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Alarmruf des ASGB

Ohne Zusatzvorsorge Altersarmut

Wenn die arbeitende Jugend für sich nicht rechtzeitig eine zusätzliche Altersvorsorge anlegt, dann geht sie unweigerlich einer Altersarmut entgegen. Denn wenn sie das Rentenalter erreicht, wird sie ohne Zusatzvorsorge mit einer sehr mageren Rente auskommen müssen. Daher sollte jeder Jugendliche für sich und seine Zukunft die Verantwortung fühlen, heute anzusparen, was in dreißig oder vierzig Jahren ausschlaggebend sein wird für ein würdiges Alter oder für ein Alter in Armut.
Diesen Aufruf richtet der ASGB-Vorsitzende, Landtagsabgeordneter Georg Pardeller, an die arbeitende Jugend und an alle wirtschaftlich Verantwortlichen. Pardeller hat in einer Aussprache mit dem bisher zuständigen Regionalassessor für das Zusatzrentenwesen, Richard Theiner, dem Präsidenten des Pensplan, Gottfried Tappeiner und dem Generaldirektor Michael Atzwanger, diese Problematik aufgegriffen und erneut darauf hingewiesen, dass die Rentenproblematik vor allem von der Jugend zu wenig ernst genommen wird.
Die Region hat mit ihrem PensPlan-Projekt, für das sie in elf Jahren rund 250 Millionen Euro zur Verfügung stellt, den Grundstein zur Förderung einer wirksame Zusatzrente gelegt, und bisher haben sich über 65.000 Personen, davon mehr als die Hälfte in Südtirol, eingeschrieben und somit von dieser Chance Gebrauch gemacht. Doch das ist laut Pardeller zu wenig. In den kommenden Jahren müsste diese Anzahl wenigstens verdoppelt werden. Grundsätzlich sollte jeder Arbeitende sich einem Zusatzrentenfonds anschließen.
Anlässlich der Gründung der regionalen Fonds (Laborfonds vor allem) haben sich breite Kreise der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen darauf geeinigt, dieses Projekt durch kollektive Abkommen zu fördern. Wesentlich dabei ist, dass der Arbeitgeber parallel zum Arbeitnehmer in den Zusatzrentenfonds einzahlt, also einen Teil der Einzahlung übernimmt. Allerdings, weist Pardeller darauf hin, sind noch längst nicht alle Betriebe bereit, dieses Projekt mitzutragen, und auch bei den Arbeitnehmern sei trotz vieler Aufklärungs- und Werbeaktionen, an denen sich der ASGB seit Beginn mit großem Einsatz beteiligt, der Wille zur Zusatzrente nicht stark genug, um eine flächendeckende Absicherung zu erreichen.
Rein finanzwirtschaftlich gesehen befindet sich der regionale Rentenfonds nach den Börsenschwierigkeiten der letzten Jahre wieder im Aufwind und steuert 2004 einer guten Gewinnentwicklung entgegen, wurde bei dieser Aussprache festgestellt. Dies sollte den Optimismus und die Bereitschaft aller potentiellen Zusatzrentensparer anregen. Die Wirtschaft selbst, so Pardeller, sollte alles Interesse haben, dieses Projekt voranzutreiben. „Denn je mehr ‚Hungerrenten' es in den nächsten Jahrzehnten geben sollte, umso stärker würde die Belastung auf die Allgemeinheit und damit auf die gesamte Wirtschaft zurückfallen", erklärt Pardeller.
Ein weiteres Thema, das bei der Aussprache in diesem Zusammenhang angeschnitten wurde, betrifft auch die weitere absolute Notwendigkeit, die Eigenständigkeit der Zusatzrentenfonds zu wahren und dafür zur sorgen, dass alle positiven Auswirkungen der angesparten großen Finanzmittel der hiesigen Arbeiterschaft zu Gute kommen. „Es muss uns gelingen, jeden Arbeitnehmer im Lande und in der Region zu überzeugen, dass dieses Projekt auf lange Sicht nur dann Nutzen für unsere arbeitende Bevölkerung bringt, wenn Aufbau, Weiterentwicklung, Garantien und Multiplikatoreffekte im Lande bleiben", sagt Pardeller.

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Die Projektarbeit

Wie in unserem letzten AKTIV angekündigt, wurden mit dem Gesetz Nr. 30 zum Arbeitsmarkt die Co.Co.Co. Verträge neu geregelt. In dieser Ausgabe wollen wir zu den Bestimmungen über die Projektarbeit näher eingehen.
Nach einer Erhebung gab es im letzten Jahr rund 2,5 Mio. freie Mitarbeiter. Mit der Reform des Arbeitsmarktes (Ermächtigungsverordnung 276/2003) gelten für die nun als Projektarbeit bezeichnete freie Mitarbeit einige Einschränkungen. Zudem wurden die Schutzbestimmungen für die freien Mitarbeiter erweitert, um den missbräuchlichen Einsatz von Scheinselbstständigen einzudämmen.
Mit der Einführung der Projektarbeit haben die Co.Co.Co. Verträge endlich eine normative Definition. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Mitarbeit an einem oder mehreren Projekten gebunden ist. Ausgenommen sind Gelegenheitsarbeiten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr mit dem gleichen Auftraggeber dauern und das Entgelt nicht mehr als 5.000 E beträgt.
Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag für die Projektarbeit muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertrag dient aber dazu, die Rechtmäßigkeit der Projektarbeit im Zweifelsfalle zu beweisen. Deshalb ist es angebracht einen schriftlichen Vertrag abzufassen.
Die wesentlichen Vertragspunkte sind:
- die Gesamtdauer der Arbeitsleistung, die auch unbefristet sein kann;
- Angabe des Projektes bzw. des Arbeitsprogramms;
- das Entgelt einschließlich Zahlungsfristen und Zahlungsart sowie die Regelung für den Spesenersatz;
- die Koordinierung der Arbeitsleistung mit dem Auftraggeber: Dabei wird auch der zeitliche Ablauf berücksichtigt, ohne jedoch die Selbständigkeit des Projektmitarbeiters zu beeinträchtigen.
- etwaige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Projektmitarbeiters.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, der Projektmitarbeiter für mehrere Auftraggeber arbeiten kann.
Das Gesetz sieht vor, dass bei Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall des Projektmitarbeiters der Vertrag nicht aufgelöst wird; er ruht in der Zwischenzeit ohne Auszahlung der entsprechenden Entschädigung. Falls vom individuellen Arbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, verlängert sich der Vertrag bei Krankheit oder Unfall nicht und verfällt bei Vertragsende. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Projektmitarbeiter um mehr als ein Sechstel der Vertragsdauer (30 Tage bei Verträgen mit bestimmbarer Dauer) abwesend ist. Bei Schwangerschaft wird der Vertrag um 180 Tage verlängert.
Das Projekt
Eine besondere Bedeutung im Vertrag hat das Arbeitsprojekt oder Arbeitsprogramm für die freie Mitarbeit (zum Beispiel: Beratung im Marketingbereich, Öffentlichkeitsarbeit für eine Veranstaltung, Einführung von Computerprogrammen usw.). Denn ohne Projekt oder Programm gilt das Vertragsverhältnis zwischen freiem Mitarbeiter und Auftraggeber als unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Beginn des Vertragsverhältnisses an.
Was das Entgelt anbelangt, so richtet es sich nach Umfang und Qualität der erbrachten Leistung, wobei das Entgelt für vergleichbare Leistungen zu berücksichtigen ist. Der Projektmitarbeiter kann zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein, für ihn gelten jedoch die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot. Der Vertrag mit dem Projektmitarbeiter endet mit der Vollendung des vertraglich festgelegten Projektes oder Arbeitsprogramms. Vor Vertragsende ist ein Rücktritt aus einem wichtigen Grund (giusta causa) möglich, wie es zum Beispiel die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Projektmitarbeiter sein könnte.
Das Ende der Co.Co.Co.-Verträge
Mit 24. Oktober 2003 ist das Verbot für neue Co.Co.Co.-Verträge in Kraft getreten. Innerhalb eines Jahres müssen die laufenden Verträge an eines oder mehrere Projekte angepasst werden. Während für neue Verträge diese Pflicht bereits seit dem 24. Oktober besteht, gibt es für die laufenden Verträge eine Übergangszeit von einem Jahr und zwar bis zum 23. Oktober 2004. Die Bestimmungen über die Projektmitarbeit finden keine Anwendung für Leistungen von Freiberuflern, die in Berufsverzeichnisse eingetragen sind, für die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften sowie für Pensionisten (Alterspension).