Verbrauchertelegramm

Tiroler Einkommen höher als in Südtirol

Serafin Pramsohler, langjähriger Bezirkssekretär des Eisack- und Wipptales und jetziger Sekretär der Metallgewerkschaft im ASGB, ist derzeit Präsident des Arbeitsförderungsinstitutes – AFI und war in dieser Funktion kürzlich in Innsbruck, um eine Studie des AFI und der AK-Tirol vorzustellen.
Die Tiroler Arbeitnehmer verdienen im Durchschnitt etwas besser als die Südtiroler. Vor allem die Sozialleistungen des Staates sind höher.
In einer Studie haben das Arbeitsförderungsinsitut (AFI) und die Tiroler Arbeiterkammer die Sozialleistungen und Abgaben verglichen. Hauptergebnisse: Die Steuerbelastung ist ähnlich hoch, die Tiroler verdienen aber mehr. „In Tirol arbeiten und in Südtirol Törggelen" meinte dazu AK-Präsident Fritz Dinkhauser. In Südtirol würden aber mehr Überstunden gemacht, auch der Pfusch sei höher, sagte AFI-Präsident Serafin Pramsohler.
Sozialversicherung
Laut AK-Experte Klaus Schönach müssen die Tiroler etwa 18 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die Sozialversicherung abführen, in Südtirol sind es nur neun Prozent. Im Gegensatz zu Österreich gibt es in Italien hingegen keine Höchstversicherungsgrundlage, sondern der Beitragssatz ist für Gutverdiener sogar noch um ein Prozent höher.
Steuern
Sowohl in Italien als auch in Österreich gibt es fünf Steuerstufen (Italien von 23 bis 45 Prozent in Österreich von 21 bis 50 Prozent). Die in Österreich nur mit sechs Prozent besteuerten 13. und 14. Monatsgehälter senken die tatsächlichen Sätze aber, den Höchstsatz etwas auf 45 Prozent. Bis 1.000 Euro Bruttoeinkommen ist die Besteuerung in Südtirol geringer, dann bis etwa 4.000 Euro fast gleich und danach in Tirol niedriger.
Familienbeihilfen
In Österreich sind die Familienbeihilfen unabhängig vom Einkommen und höher als in Italien, wo sich die Beihilfe nach dem Einkommen richtet. Eine Familie mit zwei Kindern (acht und 15 Jahre alt) bekommt in Tirol 358,20 in Südtirol bei einem Einkommen von 1.000 Euro noch 306,61 Euro und bei 3.500 Euro Gehalt nur 76,61 Euro.
Leistungsvergleich
Krankengeld wird in Tirol länger ausgezahlt, Kosten der Zahnbehandlung müssen die Südtiroler selbst zahlen und bekommen es nur teilweise vom Land ersetzt. Wochengeld (100 Prozent des Gehaltes) für werdende Mütter gibt es in Tirol 16 Wochen lang, in Südtirol fünf Monate (80 Prozent des Gehaltes). Das anschließende Mutterschaftsgeld liegt in Tirol bei 436 Euro monatlich bis zu drei Jahre, in Südtirol 30 Prozent des früheren Gehaltes bis maximal elf Monate.
Ähnlich sind die Regelungen in der Pensionsversicherung. In Italien gibt es im Gegensatz zu Österreich kein Pflegegeld. Arbeitslosengeld gibt es in Südtirol bei Selbstkündigung nicht, dafür kann sich der Arbeitnehmer die Abfertigung trotzdem auszahlen kassen.

Verbrauchertelegramm

Das Gesetz Nr. 30 zum Arbeitsmarkt

Seit 24. Oktober ist das Durchführungsdekret zum Arbeitsrecht in Kraft, und zwar mit folgendem Ergebnis: Schaffung prekärer Arbeitsverhältnisse, Verletzung arbeitsrechtlicher Regelungen, Aushöhlung von Tarifverträgen, Zersplitterung des Arbeitsmarktes, Schwächung und Isolation der ArbeitnehmerInnen.
Neuerungen gibt es in der Arbeitsvermittlung, bei den sogenannten Co.Co.Co. Verträgen, Leiharbeit, Job-Sharing, Arbeit auf Abruf und in der Teilzeitarbeit.
In diesem AKTIV möchten wir besonders auf die wesentlichen Neuerungen bei der Teilzeitarbeit eingehen.
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist die Teilzeitbeschäftigung in Italien noch wenig verbreitet. Das liegt sicher auch daran, dass die bisherigen Bestimmungen für die Teilzeitarbeit ziemlich starr und einschränkend waren. In Zukunft soll durch flexible Handhabung (Änderung der Einteilung der Arbeitszeit) und elastische Handhabung (Änderung der Anzahl der Arbeitsstunden) die Anwendung der Teilzeitverträge erleichtert werden. Allerdings werden mit dem Gesetz Nr. 30 die individuellen Rechte der Teilzeitbeschäftigten stark getroffen.
Eine der bürokratischen Regelungen die abgeschafft wurde, ist die Mitteilung über die Aufnahme eines Teilzeitbeschäftigten sowie die Zustellung einer Abschrift des Teilzeitvertrages an das Arbeitsinspektorat innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages. Abgeschafft ist somit auch die Verwaltungsstrafe bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung.
Im Wesentlichen unverändert bleiben die verschiedenen Arten der Teilzeitarbeit:
- horizontale Teilzeitarbeit mit einer täglichen Arbeitszeit, welche unter der normalen, vom Kollektivvertrag vorgesehenen, liegt;
- vertikale Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer arbeitet bei dieser Form von Teilzeitarbeit den gesamten Arbeitstag und somit die volle tägliche Arbeitszeit jedoch nur für einige Tage in der Woche, im Monat oder im Jahr;
- gemischte Teilzeitarbeit. Diese Form von Teilzeitarbeit ist eine Kombination aus horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit.
Gleich bleibt die Form des Teilzeitvertrages. Dieser muss schriftlich abgefasst werden, um ein Teilzeitarbeitsverhältnis nachweisen zu können. Der schriftliche Vertrag muss die Dauer der Arbeitsleistung angeben und den genauen Zeitrahmen der stündlichen Arbeitsleistung.
Zusatzarbeit – Überstunden
Im horizontalen Teilzeitarbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Zusatzarbeit im Hinsicht auf den vorher mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag zu verlangen. Diesbezüglich regeln die Kollektivverträge in ihrer umfassenden Priorität: die Höchstanzahl der Zusatzstunden, die Klauseln für welche Zusatzarbeit verlangt werden kann sowie die Auswirkungen bei Überschreitung der erlaubten Zusatzarbeit. In Ermangelung von anderslautenden Abkommen braucht es für die genannte Zusatzarbeit das Einverständnis des Arbeitnehmers. Dies vor allem deshalb, um den in diesem Verhältnis Schwächeren zu schützen. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass eine eventuelle Verweigerung zur Leistung von Zusatzstunden von Seiten des Arbeitnehmers kein Grund für eine Entlassung aus gerechtem Grund darstellt.
Vertikale oder gemischte Teilzeitarbeitsverhältnisse: Bei diesen Arbeitsverträgen werden die allgemeinen Bestimmungen über die Überstunden angewandt, wie sie für die Vollzeitbeschäftigten gelten. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung von 1984 bezüglich Unvereinbarkeit zwischen Überstunden und Teilzeitarbeitsverhältnis völlig überworfen.