Öffentlicher dienst
Mutterschaftsgeld ohne Arbeitsverhältnis
Ein Mutterschaftsgeld von 90 Prozent der letzten, fixen und dauerhaften Besoldung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses sieht der Art.35 Abs.4 des BÜKV vom 1.8.2002 vor. Die Summe wird für fünf Monate von der Verwaltung ausbezahlt. Es besteht dabei kein Arbeitsverhältnis mehr. Geregelt ist dies laut Art.24 des Einheitstextes über den Schutz der Mutterschaft, DPR Nr.151 vom 26.3.2001:
Wer zu Beginn des Mutterschaftsurlaubes ohne Arbeit oder ohne Gehalt ist, hat Anrecht auf das Mutterschaftsgeld, falls der Anfang des Urlaubes innerhalb 60 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt.
Nach diesen 60 Tagen besteht Anrecht, wenn der verpflichtende Urlaub während des Bezugszeitraumes des Arbeitslosengeldes beginnt.
Das Anrecht besteht auch ohne Bezug von Arbeitslosengeld, wenn in den beiden letzten Jahren Arbeitsverhältnisse ohne Verpflichtung zur Arbeitslosenversicherung bestanden haben.