Thema
Wohnbauförderung

Die Erhöhung der Baukosten 1. Halbjahr 2005

Mit Beschluss der Landesregierung, vom 13. Dezember 2004, wurden die Baukosten für das erste Halbjahr 2005, um 4,35 Prozent, erhöht und somit auf 1.152,00 Euro je Quadratmeter Konventionalfläche festgesetzt.
Die Höhe der Baukosten hat vielfältige Auswirkungen auf die gesamte Wohnbauförderung des Landes Südtirol. Insbesondere wirkt sich die Erhöhung auf die Berechnung des Landesmietzinses und somit indirekt auf das Wohngeld aus. Genauso kann die Erhöhung der Baukosten die Höhe der Wohnbauförderung beeinflussen.
Der jährliche Landesmietzins darf nicht höher sein als vier Prozent der Baukosten, zusätzlich 30 Prozent Grundkostenanteil und ein von Gemeinde zu Gemeinde verschieden hoher Prozentsatz von maximal zehn Prozent für die Erschließungskosten. Er findet Anwendung bei Mietern von Sozialwohnungen, bei Privatbauten wenn aufgrund einer Konvention keine Baukostenabgabe an die Gemeinde gezahlt wurde oder bei Sanierungen, wenn ein Landesbeitrag gewährt wurde. Außerdem wird er auch bei Wohnungen, welche das Wohnbauinstitut auf dem freien Markt anmietet, angewandt.
Zur Berechnung des Landesmietzinses finden, nur für Institutswohnungen, folgende Abwertungskoeffizienten im Bezug auf das Alter und dem Erhaltungszustand der Wohnung Anwendung:
Alter der Wohnung:
a) Ein Prozent für jedes Jahr ab dem sechsten Jahr nach der Fertigstellung der Wohnung bzw. der kompletten Sanierung bis zum 20. Jahr.
b) 0,5 Prozent für jedes darauf folgende Jahr.
Erhaltungszustand:
a) Berichtigungskoeffizient 1 wenn der Zustand normal ist.
b) Berichtigungskoeffizient 0,8 wenn der Zustand mittelmäßig ist.
c) Berichtigungskoeffizient 0,7 wenn der Zustand schlecht ist.
Der Zustand der Wohnung gilt in jedem Fall als schlecht, wenn in der Wohnung die Stromversorgung und die Versorgung mit fließendem Wasser in der Küche und in den Bädern fehlen, bzw. wenn keine eigenen sanitären Anlagen vorhanden sind. Ist die Wohnung vollständig möbliert, so kann der Landesmietzins um 20 Prozent erhöht werden.

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Meldepflicht für alle vermieteten Immobilien nur mehr für Ausländer in Kraft

Der Art. 12 des Gesetzesdekretes Nr. 59/78, welches im Zuge der damaligen Antiterrorgesetzgebung erlassen wurde, verpflichtete alle Haus- und Wohnungsbesitzer, welche ihren Besitz veräußern oder für länger als einen Monat vermieten bzw. auch nur unentgeltlich verleihen, innerhalb 48 Stunden die anagrafischen Daten des neuen Eigentümers bzw. Mieters der örtlichen Polizeibehörde bzw. der Gemeinde zu melden. Die Strafe für die nicht erfolgte oder verspätete Meldung kann von 103,29 Euro bis zu 1.549,37 Euro erreichen.
Mit dem Haushaltsgesetz 2005 wurde obige Gesetzesbestimmung, für alle Mietverträge, welche beim Registeramt gemeldet werden, außer Kraft gesetzt. Weiterhin aufrecht bleibt hingegen die gesetzliche Meldepflicht laut Legislativdekret 286/98 für Ausländer, welche auf jeden Fall innerhalb 48 Stunden sei es bei der Überlassung eines Gebäudes jedweder Art (also auch z. B. Schuppen, Almhütten oder ähnliches) als auch bei privater Beherbergung, der örtlichen Polizeibehörde bzw. der Gemeinde gemeldet werden müssen. Bei Nichtbefolgung drohen Strafen zwischen 60 Euro bis zu 1.100 Euro.