Aktuell
Wohnbauförderung
Unterstützung beim Kauf, Bau und bei der Wiedergewinnung
Die Wohnbauförderung des Landes ist für viele Bürger eine wichtige Unterstützung, wenn es um den Kauf, den Neubau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung geht. Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation kann ein Landesbeitrag gewährt werden, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade in einem Land wie Südtirol, in dem Wohnen für viele Menschen zu einer immer größeren finanziellen Belastung geworden ist, ist es wichtig, die bestehenden Fördermöglichkeiten zu kennen und rechtzeitig die nötigen Informationen einzuholen.
Grundsätzlich darf der Gesuchsteller zudem noch keine Wohnbauförderung erhalten haben. Ausnahmen sind möglich, wenn die bisher geförderte Wohnung für die Familie ungeeignet ist oder wenn eine neue Familie gegründet wird.
Für die wirtschaftliche Bewertung sind die EEVE-Erklärungen der letzten zwei Jahre von allen Familienmitgliedern vorzulegen. Das Gesamteinkommen muss innerhalb der ersten bis vierten Einkommensstufe liegen.
Beim Finanzvermögen gilt ein Freibetrag von 250.000 Euro für Einzelpersonen und 350.000 Euro für Paare. Die Wohnbauförderung kann nur für Wohnungen bestimmter Katasterkategorien beantragt werden. Zulässig sind Wohnungen der Kategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 und A/7.
Für Familiengemeinschaften hängt die Obergrenze von der Anzahl der Familienmitglieder ab. Die zulässigen Kosten bewegen sich dabei zwischen 676.000 Euro und 988.000 Euro.
Eine Kubaturerweiterung ist bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur möglich. Wird die Kubatur um mehr als 20 Prozent erweitert, darf für die betreffende Wohneinheit eine maximale Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern nicht überschritten werden.
Bei der Wiedergewinnung kann das Gesuch ab Ausstellung der Baugenehmigung eingereicht werden. Die Einreichung muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Es ist daher ratsam, die verschiedenen Möglichkeiten frühzeitig zu prüfen und die Finanzierung sorgfältig zu planen.
Diese Bindungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Förderung und sollten vor Einreichung des Gesuchs genau abgeklärt werden.
Wer eine Wohnung kaufen, bauen oder wiedergewinnen möchte, sollte sich daher rechtzeitig informieren. Nähere Informationen erhalten Mitglieder beim ASGB.
Wer kann die Wohnbauförderung beantragen?
Um einen Landesbeitrag für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Gesuchsteller muss seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sein oder dort seinen Arbeitsplatz haben. Außerdem ist die Erklärung der Sprachgruppenzugehörigkeit erforderlich. Eine Förderung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Gesuchsteller kein Eigentum an einer geeigneten und leicht erreichbaren Wohnung besitzt. Ebenso darf in den letzten fünf Jahren keine solche Wohnung veräußert worden sein. Auch ein Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer geeigneten und leicht erreichbaren Wohnung schließt die Förderung aus.Grundsätzlich darf der Gesuchsteller zudem noch keine Wohnbauförderung erhalten haben. Ausnahmen sind möglich, wenn die bisher geförderte Wohnung für die Familie ungeeignet ist oder wenn eine neue Familie gegründet wird.
Für die wirtschaftliche Bewertung sind die EEVE-Erklärungen der letzten zwei Jahre von allen Familienmitgliedern vorzulegen. Das Gesamteinkommen muss innerhalb der ersten bis vierten Einkommensstufe liegen.
Beim Finanzvermögen gilt ein Freibetrag von 250.000 Euro für Einzelpersonen und 350.000 Euro für Paare. Die Wohnbauförderung kann nur für Wohnungen bestimmter Katasterkategorien beantragt werden. Zulässig sind Wohnungen der Kategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 und A/7.
Welche Kriterien nicht mehr berücksichtigt werden
Einige frühere Kriterien spielen für die Gewährung der Wohnbauförderung keine Rolle mehr. Nicht mehr berücksichtigt werden die Nettofläche der Wohnung, das Vermögen der Eltern sowie eine Mindestpunktezahl. Damit wurden bestimmte frühere Zugangshürden gestrichen. Entscheidend bleiben aber weiterhin die persönlichen, wirtschaftlichen und wohnrechtlichen Voraussetzungen.
Wie hoch kann der Beitrag sein?
In der ersten Einkommensstufe beträgt der Grundbeitrag für eine Einzelperson 35.000 Euro. Für zwei Familienmitglieder beträgt der Grundbeitrag 52.000 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied kommen 8.000 Euro hinzu. Insgesamt kann der Beitrag höchstens 76.000 Euro betragen. Je nach Einkommensstufe wird dieser Grundbetrag reduziert. Die Reduzierung erfolgt nach dem vorgesehenen Prozentsatz: 100 Prozent, 80 Prozent, 65 Prozent oder 50 Prozent.
Kauf oder Neubau einer Wohnung
Beim Kauf oder Neubau gelten maximal zulässige Kosten. Für Einzelgesuchsteller liegt der maximale Kaufpreis beziehungsweise die maximal anrechenbaren Baukosten bei 490.000 Euro.Für Familiengemeinschaften hängt die Obergrenze von der Anzahl der Familienmitglieder ab. Die zulässigen Kosten bewegen sich dabei zwischen 676.000 Euro und 988.000 Euro.
Wiedergewinnung einer Wohnung
Auch für die Wiedergewinnung einer Wohnung kann ein Beitrag beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie ein Mindestalter von 25 Jahren aufweist.Eine Kubaturerweiterung ist bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur möglich. Wird die Kubatur um mehr als 20 Prozent erweitert, darf für die betreffende Wohneinheit eine maximale Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern nicht überschritten werden.
Kauf und Wiedergewinnung kombinieren
Beim Kauf einer mindestens 25 Jahre alten Wohnung kann ein Gesuch für den Kauf sowie zusätzlich ein Gesuch für die Wiedergewinnung gestellt werden. Die Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt maximal 40.000 Euro. Diese Möglichkeit kann besonders für jene interessant sein, die eine ältere Wohnung erwerben und diese anschließend sanieren oder an die heutigen Wohnbedürfnisse anpassen möchten.
Wann muss das Gesuch eingereicht werden?
Beim Kauf einer Wohnung kann das Gesuch bereits ab Abschluss eines notariellen Kaufvorvertrages eingereicht werden. Spätestens muss die Einreichung innerhalb von zwölf Monaten ab Registrierung des endgültigen Kaufvertrages erfolgen. Beim Neubau ist die Gesucheinreichung ab Ausstellung der Baugenehmigung möglich. Das Gesuch kann während der gesamten Bauphase eingereicht werden, muss jedenfalls aber vor Bauende eingereicht werden.Bei der Wiedergewinnung kann das Gesuch ab Ausstellung der Baugenehmigung eingereicht werden. Die Einreichung muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen
Die Wohnbauförderung ist mit dem Bauspardarlehen und dem begünstigten Darlehen kumulierbar. Die Summe der Förderungen und Darlehen darf jedoch die tatsächlich getätigten Kosten nicht übersteigen.Es ist daher ratsam, die verschiedenen Möglichkeiten frühzeitig zu prüfen und die Finanzierung sorgfältig zu planen.
Welche Bindungen gelten?
Im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung ist die Eintragung bestimmter Bindungen verpflichtend. Vorgesehen sind die 20-jährige Sozialbindung gemäß Artikel 62 sowie die ewige Konventionierung gemäß Artikel 39.Diese Bindungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Förderung und sollten vor Einreichung des Gesuchs genau abgeklärt werden.
Weitere mögliche Beiträge
Neben der Wohnbauförderung für Kauf, Bau und Wiedergewinnung sind weitere Beiträge möglich. Dazu zählen Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, für die Beseitigung architektonischer Hindernisse sowie für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen.Wer eine Wohnung kaufen, bauen oder wiedergewinnen möchte, sollte sich daher rechtzeitig informieren. Nähere Informationen erhalten Mitglieder beim ASGB.

