Landwirtschaft

Forderungsplattform für den Landeskollektivvertrag der Beschäftigten der Obstmagazine

Arbeiter
Fixanstellungen: Ein Durchschnitt von über 1.600 normalen Arbeitsstunden in demselben Betrieb sollen mit 360 effektiven Tagesschichten der jeweils letzten beiden Saisonen ausgetauscht werden.
Lohnausgleichskasse: Integration von 15 Prozent des effektiven Lohnes seitens des Arbeitgebers.
Paritätische Kommission: Miteinbeziehung und Mitbestimmungsrecht der Gewerkschaften zur Festlegung der jährlichen Nicht-EU-Arbeitskontingente um das Ausmaß der effektiven Notwendigkeiten dieser Arbeiter in den Obstmagazinen und Genossenschaften festzustellen.
Recht auf Wiederaufnahme der Saisonkräfte bzw. der Arbeiter auf bestimmte Zeit.
Arbeitsvertrag: Jedem Arbeiter soll bei Einstellung eine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt werden.
Einstufung des Personals: Für die 5. Kategorie sollen die sieben Monate durch vier Monate ersetzt werden.
In die 4. Kategorie soll das Berufsbild der Verpacker eingeführt werden. Das Berufsbild der Klauber soll hingegen gestrichen werden.
Für die 2. Kategorie werden die Beschäftigten, die vorwiegend für den Detailverkauf verantwortlich sind, vorgeschlagen.
In die 2. Kategorie sollen die Linienführerinnen und in die 1. Kategorie sollen die Betriebsmechaniker- und elektriker, sowie die Kraftfahrer eingestuft werden.
Arbeitszeit: Reglementierung der täglichen Arbeitszeit. Bei kontinuierlicher Arbeitszeit von acht Stunden soll eine halbe Stunde Pause bezahlt werden. Bezahlung der zweiten Pause. Die Ausdehnung der normalen Arbeitszeit vom 15.09. bis zum 15.11. auf die 50-Wochen-Stunde soll gestrichen werden, ebenso die 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag. Absatz 4 und 5 des Art. 6 sollen gestrichen werden.
Überstunden: Sollen all jene Stunden sein, die über den 8-Stunden-Tag bzw. der normalen täglichen Arbeitszeit hinausgehen. Der Protokollvermerk zum Art. 11 soll gestrichen werden. Die Überstundenanzahl im Jahr soll 110 nicht überschreiten.
Wöchentlicher Ruhetag und Feiertage: Der 2. Juni wird gemäß Gesetz als nationaler Feiertag eingeführt.
Freistellungen: Die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes 53/2000 sollen eingebaut werden. Den Fixarbeitern sollen sieben bezahlte freie Tage pro Jahr gewährt werden (56 Stunden im Jahr).
Ferien: Die Urlaubszeit soll innerhalb 30. April eines jeden Jahres vereinbart werden.
Krankheit: 100 Prozent Integration und Überarbeitung des Art. 17. Verlängerung des Wartestandes von 120 auf 180 Tage.
Wechselseitige Krankenabsicherung: Verlängerung der wechselseitigen Krankenabsicherung „Cesare Pozzo". Gleichzeitige Einschreibung für alle MitarbeiterInnen bei „Cesare Pozzo" mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und vollständige Vorauszahlung der Beiträge. Part time: Herabsetzung der 28 Stunden auf 24 Stunden.
Arbeitsumgebung-, hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz: Den Arbeitern sollen bei der Einstellung zwei Paar Handschuhe und zwei Paar Gummihandschuhe, sowie neue Schürzen, Arbeitssicherheitsschuhe und Windjacken ausgehändigt werden.
Die Temperatur im Arbeitsraum darf 14 Grad nicht unterschreiten.
Ständige Rotation der ArbeiterInnen muss gewährleistet sein.
Holz- und/oder Bodenmatten sollen zum Gesundheitsschutz eingebaut werden.
Mutterschaft: Die neuen Bestimmungen des Gesetzes 53/2000 sollen eingebaut werden. Für die Fixangestellten fordern wir die 100 Prozent monatliche Integration des Lohnes für die obligatorische Mutterschaft.
Wirtschaftliche Behandlung: Die Prämie soll bereits nach zehn Saisonen im selben Betrieb ausbezahlt werden. Nicht aufsaugbare Lohnerhöhungen von acht Prozent auf dem Grundgehalt für das Biennium 2004-2006.
Dienstalterszulagen: Diese sollen der Inflation angepasst werden.
Kündigungsfrist: Im Fall von Kündigung halbiert sich die Kündigungsfrist. Paragraph 1 von Absatz 2 (Art. 27) soll gestrichen werden.
Disziplinarbestimmungen: Art. 7 des Gesetzes 300/1970 soll zur Gänze integriert werden. Die Disziplinarmaßnahmen sollen innerhalb 20 Tagen ab Erhalt der Begründungen mitgeteilt werden.
Unterkunft und Vergütung der Reisespesen: Wir fordern eine genaue Interpretation von Unterkunft und Verpflegung.
Gewerkschaftsrechte: Die einzigen Patronate, laut Art. 12 des Gesetzes 300/1970, die innerhalb der Betriebe gewerkschaftliche Aktivitäten ausüben können bzw. Mitteilungen anschlagen können, sind diejenigen, die den Unterzeichnern dieses Vertrages angehören.
Recht auf Studium, berufliche Weiterbildung, Sprachkurse: Die neuen Bestimmungen des Gesetzes 53/2000 sollen eingebaut und definiert werden.
Landwirtschaftliche Kommissionen: dieser Punkt wird überarbeitet.
Zusatzvorsorge: Die Möglichkeit soll gegeben sein, den Anteil des Arbeitnehmers für die Zusatzvorsorge zu erhöhen.
Arbeit in den Kühlzellen: Zulage von zehn Prozent.
Produktionsprämie: Eine Leistungsprämie soll eingeführt werden.
Mobbing und sexuelle Belästigung
Angestellte
Art. 8: Überarbeitung
Art. 12: Neuregelung der täglichen Arbeitszeiten.
Art. 21: Freistellungen müssen genossen werden.
Art. 24: Genaue Definition der Freistunden.
Art. 28: Nicht aufsaugbare Lohnerhöhungen von acht Prozent.
Art. 29: Anpassung der Dienstalterszulagen an die Inflation.
Art. 31: Eine Produktionsprämie soll eingeführt werden.
Verlängerung „Cesare Pozzo".
Mobbing und sexuelle Belästigung.

Nahrungsmittel

Beschäftigte der Fa. Zoogamma AG in Lajen/Klausen erhalten neues Betriebsabkommen (Leistungsprämie)

Am 19.11.2003 wurde zwischen der Fa. Zoogamma AG mit Werk in Lajen und dem ASGB–Nahrungsmittel, vertreten durch Paul Christanell und der betrieblichen Gewerkschaftsvertretung ein neues Betriebsabkommen mit folgendem Inhalt unterzeichnet:
Die Vertragspartner waren sich der Schwierigkeiten bewusst, die eine objektive leistungsabhängige Bemessung sowie Bewertung der Leistungsprämie mit sich bringt.
Die erfolgsorientierte Entlohnung der Mitarbeiter ist Ausdruck ihrer aktiven Beteiligung an der Produktivitätssteigerung und am Erfolg.
Der Betrieb ist sich der Schwierigkeiten und der Komplexität der Thematik bewusst; man vereinbart einvernehmlich, dass mit dem Novemberlohn 2003, an alle zu diesem Zeitpunkt in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag, ein Betrag von 700,00.- Euro Brutto ausbezahlt wird.
Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit sowie jene welche im Laufe des Jahres 2003 eingestellt wurden, wird die Prämie in Verhältnis zur effektiv gearbeiteten Zeit ausbezahlt.
Es wird darauf hingewiesen, dass obige Prämie aufgrund des Abkommens zwischen den nationalen Fachgewerkschaften und dem Nationalverband der Lebensmittelindustrie vom 13.01.1994 ausbezahlt wird.
Die Leistungsprämie, bezogen auf das Jahr 2002, welche aufgrund der Rentabilitätssteigerung sowie Qualität- und Mengensteigerung erreicht wurde, wird ausdrücklich durch die erwähnte Prämie im Sinne des Art. 55 des N.A.K.V. gewährt.