Sonntag noch ein unter der Woche liegender Feiertag sein. An diesen Tagen müssen sich Arbeitnehmer bei Bedarf an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden.
Wer also beispielsweise erst am Montag zum Hausarzt geht, kann den Sonntag nicht aufgrund der neuen Regelung nachträglich als Krankheitsbeginn anerkennen lassen.
Wer also beispielsweise erst am Montag zum Hausarzt geht, kann den Sonntag nicht aufgrund der neuen Regelung nachträglich als Krankheitsbeginn anerkennen lassen.
Warum der erste Krankheitstag wichtig ist
Der genaue Beginn einer Erkrankung ist nicht nur für die Rechtfertigung der Abwesenheit vom Arbeitsplatz von Bedeutung. Er wirkt sich auch auf die Berechnung der sogenannten Karenztage, auf die Höhe der Krankengeldleistung sowie auf die maximal mögliche Leistungsdauer aus.
Gerade deshalb konnte es für Arbeitnehmer bislang zu Nachteilen kommen, wenn sie am ersten Krankheitstag keinen Termin beim Hausarzt erhielten und erst am folgenden Tag in der Praxis untersucht wurden.
Mit der neuen Regelung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Nach Angaben des NISF/INPS berücksichtigt die Änderung insbesondere die zunehmende Belastung und den Mangel an Hausärzten sowie die inzwischen verbreitete Praxis, Untersuchungen in den Arztpraxen nach Termin zu organisieren.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Neuerung somit eine konkrete Erleichterung: Wer seinen Hausarzt am ersten Krankheitstag nicht erreichen oder keinen Untersuchungstermin erhalten kann, verliert nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung dieses Tages. Entscheidend bleibt jedoch, möglichst rasch den Arzt aufzusuchen und darauf zu achten, dass der tatsächliche Krankheitsbeginn im Attest korrekt angegeben wird.
Gerade deshalb konnte es für Arbeitnehmer bislang zu Nachteilen kommen, wenn sie am ersten Krankheitstag keinen Termin beim Hausarzt erhielten und erst am folgenden Tag in der Praxis untersucht wurden.
Mit der neuen Regelung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Nach Angaben des NISF/INPS berücksichtigt die Änderung insbesondere die zunehmende Belastung und den Mangel an Hausärzten sowie die inzwischen verbreitete Praxis, Untersuchungen in den Arztpraxen nach Termin zu organisieren.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Neuerung somit eine konkrete Erleichterung: Wer seinen Hausarzt am ersten Krankheitstag nicht erreichen oder keinen Untersuchungstermin erhalten kann, verliert nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung dieses Tages. Entscheidend bleibt jedoch, möglichst rasch den Arzt aufzusuchen und darauf zu achten, dass der tatsächliche Krankheitsbeginn im Attest korrekt angegeben wird.

