SBR

Hausfrauenrente – Ansuchen um Reduzierung des Versicherungsbeitrages innerhalb 31. Juli 2004

Ale Frauen, die für die Hausfrauenrente einzahlen, möchten wir daran erinnern, bis spätestens 31. Juli 2004 das Ansuchen um die Herabsetzung des zu bezahlenden Versicherungsbeitrages beim Amt für Ergänzungsvorsorge einzureichen. Anrecht auf die Herabsetzung des Beitrages, gestaffelt nach Familieneinkommen, haben all jene, die zusammen mit dem Ehepartner ein Gesamteinkommen von 21.217,00 Euro nicht überschreiten.
Einkommensgrenzen für das Jahr 2004
Familieneinkommen in Euro Nachlass in Prozent Jahresbeitrag 2004 in Euro
bis 10.717,00 50 630,00
11.717,01 – 11.717,00 45 693,00
11.717,01 – 13.217,00 40 756,00
13.217,01 – 14.217,00 35 819,00
14.217,01 – 15.717,00 30 882,00
15.717,01 – 16.717,00 25 945,00
16.717,01 – 18.217,00 20 1.008,00
18.217,01 – 19.217,00 15 1.071,00
19.217,01 – 20.217,00 10 1.134,00
20.217,01 – 21.217,00 5 1.197,00
über 21.217,00 0 1.260,00
Für das Ansuchen sind das Einkommen 2003 sowie die Identitätskarte mitzubringen.
Wie immer sind die Mitarbeiter des Patronats SBR gerne beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

SBR

Familienzulage 2004 – ab 01. Juli kann man neu ansuchen

Ab 01. Juli kann um die Familienzulage für den Bezugszeitraum 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 angesucht werden.
Welche Personen können ansuchen?
Lohnabhängige Arbeitnehmer; Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld beziehen; Arbeitnehmer, die Leistungen aus der Lohnausgleichskasse beziehen; Arbeitnehmer, die sich in Mobilität befinden; Arbeitnehmer, die zeitweilig von Arbeitsplatz aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft abwesend sind; Arbeitnehmer, die wegen öffentlicher Wahlämter und Gewerkschaftsfreistellungen im Wartestand sind.
Achtung: Auch Rentner, deren Rente ohne Versicherungszeiten aus selbständiger Tätigkeit berechnet worden ist, haben Anrecht auf die Familienzulage für zu Lasten lebende Familienmitglieder!
Für welche Personen kann man um die Familienzulage ansuchen?
Zur Familiengemeinschaft zählen der Antragsteller und dessen Ehepartner, wenn sie nicht rechtlich und effektiv getrennt sind; die Kinder (leiblich, adoptiert, rechtlich anerkannt oder gerichtlich als solche erklärt) unter 18 Jahren; arbeitsunfähige volljährige Kinder, die aufgrund von physischen oder psychischen Gebrechen nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Familiengemeinschaft des Antragstellers gehören auch die minderjährigen Geschwister und Enkel sowie volljährige arbeitsunfähige Geschwister und Enkel an, wenn sie Vollwaisen sind oder keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen können.
Welche Einkommen werden herangezogen?
Für die Berechnung des Gesamteinkommens werden alle IRPEF-steuerpflichtigen Einkommen sowie alle anderen Einkommen aller Personen, die dem Familienverband angehören, herangezogen. Als Einkommen gelten jene des vorhergehenden Kalenderjahres (ab Juli 2004 Einkommen 2003).
Achtung: Um Anspruch auf die Familienzulage zu haben, muss sich das Gesamteinkommen der Familiengemeinschaft zu mindestens 70 Prozent aus Einkommen aus lohnabhängiger Tätigkeit zusammensetzen.
Beim Ausfüllen des Antrages, der beim Arbeitgeber bzw. direkt beim NISF/INPS einzureichen ist, stehen die Mitarbeiter des Patronats SBR gerne zur Verfügung.