Energiewerker

Etschwerke: Neuwahl der EGV

Am 24. März 2004 fand in der Etschwerke AG die Neuwahl der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (EGV) und des Sicherheitssprechers statt. Auch wenn seit der letzten Wahl im Betrieb der Personalstand gesunken ist – heute sind es 423 Beschäftigte - ist es uns gelungen, immer noch drei Vertreter für den ASGB zu bestätigen. Allerdings hat die FLAEI/CISL gleich viel Stimmen erhalten und hat somit ebenfalls drei EGV-Vertreter in den siebenköpfigen Betriebsrat gewonnen, was uns dazu bewogen hat, einen Kompromiss einzugehen: wir teilen uns das dritte Mandat mit den Kollegen von der FLAEI/CISL.
Hier das Ergebnis:
EGV Zeitraum 2004-2007
1. Werner Schwienbacher - (ASGB)
2. Arthur Bacher - (ASGB)
3. Norbert Lutz - (ASGB halbe Amtsperiode und zwar von September 2005 bis März 2007)
4. Carsaniga Claudio - (FLAEI/CISL)
5. Pasotto Alessandra - (FLAEI/CISL)
Parteli Christian - (FLAEI/CISL halbe Amtsperiode und zwar bis September 2005)
6. Bordato Roberto - (FNLE/CGIL)
7. Maio Stefano - (UILCEM)
Sicherheitssprecher Zeitraum 2004-2007
1. Ungerer Hansjörg - (ASGB)
2. Filippi Roberto - (UILCEM)
3. Carsaniga Claudio - (FLAEI/CISL)
Bei dieser Gelegenheit möchten wir allen danken, die an der Wahl beteiligt waren, um unsere Position gegenüber der Betriebsleitung so stark wie möglich vertreten zu können und wünschen den Betriebsräten weiterhin viel Erfolg bei der Arbeit! Nur gemeinsam sind wir stark!

Landwirtschaft

Neuer Landeszusatzvertrag für landwirtschaftliche Arbeiter, Gartenbauarbeiter und Jagdaufseher

Am 30. April 2004 wurde zwischen den Sozialpartnern der neue provinziale Ergänzungsvertrag zum gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die landwirtschaftlichen Arbeiter, Gartenbauarbeiter und Jagdaufseher unterzeichnet. Dieser gilt vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Geltungsbereich: der Landeszusatzvertrages wurde auch auf landwirtschaftliche Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof betreiben, sowie auf Unternehmen, die private und öffentliche Grünflächen pflegen, ausgedehnt.
Teilzeitverträge: diese können nun mit einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 12 bis 24 Stunden pro Woche abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Monat wenigstens 72 Arbeitsstunden bzw. im Jahr wenigstens 500 Arbeitsstunden garantiert werden.
Bei Tätigkeiten wie Bedienung, Reinigung, Aufräumen von Zimmern, Zubereitung der Getränke und Essen in Betrieben, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, können Teilzeitverträge im Mindestausmaß von 12 Stunden pro Woche abgeschlossen werden.
Arbeitszeit: mit dem neuen Vertrag wurde 40 Stundenwoche aufgehoben und die normale Arbeitszeit mit 39 Wochenstunden festgelegt.
Schädigende und gesundheitsgefährdende Arbeiten: dazu gehört die Handhabung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und chemischen Düngemitteln, für die besondere Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben sind. Der Betrieb stellt hierfür die individuellen Schutzausrüstungen zur Verfügung. Die genannten Arbeiten dürfen ununterbrochen für höchstens vier Stunden ausgeführt werden.
Bildungsurlaub: von landwirtschaftlichen Betrieben, die drei bis zehn Fixarbeiter beschäftigen, kann jeweils nur eine fixe Arbeitskraft an Kursen zur beruflichen Weiterbildung in diesem Sektor teilnehmen. In Betrieben mit bis zu zwei Fixarbeitern wird der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Arbeitserfordernisse vereinbart. Von Betrieben mit mehr als zehn Fixarbeitern sind 10 Prozent der Fixarbeiter teilnahmeberechtigt.
Zusatzrentenfonds: während der Arbeitgeber als Beitrag einen Prozentpunkt der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Abfertigung in den Fonds einzahlt, kann der Beschäftigte durch schriftliche Anfrage seinen Anteil auf zwei Prozentpunkte derselben Bemessungsgrundlage erhöhen. Der Einbehalt auf dem Lohnstreifen erfolgt monatlich.
Leiharbeit: zur gleichen Zeit können Betriebe eine Höchstzahl von fünf Leiharbeitern bzw. von 15 Prozent, berechnet auf die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeiter, aufnehmen. Für schädigende und gesundheitsgefährdende Arbeiten ist Leiharbeit nicht gestattet.
Disziplinarmaßnahmen für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter: Bei disziplinären Übertretungen (ungerechtfertigte Abwesenheit, Verspätung oder frühzeitige Beendigung der Arbeit, fahrlässiges Verursachen von Schäden, Ausübung der Tätigkeit in betrunkenem Zustand) kann ein Geldabzug von höchstens zwei Arbeitsstunden angewandt werden. Wenn die genannten Übertretungen schwerwiegend sind oder sich wiederholen, beträgt der Geldabzug einen halben Arbeitstag. Bei der Anwendung der Disziplinarmaßnahmen ist die Vorgangsweise laut Art. 7 des Arbeiterstatutes (Gesetz Nr. 300/1970) einzuhalten.