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Die Projektarbeit

Wie in unserem letzten AKTIV angekündigt, wurden mit dem Gesetz Nr. 30 zum Arbeitsmarkt die Co.Co.Co. Verträge neu geregelt. In dieser Ausgabe wollen wir zu den Bestimmungen über die Projektarbeit näher eingehen.
Nach einer Erhebung gab es im letzten Jahr rund 2,5 Mio. freie Mitarbeiter. Mit der Reform des Arbeitsmarktes (Ermächtigungsverordnung 276/2003) gelten für die nun als Projektarbeit bezeichnete freie Mitarbeit einige Einschränkungen. Zudem wurden die Schutzbestimmungen für die freien Mitarbeiter erweitert, um den missbräuchlichen Einsatz von Scheinselbstständigen einzudämmen.
Mit der Einführung der Projektarbeit haben die Co.Co.Co. Verträge endlich eine normative Definition. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Mitarbeit an einem oder mehreren Projekten gebunden ist. Ausgenommen sind Gelegenheitsarbeiten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr mit dem gleichen Auftraggeber dauern und das Entgelt nicht mehr als 5.000 E beträgt.
Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag für die Projektarbeit muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertrag dient aber dazu, die Rechtmäßigkeit der Projektarbeit im Zweifelsfalle zu beweisen. Deshalb ist es angebracht einen schriftlichen Vertrag abzufassen.
Die wesentlichen Vertragspunkte sind:
- die Gesamtdauer der Arbeitsleistung, die auch unbefristet sein kann;
- Angabe des Projektes bzw. des Arbeitsprogramms;
- das Entgelt einschließlich Zahlungsfristen und Zahlungsart sowie die Regelung für den Spesenersatz;
- die Koordinierung der Arbeitsleistung mit dem Auftraggeber: Dabei wird auch der zeitliche Ablauf berücksichtigt, ohne jedoch die Selbständigkeit des Projektmitarbeiters zu beeinträchtigen.
- etwaige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Projektmitarbeiters.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, der Projektmitarbeiter für mehrere Auftraggeber arbeiten kann.
Das Gesetz sieht vor, dass bei Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall des Projektmitarbeiters der Vertrag nicht aufgelöst wird; er ruht in der Zwischenzeit ohne Auszahlung der entsprechenden Entschädigung. Falls vom individuellen Arbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, verlängert sich der Vertrag bei Krankheit oder Unfall nicht und verfällt bei Vertragsende. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Projektmitarbeiter um mehr als ein Sechstel der Vertragsdauer (30 Tage bei Verträgen mit bestimmbarer Dauer) abwesend ist. Bei Schwangerschaft wird der Vertrag um 180 Tage verlängert.
Das Projekt
Eine besondere Bedeutung im Vertrag hat das Arbeitsprojekt oder Arbeitsprogramm für die freie Mitarbeit (zum Beispiel: Beratung im Marketingbereich, Öffentlichkeitsarbeit für eine Veranstaltung, Einführung von Computerprogrammen usw.). Denn ohne Projekt oder Programm gilt das Vertragsverhältnis zwischen freiem Mitarbeiter und Auftraggeber als unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Beginn des Vertragsverhältnisses an.
Was das Entgelt anbelangt, so richtet es sich nach Umfang und Qualität der erbrachten Leistung, wobei das Entgelt für vergleichbare Leistungen zu berücksichtigen ist. Der Projektmitarbeiter kann zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein, für ihn gelten jedoch die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot. Der Vertrag mit dem Projektmitarbeiter endet mit der Vollendung des vertraglich festgelegten Projektes oder Arbeitsprogramms. Vor Vertragsende ist ein Rücktritt aus einem wichtigen Grund (giusta causa) möglich, wie es zum Beispiel die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Projektmitarbeiter sein könnte.
Das Ende der Co.Co.Co.-Verträge
Mit 24. Oktober 2003 ist das Verbot für neue Co.Co.Co.-Verträge in Kraft getreten. Innerhalb eines Jahres müssen die laufenden Verträge an eines oder mehrere Projekte angepasst werden. Während für neue Verträge diese Pflicht bereits seit dem 24. Oktober besteht, gibt es für die laufenden Verträge eine Übergangszeit von einem Jahr und zwar bis zum 23. Oktober 2004. Die Bestimmungen über die Projektmitarbeit finden keine Anwendung für Leistungen von Freiberuflern, die in Berufsverzeichnisse eingetragen sind, für die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften sowie für Pensionisten (Alterspension).

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Fahrtkostenzuschuss für das Jahr 2003

Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahre 2003 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz gefahren sind und dabei
1. eine Strecke von mehr als 10 Km zurückgelegt haben, wobei diese Strecke nicht ausreichend von öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt war, d.h. die Wartezeiten ergeben am Anfang und am Ende der Arbeitszeit insgesamt mindestens 60 Minuten;
oder
2. eine Strecke von mehr als fünf Km zurückgelegt haben und auf dieser Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden war;
Wie hoch ist der Beitrag?
Pro Kilometer ca. 0,03676 Euro.
Einreichetermin
Das Gesuch ist mit den persönlichen Bankkoordinaten sowie mit einer Stempelmarke von 10,33 Euro zu versehen und innerhalb 31. März 2004 beim Amt für Personennahverkehr, Crispistr. Nr.10, 39100 Bozen, einzureichen.
Die neu einzureichenden Anträge sind nicht auf der Gemeinde zu beglaubigen.
Es genügt, eine Ablichtung des Personalausweises des Antragstellers beizulegen. Wird das Gesuch direkt im Amt abgegeben, kann dort die Unterschrift erfolgen.
Bedauerlicherweise müssen die berechneten Wartezeiten vom Wohnort bis zum Arbeitsplatz und/oder ab dem eventuellen benutzbaren Haltestellen, von wo aus sich Wartezeiten ergeben, angegeben werden.
Für weitere Informationen wendet Euch an die ASGB-Büros!