Aktuell

Neue Regeln für die Abfertigung

Das hat sich seit dem 1. Juli 2026 geändert
Vor knapp 20 Jahren (1. Jänner 2007) wurde das Zusatzrentensystem in Italien für die Arbeitnehmer/innen der Privatwirtschaft grundlegend erneuert. Teil dieser Reform war damals auch eine wesentliche Änderung für die Abfertigung (TFR). Bis Ende 2006 wurde diese beim Arbeitgeber hinterlegt und nur bei einem aktiven Beitritt des Mitarbeiters in einen Zusatzrentenfonds (Laborfonds) eingezahlt. Bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle hatte man ein halbes Jahr Zeit, um zu überlegen, ob man die Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlen möchte oder sie lieber beim Betrieb belassen wollte. Ließ man diese Frist untätig verstreichen, so griff die damalige Neuregelung und der Arbeitgeber musste die Abfertigung ab diesem Zeitpunkt in einen Zusatzrentenfonds überstellen. Diesen konnte jedoch nicht der betroffene Mitarbeiter selbst auswählen, sondern das Gesetz bestimmte, in welchen Fonds aufgrund der stillschweigenden Zustimmung die Abfertigung fließen sollte.
Was mit 1. Juli 2026 geändert wurde, ist, dass die Entscheidungsfrist für die Verwendung der Abfertigung von sechs Monaten auf nur mehr 60 Tage ab Einstellungsdatum verkürzt wurde. Ebenso neu ist, dass ab 1. Juli dieses Jahres eingestellte Mitarbeiter/innen gleich zu Arbeitsbeginn „provisorisch“ in den vom Kollektivvertrag oder Gesetz vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben werden, ohne dass dort zunächst Beiträge eingezahlt werden. Dieser Beitritt wird aber dann definitiv, wenn die ersten 60 Tage ohne aktive Entscheidung des Arbeitnehmers verstrichen sind. In diesem Fall werden nicht nur die Abfertigung, sondern auch der kollektivvertragliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag in den Zusatzrentenfonds eingezahlt, und zwar rückwirkend berechnet vom ersten Arbeitstag an. Man spricht jetzt nicht mehr von „stillschweigender Zustimmung“, sondern vom „automatischen Beitritt“.
In der folgenden Tabelle listen wir einen Vergleich zwischen vorheriger und aktueller Regelung auf, falls keine aktive Entscheidung bezüglich der Abfertigung getroffen wird.
Die drei Optionen während der 60 Tagefrist und ihre Auswirkungen seit 1. Juli 2026:
Ausdrücklicher Beitritt
Man tritt aktiv einem Zusatzrentenfonds seiner Wahl bei. Hierfür kann man sich von einem Pensplan-Infopoint für die Zusatzrente (siehe www.asgb.org) beraten und das Beitrittsformular für den Laborfonds erstellen lassen, welches man dem Arbeitgeber zusammen mit dem von diesem ausgehändigten Formular zur Entscheidung über die Verwendung der Abfertigung abgibt.
Ausdrücklicher Verzicht
Man entscheidet durch Ankreuzen im entsprechenden Abschnitt des Formulars, dass man die Abfertigung beim Arbeitgeber (bzw. beim INPS/NISF im Falle von größeren Betrieben) belassen möchte. Für Arbeitnehmer/innen, die bereits ein früheres Arbeitsverhältnis hatten und eine bestehende Zusatzrentenposition haben, in die sie die Abfertigung eingezahlt haben, ist diese Option nicht wählbar. Sie müssen die Abfertigung weiterhin, auch nach einem Betriebswechsel, in einen Zusatzrentenfonds einzahlen.
Stillschweigen
Man lässt die ersten 60 Tage des Arbeitsverhältnisses ohne eine aktive Entscheidung verstreichen. In diesem Fall wird unterschieden, ob jemand sein allererstes Arbeitsverhältnis eingeht: die automatische Einschreibung erfolgt hierbei in den Zusatzrentenfonds laut Kollektivvertrag bzw. in jenen Fonds, bei dem die meisten Mitarbeiter/innen desselben Betriebes bereits Mitglied sind. Oder ob jemand bereits frühere Arbeitsverhältnisse hatte und die Abfertigung bisher nicht in eine noch bestehende Zusatzrentenposition eingezahlt hat: in diesem Fall greift der automatische Beitritt nicht, d.h. die Abfertigung bleibt auch dann beim Betrieb bzw. beim INPS/NISF (größere Betriebe), wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 60 Tagefrist keine Entscheidung getroffen hat.
Was gilt es diesbezüglich noch in der Privatwirtschaft bei einem Arbeitsbeginn zu beachten?
Schutz für Geringverdiener
Wenn das Bruttojahresgehalt (im Italienischen „RAL“ genannt) unter dem Betrag des INPS/NISF-Sozialgeldes (7.101,12 Euro für 2026) liegt, kann man schriftlich beantragen, den Arbeitnehmerbeitrag nicht einzahlen zu müssen. Der Arbeitgeberbeitrag und die Abfertigung (TFR) fließen aber weiterhin in den Fonds ein.
Beendigung des Vertrages
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der 60 Tage endet, findet die neue Regelung für die Abfertigung keine Anwendung. Diese wird mit dem letzten Lohnstreifen ausbezahlt, sofern zuvor nicht ein aktiver Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds erfolgt ist.
Vorherige Regelung
Vor dem 30. Juni 2026 eingegangene und noch laufende Arbeitsverträge sind von der Neuregelung nicht betroffen. Erst bei einem Arbeitgeberwechsel wäre dann innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung über die Abfertigung zu treffen. Der ASGB befürwortet eine aktive Entscheidung bezüglich der Zuweisung der Abfertigung. Man sollte die Wahl eines Zusatzrentenfonds und damit die Gestaltung der eigenen Zusatzvorsorge selbst in die Hand nehmen, sich vorab die notwendigen Informationen beschaffen und möglichst früh mit dem Aufbau einer Zusatzrente beginnen. Über Nutzen und Vorteile einer Zusatzrentenposition und über die Unterschiede der einzelnen Zusatzrentenfonds und Fondstypen informiert unser Infopoint-Team im ASGB seine Mitglieder und alle interessierten Bürger/innen auf Terminanfrage. Die ASGB-Infopoints für die Zusatzrente (zu finden in jedem ASGB-Bezirksbüro) wurden in Zusammenarbeit mit Pensplan Centrum eingerichtet und stehen den Südtirolern und Südtirolerinnen nunmehr seit vielen Jahren beim Thema Zusatzvorsorge beratend und betreuend zur Seite.

Aktuell

Sozialpartner stärken Laborfonds

Die neue gesetzliche Regelung zur automatischen Mitgliedschaft in der Zusatzrente hat auch Auswirkungen darauf, welchem Fonds Arbeitnehmer ohne eigene Wahl zugeordnet werden.
Um hier eine klare Südtiroler Lösung zu schaffen, haben die Sozialpartner entsprechende Vereinbarungen zugunsten des regionalen Zusatzrentenfonds Laborfonds abgeschlossen.
Der ASGB hat gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften sowohl mit dem Unternehmerverband Südtirol als auch im Handwerk mit dem lvh und CNA Abkommen unterzeichnet. Darin wird Laborfonds für die jeweils erfassten Betriebe als maßgebliche kollektive Zusatzrentenform auf territorialer Ebene festgelegt.
Vorrang für den regionalen Fonds
Damit wird klargestellt, dass in den von den Vereinbarungen erfassten Fällen der automatischen Mitgliedschaft Laborfonds gegenüber den in nationalen Kollektivverträgen vorgesehenen Zusatzrentenfonds Vorrang hat. Die Sozialpartner wollen damit eine regional verankerte Zusatzvorsorge stärken. Laborfonds wurde eigens für Arbeitnehmer in Trentino-Südtirol geschaffen, ist branchenübergreifend tätig und wird von den regionalen Sozialpartnern mitgetragen. 2026 hat der Fonds die Schwelle von 150.000 Mitgliedern überschritten.
Für den ASGB ist entscheidend, dass die Zusatzvorsorge damit möglichst nahe an den Arbeitnehmern und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Südtirols bleibt. Die heimischen Sozialpartner sind direkt in die Verwaltung des Fonds eingebunden und können dadurch die Interessen der Arbeitnehmer vor Ort einbringen. Die individuelle Wahlfreiheit bleibt davon unberührt: Wer selbst eine Entscheidung über seine Zusatzvorsorge trifft, kann weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine andere Lösung wählen. Die Abkommen regeln ausschließlich jene Fälle, in denen die automatische Mitgliedschaft zum Tragen kommt.