Dienstleistungen

Rentenmäßige Absicherung für Erziehungs- und Pflegezeiten

Dieser Zuschuss wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen gewährt.
Er richtet sich an Personen, die aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege einer pflegebedürftigen Person von der Arbeit fernbleiben und daher nicht rentenversichert sind. Anspruch besteht auch für Personen, die in Teilzeit, als Hausangestellte oder auf Basis eines CoCoCo-Vertrags arbeiten, sich in Elternzeit befinden oder selbständig bzw. freiberuflich tätig sind. Die pflegebedürftige Person muss sich mindestens in der 2. Pflegestufe befinden. Auch bei Familienmitgliedern unter fünf Jahren, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74 Prozent zuerkannt wurde oder die zivilblind oder taub sind, kann der Zuschuss beantragt werden. Der Beitrag kann entweder für freiwillige Einzahlungen beim NISF/INPS oder alternativ als Einzahlung in den Zusatzrentenfonds beantragt werden. Öffentlich Bedienstete haben keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten. Für Pflegezeiten gilt dieser Zuschuss jedoch auch für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst (Vollzeitbeschäftigte haben kein Anrecht). Der Zuschuss für die Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt, sondern auf dem Konto des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt. Der Zuschuss kann frühestens ab dem vierten Monat nach der Geburt des Kindes beansprucht werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder ein historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Antragstellung.
Die Kinder oder die pflegebedürftige Person müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und im Familienbogen aufscheinen.
Keine zusätzliche Arbeitstätigkeit ausüben.
Keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen für den Beitrag in den Zusatzrentenfonds
Am Datum der Antragstellung im Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein.
Seit mehr als sechs Monaten Mitglied einer Zusatzrentenform sein und regelmäßig mindestens alle drei Monate Beiträge gezahlt haben oder
Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 500 Euro zu eigenen Lasten eingezahlt haben.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind
Bei Arbeitsausstand, Selbständigen oder Freiberuflern (einschließlich CoCoCo-Verträgen) und Hausangestellten besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen.
Für die Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre nach Adoption oder Anvertrauung).
Arbeitsausstand bezeichnet Zeiten, in denen Lohnabhängige unbezahlten Wartestand genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind (z.B. kein Arbeitslosengeld beziehen).
Bei Teilzeitbeschäftigung von höchstens 70 Prozent besteht Anspruch
Für die gesamte Dauer der Pflege eines Angehörigen.
Für die Erziehungszeiten nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach Adoption).
Höhe des Zuschusses
Erziehungszeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 9.000 € pro Jahr, maximal 18.000 € insgesamt.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt für den Aufbau einer Zusatzrente; bei Einzahlungen beim NISF/INPS: bis zu 4.500 Euro pro Jahr, maximal 18.000 Euro insgesamt.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, maximal 8.000 Euro insgesamt.
Pflegezeiten
Bei Arbeitsausstand: bis zu 4.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche für Lohnabhängige. Der Zuschuss kann auf bis zu 9.000 Euro pro Jahr steigen, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder Personen mit Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, zivilblind oder taub) bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Bei Einschreibung in Erziehungseinrichtungen oder Tagesstätten für Behinderte beträgt der Zuschuss maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Bei Teilzeitbeschäftigung bis 70 Prozent: bis zu 2.000 Euro pro Jahr, bis zum Erreichen der Rentenansprüche.
Selbständige, Freiberufler und Hausangestellte: bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Einreichfristen
Grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Antrag im Jahr 2026 für das Jahr 2025). Bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen
Kopie der Identitätskarte des Antragstellers.
Anagrafische Daten (einschließlich Steuernummer) des Kindes oder der pflegebedürftigen Person.
Für den Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente: ein offizielles Dokument des Rentenfonds (z.B. periodische Mitteilung) mit Angaben zu Name, Vorname, COVIP-Nummer und Öffnungsdatum des Fonds sowie den durchgeführten Transaktionen, die belegen, dass seit mindestens sechs Monaten Beiträge zu Lasten des Antragsstellers regelmäßig eingezahlt wurden oder Beiträge in Höhe von 360 Euro zu Lasten des Antragsstellers gezahlt wurden.
Für den Zuschuss zu Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopien der Einzahlungsscheine.
Stempelmarke über 16 Euro.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ASWE: www.provinz.bz.it/aswe

ASGB-RENTNER

Sorgen und Ängste der Rentnerinnen und Rentner

Wo bleibt die soziale Gerechtigkeit?
Der Kaufkraftverlust steht derzeit im Mittelpunkt der Sorgen der Bevölkerung, insbesondere jedoch der Rentnerinnen und Rentner.
Das Arbeitseinkommen vieler Familien reicht zunehmend nicht mehr für eine angemessene Lebensführung aus; noch prekärer stellt sich die Lage für die Rentnerinnen und Rentner dar.
Diese Situation, in der ältere Menschen ihre Ersparnisse allmählich aufgebraucht haben und immer stärker auf Transferleistungen angewiesen sind, muss endlich verändert werden.
Es geht dabei auch um eine Frage der Würde. Laut ASGB-Rentner-Fachsekretär Stephan Vieider betrachten viele Rentnerinnen und Rentner die steigenden Lebenshaltungskosten derzeit mit großer Besorgnis als eines der wichtigsten Themen. Allein im April stiegen die Verbraucherpreise in Südtirol im Durchschnitt um 3,4 Prozent; dies ist der höchste Wert seit Herbst 2023. Es ist davon auszugehen, dass die Inflationsrate im Laufe dieses Jahres weiter auf rund 4 Prozent ansteigen wird.
Das Vertrauen älterer Generationen in die politischen Entscheidungsträger schwindet zunehmend.
Es ist dringend erforderlich, dass die Landesregierung ihre Ankündigungen in konkretes Handeln umsetzt, da andernfalls die Glaubwürdigkeit von Politik weiter abnimmt - und der Nährboden der Lobbys und Populisten immer fruchtbarer wird.
Ein wichtiges Beispiel ist die immer noch nicht erfolgte Auszahlung der Rentenaufstockung durch das Land von Sozialbeziehern; ebenso ist das versprochene Ziel, dass durch die erweiterten Kriterien mehr Mindestrentnerinnen und Rentner in den Genuss der Aufstockung kommen, nicht eingetreten.
Die ASGB-Rentnergewerkschaft fordert die politischen Vertreter auf, mehr Verantwortung bei der Umsetzung der reellen Bedürfnisse der sozial Schwachen zu zeigen und dies zeitgemäß durchzuführen.