Landesbedienstete

Erfahrungen mit der Schlichtungskommission im Landesdienst

In den letzten drei Jahren wurde in acht Schlichtungsfällen der ASGB-Landesbedienstete mit der Vertretung des Antragstellers oder der Antragstellerin bevollmächtigt. Während ein Fall auf Wunsch des Bediensteten über die Schlichtungskommission beim Arbeitsamt eingebracht wurde, wurden alle anderen an die Schlichtungskommission bei der Personalabteilung gerichtet.
Es war nicht immer leicht, den zu vertretenden Mitgliedern klarzumachen, dass eine Schlichtung nicht eine Entscheidung über Recht oder Unrecht in Form eines Richterspruches sein kann. Ziel der Schlichtung ist es viel mehr, einen Streitfall zu beenden und eine Situation zu schaffen, mit welcher beide Teile leben können. In zwei Fällen wurde eine Schlichtung beantragt, um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, eine Maßnahme zu treffen, die sie ohne Schlichtung aus formalrechtlichen Gründen nicht hätte treffen können.
Bedauerlich ist die Praxis der Personalverwaltung, vor und in die Schlichtungskommission die direkten Vorgesetzten des Antragstellers zu entsenden, welche in der Regel die Mitverursacher des Streites sind. Obwohl bisher dadurch noch keine unüberbrückbaren Schwierigkeiten entstanden sind, wäre es wünschenswert, etwas mehr Objektivität zu gewährleisten.
Leider haben Terminschwierigkeiten beim zuständigen Sekretariat in der Personalabteilung dazu geführt, dass die vertraglich festegelegte Frist von vierzig Tagen innerhalb welcher die beantragte Schlichtung durchzuführen ist, zunehmend überschritten wird. Solche Verzögerungen bringen fast immer Nachteile für den Antragsteller mit sich und werden Gegenstand einer Beschwerde sein.
Ein Risiko ist der Umstand, dass manche Antragsteller nicht genügend mit der von ihnen namhaft gemachten Vertretung zusammenarbeiten und Informationen der Vertreterin gegenüber zurückhalten oder verzerren. So konnte in einem Fall die Schlichtung nicht abgeschlossen werden, weil die Antragstellerin die Gewerkschaftsvertreterin nicht mit den Tatsachen vertraut gemacht hat und die Schlichtung somit gegenstandslos wurde.
Trotz dieser „Kinderkrankheiten" wurden die erzielten Ergebnisse von den AntragstellerInnen, welche sich an die Landessekretärin des ASGB-Landesbediensteten gewendet haben, insgesamt als zufriedenstellend erachtet.
Wir stellen fest, dass die Schlichtungskommission ein Instrument ist, welches den Mitgliedern hilft, mit geringerem Aufwand, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz beizulegen. Der Schlichtungsversuch ist bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz verpflichtend. Erst nach gescheitertem Schlichtungsversuch ist es zulässig, das Schiedsgericht oder das Arbeitsgericht anzurufen.
Auch den Vorsitzenden der Kommissionen bescheinigen wir eine ausgewogene und kompetente Verfahrensweise.

tourismus

Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor unterzeichnet

Am 15. Dezember wurde zwischen den Gewerkschaften und dem Hoteliers- und Gastwirteverbandes für die Bediensteten im Tourismussektor ein Gebietsabkommen unterzeichnet. Hier die wichtigsten Neuerungen:
Lehrlingswesen
Dauer der Lehrzeit und Berufsschule:
Die Lehrzeit beträgt 36 Monate. Für das Schuljahr 2004/2005 wird die Dauer der Berufsschule von 3 x 9 Wochen auf 3 x 10 Wochen erhöht. Köche und Kellner werden nach Abschluss der Lehre mindestens in die vierte Lohnstufe eingestuft.
Wirtschaftliche Behandlung
Die Entlohnung für die Lehrlinge wird folgendermaßen festgelegt:
6 Monate zu 55 Prozent
6 Monate zu 60 Prozent
6 Monate zu 65 Prozent
6 Monate zu 75 Prozent
6 Monate zu 85 Prozent
6 Monate zu 90 Prozent
Der Prozentsatz der Entlohnung für die Lehrlinge wird am tarifvertraglichen Bruttolohn des qualifizierten Arbeiters in der IV. Lohnstufe berechnet. Die bestehenden Lehrlingsverträge behalten ihre volle Gültigkeit. Die Entlohnung wird an die neuen Prozentsätze angepasst.
Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehrlingen werden die Unterrichtsstunden bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Deren Anteil wird auf 16,66 Prozent (bei neuen Wochen Berufsschule) bzw. 18,50 Prozent (bei zehn Wochen Berufsschule) der vertraglichen Entlohnung festgelegt.
Behandlung bei Krankheit, Schwangerschaft, Kindespflege und Unfall
a) Krankheit: Im Krankheitsfall erhält der Lehrling vom 1. bis zum 180. Krankheitstag 100 Prozent der Entlohnung.
b) Arbeitsunfall: Bei einem Arbeitsunfall gelten die Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages für den Tourismussektor. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich die ihm zustehende vertragliche Entlohnung auszuzahlen. Der Ausgleich des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen.
c) Schwangerschaft: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber ergänzt das obligatorische Mutterschaftsgeld zu Lasten des NISFS/INPS von 80 auf insgesamt 100 Prozent der vertraglich vorgesehenen Entlohnung.
Ferialverträge
Um die Integrierung der theoretischen Kenntnisse, welche in den Schulen vermittelt werden, in der Praxis zu ermöglichen, können während des Zeitraumes Juni bis Oktober mit Studenten einer Hotelfachschule, fachbezogener Oberschulen oder Universitäten mit fachbezogenen Studienrichtungen, Zeitverträge mit einer Mindestdauer von sechs und einer Höchstdauer von 14 Wochen effektiver Arbeitszeit abgeschlossen werden. Während des Zeitvertrages im Sommer steht den Jugendlichen folgende monatliche Entlohnung zu:
- 55 % nach Abschluss des ersten Schuljahres;
- 65 % nach Abschluss des zweiten Schuljahres;
- 75 % für jene, die höhere Klassen besucht haben;
- 85 % für jene, die an Universitäten studieren.
Teilzeitarbeit
Zusatzarbeit:
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Nationale Kollektivvertrag sehen die Möglichkeit von Zusatzstunden auf freiwilliger Basis vor. Es können Zusatzstunden im Ausmaß von 50 Prozent der im individuellen Vertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit geleistet werden. Allerdings darf diese Zusatzarbeit auf keinen Fall die Anzahl der Wochenstunden überschreiten, die im Nationalen Kollektivvertrag für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehen ist.
Elastische Klauseln:
Die Einführung von flexiblen – elastischen Klauseln in den individuellen Arbeitsvertrag, wie sie in den neuesten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind, wird mit einem Aufschlag von 15 Prozent vergütet, falls diese Klauseln auf Wunsch des Arbeitgebers eingeführt werden.
Zuschlag bei Mehrarbeit:
Der Pauschalzuschlag beträgt 39 Prozent. Dieser Zuschlag für die Mehrstunden beinhaltet die Anteile für 13. und 14. Monatslohn sowie für Urlaub, Freistunden und Feiertage.
Verschiedene Vereinbarungen
Krankheit in Beherbergungs- und Nichtbeherbergungsbetrieben:
Die Bestimmungen des Nationalen Kollektivvertrages werden wie folgt abgeändert: Während der Krankheit steht dem Arbeitnehmer eine Ergänzung vom 1. bis 180. Tag auf 100 Prozent zu, auf welche der Arbeitnehmer bei normaler Arbeitsleistung Anrecht hätte.
Arbeitsunfall bei Beherbergungs- und Nichtbeherbergungsbetrieben:
Während der Abwesenheit wegen Arbeitsunfall steht dem Arbeitnehmer vom 1. bis 180. Tag eine Ergänzung auf 100 Prozent zu, auf welche der Arbeitnehmer bei normaler Arbeitsleistung Anrecht hätte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich die ihm zustehende vertragliche Entlohnung auszuzahlen. Der Ausgleich des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen.
13. und 14. Monatslohn:
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes im Dezember und die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes im Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird der 13. und 14. Monatslohn anteilsmäßig berechnet. Seit dem 1. Jänner 2002 wird diese Berechnung in 26-tel vorgenommen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes in Form von monatlichen Akontozahlungen nicht gestattet ist.
Vertrag auf Zeit:
Die Arbeitsverhältnisse in Saisonbetriebe können befristet abgeschlossen werden und je nach Saisontätigkeit bzw. Notwendigkeit einmalig verlängert werden. Die Dauer der Saisonalität wird in der Provinz Bozen auf neun Monate verlängert. Dem Arbeitnehmer mit Zeitvertrag steht ein Zuschlag von acht Prozent wie bei Saisonarbeit zu.
Schadenersatz bei vorzeitigerAuflösung des Zeitvertrages in Saisonbetrieben:
Falls der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund oder wegen der Schließung des Betriebes aus Verschulden des Arbeitgebers oder aus diesem anlastbaren Gründen entlassen wird, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten des Arbeitnehmers ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der dem Arbeitnehmer noch zustehenden Entlohnung (Lohn, 13. und 14. Monatslohn, Urlaub, Abfertigung usw.) einzubezahlen.
Ruhetag:
Bei saisonbedingter Notwendigkeit und im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darf der Ruhetag in Zeiträumen von mehr als einer Woche gewährt werden, vorausgesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht 24 Stunden pro sechs Arbeitstagen, berechnet auf einen Zeitraum von zwei Wochen.