Verbrauchertelegramm
RECHT
Strafmandate und Kaution
Der Fahrzeughalter, der sich zu einem Rekurs gegen einen Strafbescheid vor dem Friedensrichter entschließt, ist nicht mehr dazu verpflichtet, die Hälfte der geschuldeten Summe als Kaution vorzustrecken. Dies geht aus einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes (114/2004) vom 05. April 2004 in Rom hervor, welcher den Art. 204-bis, Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig hält. Wer Bußgeldbescheide hat, die nach Inkrafttreten des jetzt abgeschafften Gesetzes erlassen wurden, hat nach Aussage des „Codacons", je nach Zustellungsdatum des Strafbescheides noch die Möglichkeit, einen Rekurs einzureichen, der dann zu den neuen Bedingungen, also ohne Hinterlegung der Kaution behandelt wird.