Gastgewerbe
Gastgewerbe – Saison zu Ende?
Nachdem in diesen Wochen in vielen Betrieben die Saison zu Ende geht, möchten wir bei dieser Gelegenheit die Arbeitnehmer/Innen auf Ihre Rechte aufmerksam machen:
40-Stunden-Woche: Entgegen gängiger Meinung gilt auch im Gastgewerbe die 40-Stunden-Woche. Bei fünf Tage Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden; bei sechs Tage Woche 6,66 Stunden. Alles was darüber hinausgeht muss mit einem Überstundenzuschlag von 30 Prozent auf dem Lohnstreifen angeführt und ausbezahlt werden.
13. und 14. Monatsohn: Auch bei Saisonsverträgen muss gemäß kollektivvertraglichen Bestimmungen ein 13. und ein 14. Monatslohn ausbezahlt werden. Die Höhe der zusätzlichen Monatsgehälter richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. nach den Tagen desselben.
Urlaub: Auch die Saisonsbeschäftigten haben Anrecht auf ihren jährlichen Urlaub. Dieser setzt sich zusammen aus dem normalen Urlaub im Ausmaß von 26 Tagen pro Jahr und aus 104 Stunden für Arbeitszeitverkürzung und abgeschaffte Feiertage. Für Saisonsbeschäftigte wird der jährliche Urlaub im Verhältnis zu den gearbeiteten Tagen berechnet. Nachdem Saisonsbeschäftigte üblicherweise keinen oder nur wenig Urlaub in Anspruch nehmen, muss der Resturlaub am Ende der Saison ausbezahlt werden.
Abfertigung: Die Abfertigung muss innerhalb eines Monats nach Saisonsende ausbezahlt werden. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt pro Jahr ungefähr ein Monatsgehalt.
Arbeitslosenunterstützung: Bei Saisonsende können die Arbeitnehmer um die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ansuchen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten zwei Jahren mindestens ein Beitragsjahr nachweisen können. Die Gesuche dafür können in unserem Patronat in der Bindergasse Nr. 22 eingereicht werden.
Sollten bezüglich des Arbeitsverhältnisses oder mit der Bezahlung Unklarheiten bestehen, so können sich die Bediensteten an unser Rechtsschutzbüro in Bozen, Bindergasse Nr. 30, wenden.