Gebietskörperschaften

Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Altersheime

Zusammenfassung der Bestimmungen einschließlich Neuerungen laut Bereichsabkommen vom 30.1.2004
- Probezeit
Sechs Monate, befristetes Arbeitsverhältnis: drei Monate. Befristetes Arbeitsverhältnis unter einem Jahr: 30 Arbeitstage. Bei Aufnahme in die Stammrolle werden drei Monate Dienst als Probezeit anerkannt.
- Arbeitszeit
Alle Aspekte der Arbeitszeit werden mit Abkommen in den Körperschaften geregelt. 38 Stunden pro Woche aufgeteilt auf 4,5 fünf oder sechs Arbeitstage, Gleitzeit, Turnusdienste, flexible Arbeitszeit. Arbeitseinsatz nicht mehr als zehn Stunden, eventuell 12 Stunden, wenn ein entsprechendes dezentrales Abkommen vorhanden ist. Es besteht das Recht auf eine Pause von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen, einmal wöchentlich kommen 24 Stunden (in der Regel der Sonntag) hinzu. Turnusdienste, die mindestens 12 Stunden abdecken, werden tagsüber mit fünf Prozent, nachts mit 25 Prozent vergütet. Die im Jahr zu erbringenden Arbeitsstunden können in einem Abkommen flexibel eingeteilt werden.
Eingeführt werden kann auch ein Zeitkonto in das Überstunden und die Ausgleichszeit von Nachtarbeitnehmern einfließen. Bis zu 200 Stunden können aufgebaut und innerhalb drei Jahren wieder abgebaut werden. Einzelheiten sind dezentral zu regeln.
- Nachtarbeit
Wer im Monat mindestens fünf Nachtdienste leistet, wobei drei Stunden der Arbeitszeit von 0.00 bis 5.00 Uhr zu verrichten sind, ist im Sinne der EU-Richtlinie „Nachtarbeiter". Dies gibt Anrecht auf eine Erhöhung des Stundenlohnes um 35 Prozent oder zusätzliche 20 Minuten Freizeit. Für Nachtarbeit kann ein Bedienstetete/r nicht öfter als zehn Mal eingesetzt werden.
- Vorbereitungsstunden auf Antrag der Verwaltung
Altersheime: bis zu zwei Stunden, Bezirksgemeinschaften drei bis fünf Stunden.
- Teilzeit
Ein Teilzeitarbeitsverhältnis hat 30, 40, 50, 60 und 75 Prozent der vollen Wochenarbeitszeit. Weitere Prozentsätze können dezentral vereinbart werden. Jährlich wird festgelegt wieviel Teilzeitarbeitsverhältnisse eingegangen werden. Eine Änderung des Stellenplanes ist nicht notwendig! Gesuche, mit dem Gutachten des direkten Vorgesetzten sind von der Verwaltung innerhalb 45 Tagen zu beantworten. Eine Ablehnung ist zu begründen. Ansuchen können auch über das Kontingent hinaus berücksichtigt werden. Es ist keine Mindestdienstzeit mehr verlangt. In besonderen Fällen können Überstunden gemacht werden, die nach der allgemeinen Überstundenregelung abgegolten werden. Als Überstunden gelten alle Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Hinzu kommt in Alters- und Pflegeheimen eine „elastische Klausel" im individuellen Teilzeitvertrag, die es der Verwaltung erlaubt bei einer Vorankündigungsfrist von zehn Tagen den ausgemachten Arbeitsturnus zu ändern. Im entsprechenden Zeitraum stehen fünf Euro Zulage täglich bis max. 50 Euro im Monat zu.
- Bereitschaftsdienst
Nach schriftlicher Mitteilung für mindestens sechs Stunden pro Tag:
- an den Arbeitstagen der Woche maximal einen Monat lang;
- in regelmäßigen Abständen eine Woche lang;
- an einzelnen Wochentagen;
- am 6. Wochentag, eventuell auch am 7.Tag;
- an Sonn- und Feiertagen.
Der Schneeräumungsdienst oder saisonbezogene Dienste werden dezentral geregelt.
- Vergütung
19 Prozent, am wöchentlichen Ruhetag 20 Prozent der Stundenvergütung. Bei Arbeitseinsatz gilt zusätzlich dazu die Überstundenregelung.
- Sofortige Abrufbereitschaft
Diese kann mit dem Personal zehnmal im Monat für höchstens 12 Stunden pro Tag vereinbart werden. Dafür stehen 25 Prozent der Überstundenvergütung und bei Arbeitseinsatz zusätzlich eine Überstunde zu.
- Zulage für Turnusarbeit
7.00 bis 20.00 Uhr: fünf Prozent des Stundenlohnes. 20.00 bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen: 25 Prozent. 30 Prozent für Nachtdienste an Sonn- und Feiertagen. Voraussetzung: der Dienst muss mindestens 12 Stunden abdecken. Nachtarbeit oder Feiertagsarbeit außerhalb des Schichtdienstes: 25 Prozent.
- Feiertagsarbeit
Wer den wöchentlichen Ruhetag nicht beanspruchen kann, kann ihn innerhalb 15 Tagen ausgleichen. Feiertag unter der Woche: Ausgleichsruhetag oder Feiertagsüberstundenvergütung. „Halbe Feiertage": jede/r hat die Hälfte der an diesem Tag vorgesehenen Arbeitszeit zu leisten.
- Sabbatjahr
Das Pflegepersonal der Hauspflegedienste mit wenigstens zehn Dienstjahren, in Stammrolle und mit mindestens 29 Wochenstunden kann im Fünfjahreszeitraum ein arbeitsfreies Jahr beanspruchen, das durch eine Kürzung des ausbezahlten Gehaltes auf 80 Prozent finanziert wird. Wird das Sabbatjahr nicht voll beansprucht wird die Gehaltsdifferenz mit Geldentwertung ausbezahlt.
- Individuelle Gehaltserhöhung
Folgende Kriterien für die Zuerkennung gelten: zehn Jahre effektiver Dienst; außerordentliche berufliche Fachkompetenz; Ausübung zusätzlicher Aufgaben; besondere Verantwortung; spezifische Projekte. Es ist eine Rekursmöglichkeit vorgesehen. Die Individuelle Gehaltserhöhung beträgt drei bis sechs Vorrückungen der Oberen Besoldungsstufe und kann an zehn Prozent des Personals vergeben werden. Die dafür vorgesehene Summe kann voll genutzt werden. Nach fünf Jahren – soweit die Voraussetzungen noch gegeben sind - wird sie auf unbestimmte Zeit zugewiesen. Der jeweilige Platz im Kontingent wird damit frei.
- Sicherheitssprecher
Diese werden, als Vertretung der Bediensteten in allen Fragen zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingesetzt.
- Bildungsurlaub
Wird gewährt zur Erlangung von Bildungs- und Berufstiteln. Ausnahme: Teilzeitpersonal unter 60 Prozent, Ersatzpersonal, befristete Arbeitsverhältnisse, Erlangung eines zweiten Doktorates.
Gesuche – mit Gutachten des Vorgesetzten - sind innerhalb 31. Juli einzureichen.
- Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen
Ein begründeter, möglichst dokumentierter, mit dem Gutachten des Vorgesetzten versehener Antrag ist zu stellen. Nach von 30 Tagen gilt das Gesuch als angenommen. Die Verwaltung kann, nach Anhören des Betroffenen, den Zeitraum des Wartestandes abändern.
- Wartestand für Bedienstete mit Kindern
Das Gesuch ist mindestens 30 Tage vorher, mit Angabe des Zeitraums und der Art, zu stellen. Ein Teilzeitverhältnis von mehr als 50 Prozent kann mit dem Vorgesetzten vereinbart werden. In Ergänzung zum BÜKV wird festgelegt, dass den Wartestand auch befristetes Personal mit mindestens vier Dienstjahren in derselben Körperschaft beanspruchen kann
- Krankheit
Die Krankheit muss sofort mitgeteilt werden. Das ärztliche Attest ist ab erstem Tag auszustellen und innerhalb des dritten Tages zu zusenden. Abwesenheiten wegen Hämodialyse, oder Chemotherapie zählen nicht zur Abwesenheit wegen Krankheit für Gehaltsreduzierungen und Erhalt des Arbeitsplatzes.
- Befristeter Arbeitsvertrag
Folgende Möglichkeiten: Ersetzung von abwesendem Personal; Einsatz für Projekte, Arbeitsengpässe, für höchstens 12 Monate, verlängerbar um weitere 12 Monate; zur Besetzung freier Stellen bis zu 12 Monate, verlängerbar um sechs Monate, wenn im ersten Halbjahr der Einstellung die Stelle ausgeschrieben wurde; Saisonarbeit für höchstens sechs Monate im Jahr.
- Themen dezentraler Abkommen
Weiterbildung, Bestimmung der Dienstränge, Arbeitszeitregelung, interne Mobilität, Leiharbeit, Telearbeit, Arbeitspensen, Schutz der Gesundheit, Patronate, Freizeitvereine, Mensa, Vereinbarungen mit Gastbetrieben, Dienstkleidung. Dazu kommen noch eine Reihe weiterer Sachgebiete in Ergänzung und in Ausführung der Bestimmungen des Bereichsvertrages.
- Stellenplan
Der Stellenplan wird nach Anhören der Gewerkschaften festgelegt.
- Verfahren für dezentrale Abkommen
Delegationen: jeweils zwei Vertreter der Körperschaft und zwei Vertreter pro Gewerkschaft. Vertretung der Gewerkschaften: wer den Bereichsvertrag unterschrieben und mindestens zwei Mitglieder in der Körperschaft hat; wer in der Körperschaft mehr als zehn Prozent Mitglieder hat; ansonsten die zwei mitgliederstärksten Gewerkschaften auf Bereichsebene. Im Konfliktfall ist die Unterschrift der Verwaltung und der mitgliederstärkeren Gewerkschaft entscheidend.
- Anerkennung von Diensten
Dienste in derselben Körperschaft werden bei Aufnahme in die Stammrolle von Amts wegen anerkannt. Bei befristeter Aufnahme werden entsprechende Dienste ebenso anerkannt. Bei Aufnahme in die Stammrolle werden auch Dienste bei anderen Körperschaften im Geltungsbereich des BÜKV anerkannt. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme gemacht werden. Mit dezentralem Abkommen kann die Anerkennung weiterer Dienste geregelt werden. Definiert wurde, was „Dienst ohne Beanstandung" ist: zwei Dienstjahre mit einer Disziplinarstrafe von höchstens einem Verweis. Ebenso wurde die „angereifte Besoldung" festgelegt: das tabellarische Gehalt mit den fixen und bleibenden Lohnelementen.
- Mobilität
Vertikal: der Aufstieg ist möglich innerhalb von Bereichen: technischer und Arbeiterbereich; sozialer Bereich; Verwaltungsbereich. Voraussetzung sind vier Jahre Dienst für Wechsel von einer in die andere Funktionsebene und sechs bzw. acht Jahre Dienst beim Wechsel über zwei Funktionsebenen.
Horizontal: sie ist auf Antrag des Personals möglich.
Unter den Körperschaften: sie ist im Rahmen derselben bzw. unmittelbar darunterliegenden Funktionsebene vorgesehen.
- Freiberuflerzulage
Für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten können bis zu 90 Prozent des Anfangsgehaltes ausbezahlt werden.
- Koordinierungszulage
Wer mindestens vier Personen koordiniert, hat Anrecht auf eine Koordinierungszulage von – gestaffelt – mindestens zehn Prozent und höchstens 30 Prozent, je nach anfallender Stundenzahl, Verantwortung, Komplexität des Dienstes. Den Struktur-, Sprengel- und Pflegedienstleitern stehen bei Koordinierung von drei Diensten bis zu 20 Prozent und ab vier Dienste bis höchstens 30 Prozent zu.
- Aufgabenzulage
Arbeitern stehen zu, je nach Beschwerlichkeit, Gefährlichkeit und Unannehmlichkeit der Arbeiten fünf, zehn, 15 und 20 Prozent zu. Der Ökonom, der bevollmächtigte Beamte und wer Bargeldmittel in einem bestimmten Ausmaß verwaltet erhält fünf Prozent bis zehn Prozent. Im EDV-Bereich sind es sind fünf bzw. zehn oder 15 Prozent für Verantwortliche je nach Größe der Strukturen. Köch/inn/en in Kindergärten und in der Schulausspeisung erhalten zehn bis 15 Prozent je nach Komplexität der Strukturen, des Menüs und der Anzahl der Essen. Im Sozialbereich steht eine Zulage von fünf Prozent (z.B. Behindertenerzieher 6.FE, Behindertenbetreuer), fünf bis 13 Prozent Heimgehilfe und Animateur, zehn – 13 Prozent Sozialhilfekraft, 13 Prozent Pflegehelfer und 15 Prozent (z.B. Altenpfleger, Behindertenbetreuer im Pflegedienst). Berufskrankenpfleger (7.FE) erhalten 18,1 Prozent, Hilfskrankenpfleger 20 Prozent. Köch/inn/en stehen maximal 40 Prozent zu, je nach Komplexität der Strukturen, Anzahl der Essen, Vielfalt der Menüs und Anzahl der Mitarbeiter. Fünf bis zehn Prozent erhält der Zuständige für finanzielle Sozialhilfe in den Sprengeln, sowie Bediensteten im Beratungsdienst für Alkohol- und Drogensüchtige.
- Leistungsprämie
50 Prozent werden entsprechend der Funktionsebene ausbezahlt. Die anderen 50 Prozent laut Leistungskriterien. Dezentrale Vereinbarungen sind möglich.
- Zulage für die mittlere Führungsebene
Leitern eines Dienstbereiches in Gemeinden ab 5.000 Einwohnern und in BZG steht eine Zulage von maximal 50 Prozent zu, wenn er mindestens vier Mitarbeiter umfasst und dies nicht der einzige Dienstbereich ist. Dieselbe Zulage erhalten Pflegedienstleiter, Leiter der Hauswirtschaft Sprengel- und Strukturleiter in den Altersheim und den Sozialdiensten mit mehr als 15 Mitarbeitern.
- Zulage für Leiter von Organisationseinheiten
Verantwortliche von Organisationseinheiten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulage von zehn bis 15 bzw. bis zu 25 Prozent.
- Aufgabenzulage für die Gemeindepolizei
13 Prozent bei vorwiegendem Innendienst, 22 Prozent bei vorwiegendem Dienst im Freien bzw. im Kontakt mit Gefängnisinsassen. Bei einem Mindestausmaß an Nachtdiensten erhöht sich die Zulage um drei Prozent.
- Psycho-physischer Erholungsurlaub
Pflegepersonal in den Behindertenstrukturen und in den Altersheimen in direktem Kontakt mit den Betreuten erhalten den entsprechenden eine Erhöhung des ordentlichen Urlaubs. Ab dem 3. Dienstjahr reift jedes Jahr ein zusätzlicher Urlaubstag an, der kumuliert wird. Übergangsbestimmungen: drei Monate – diese reifen noch zweimal an. 17 Tage – diese bleiben bis zu einem Dienstalter von 19 Jahren.
- Aus- und Weiterbildung
Die Bediensteten haben, im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse, das Recht auf Weiterbildung bis zu 40 Arbeitsstunden im Jahr. Falls eine Aus- bzw. Weiterbildung der Arbeit in der eigenen Verwaltung nützlich ist, übernimmt diese die Einschreibegebühr und eventuelle weitere Spesen. Die berufsbegleitende Ausbildung kann von höchstens 20 Prozent des Personals beansprucht werden. Das Praktikum zählt für den Urlaub, die berufliche Entwicklung und das Ruhegehalt.
- Chancengleichheit
Die Spesen für die ordentliche Tätigkeit der Komitees für Chancengleichheit gehen zu Lasten der Verwaltung. Weiteres kann dezentral vereinbart werden.
- Gesundheitsbüchlein und Arztvisiten
Die Kosten für das Gesundheitsbüchlein und die gesetzlich vorgesehenen Arztvisiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die sanitären Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit, falls eine Unterbrechung von weniger als 30 Tagen vorliegt.
- Abfertigung
Die Anzahlung auf die Abfertigung in den Altersheimstiftungen erfolgt im Rahmen der dafür vorgesehenen finanziellen Mittel.
- Behindertenbereich
Behindertenerzieher im Besitze der bisherigen Zugangsvoraussetzungen von Außen kommen ab 1.1.2004 in die 7. FE. Dies gilt auch für Behindertenerzieher mit Fachdiplom, aber ohne Matura bei entsprechenden mindestens sechs Dienstjahren.
Werkerzieher bleiben in der 6.FE, bekommen 15 Prozent Aufgabenzulage. Werkerzieher mit Matura und Fachdiplom haben die Voraussetzungen an Wettbewerben für Behindertenerzieher teilzunehmen.
Verwaltungspersonal 4. FE: Wer als Bürogehilfe mit Anwendung von EDV-Programmen zur Hälfte Tätigkeiten der 6.FE aus übt, kann nach Bestehen einer Eignungsprüfung in die 5.FE eingestuft werden. Diese werden innerhalb von zehn Monaten nach Vertragsabschluss angeboten.
- Versicherung
Die Körperschaften sorgen für die Absicherung von Risiken, die mit den beruflichen Tätigkeiten zusammen hängen. Sie sorgt auch für die Deckung grober Nachlässigkeit, wobei die Prämie zu Lasten der einzelnen Bediensteten geht. In dezentralen Abkommen kann ein Selbstbehalt von 20 Prozent des Schadens aber höchstens 250 Euro bei Schäden am Dienstauto oder am Privatauto im Dienst vereinbart werden.
- Streik
Die festgelegten „unerlässlichen Dienste" sind zu gewährleisten. Diese sind: Standesamt (Registrierung Geburten – Todesfälle); Wahldienst (Garantie ordentliche Abwicklung der Wahlhandlungen); Friedhof (Transport, Annahme und Bestattung der Toten); Gemeindepolizei (Unfall- und Notfalleinsatz); Gas-, Abwasser- und Stromversorgung; Müllabfuhr (Krankenhäuser, Altersheime, Märkte); Sozialdienste (Mindestbetreuung Wohnstrukturen); Straßendienst (Verkehrssicherheit); Zivilschutz (Bereitschaftsdienst). Einzelheiten – z.B. die Definition der Mindestbetreuung - werden dezentral vereinbart.
- Einvernehmensprotokoll
In einem Jahr wird wieder über Arbeitszeitflexibilisierung gesprochen. Sobald es gesetzlich zulässig ist, gib es ein Abkommen über die Unterstützung von Freizeitaktivitäten der Bediensteten.

Gebietskörperschaften

Stellungnahme des Landesobmannes Paul Tartarotti zum neuen Bereichsvertrag für die Gebietskörperschaften

Am 31. Jänner dieses Jahres hat der ASGB Gebietskörperschaften, die anderen verhandlungsberechtigten Gewerkschaften und die Vertreter/innen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Altersheime den neuen Bereichsvertrag unterzeichnet. Es ist dies der erste Vertrag für einen der Bereiche im Öffentlichen Dienst Südtirols, obwohl auch diesmal die Verhandlungen langwierig waren. Von vorneherein war klar, dass das Wichtigste und Wesentlichste mit dem Abkommen vom September 2000 geregelt worden war. Diesmal ging es um Korrekturen, Anpassung von Änderungen und Neuerungen aus dem BÜKV. Nicht alles, was wir uns vorgenommen hatten, steht im Vertragstext, wie wir es wollten. Es ist allerdings ein weiterer Schritt in Richtung mehr Klarheit, größere Rechtssicherheit und die eine oder andere wirtschaftliche Besserstellung gemacht worden. Viele Sachgebiete sind auf dezentraler Ebene zu regeln. Dies bietet einerseits Gelegenheit die Dinge vor Ort zu bestimmen und ist andererseits eine Chance für gewerkschaftliches Engagement am eigenen Arbeitsplatz. Der ASGB Gebietskörperschaften steht dabei mit Rat und Tat seinen engagierten Mitglieder und der Bediensteten zur Seite.
Vergiß bitte aber nicht, wir erreichen zusammen mehr, wenn wir stärker sind an Mitgliedern und an Kolleginnen und Kollegen, welche die Verträge an ihren Arbeitsplätzen mit Leben füllen. Trag dazu bei, stärke den ASGB Gebietskörperschaften!