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Das Wohngeld

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(Mietenzuschuss laut Art. 91 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17.12.1998)

Immer wieder liest man in der Tagespresse, das es anscheinend eine stattliche Anzahl von Südtiroler Bürgern gibt, welche, obwohl sie Anrecht auf einen Mietenzuschuss des Landes hätten, nicht darum ansuchen. Deshalb wollen wir gegen dieses Informationsdefizit etwas unternehmen und einen Auszug der Bestimmungen über das Wohngeld veröffentlichen. Gleichzeitig rufen wir alle Mieter auf, ihre Situation bei den Fachleuten des ASGB einer Überprüfung zu unterziehen um ein eventuelles Anrecht auf diese Landesförderung feststellen zu lassen. Dazu benötigt man das Einkommen des letzten bzw. vorletzten Jahres, einen genauen Plan der Wohnung und eine Kopie des Mietvertrages.
Die Voraussetzungen
die Gesuchsteller müssen den Wohnsitz in der Mietwohnung haben, für die sie um Wohngeld ansuchen;
die gesetzlich vorgesehene Einkommenshöchstgrenze darf nicht überschritten werden;
die Gesuchsteller dürfen nicht Eigentümer/Fruchtnießer einer Wohnung sein, welche dem Bedarf der Familie entspricht bzw. in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung weder das Eigentum noch den Fruchtgenuss einer solchen Wohnung abgetreten haben. Eine Wohnung entspricht dem Bedarf der Familie, wenn die Grösse mindestens 28 m2 für eine Person plus 15 m2 für jede weitere Person beträgt und die Wohnung vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar ist (bis zu 40 km Entfernung);
die Gesuchsteller dürfen nicht zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder die Sanierung einer Wohnung zugelassen worden sein;
und sie müssen mindestens 23 Jahre alt sein (ausgenommen soziale Härtefälle und Gesuchsteller mit Familienangehörigen bzw. Alleinerziehenden).
Die Vermögensverhältnisse der Eltern/Schwiegereltern werden von der zuständigen Kommission bewertet und je nach Ausmaß des Vermögens kann es einen Ausschlussgrund darstellen. Da der Freibetrag aber ziemlich hoch ist, ist dies eher selten der Fall.
Das Wohngeld wird auf maximal 50 m2 Nettowohnfläche für eine Person plus 15 m2 für jede weitere Person gewährt. Den Wohngeldempfängern ist es verboten, die Wohnung, für die sie den Beitrag erhalten, unterzuvermieten.
Für Mietverhältnisse zwischen Verwandten ersten Grades (Eltern/Kinder und Schwiegereltern/Schwiegersohn bzw. - tochter) wird das Wohngeld nicht gewährt. Die Gesuche um Wohngeld können jederzeit eingereicht werden.
Die Einkommensberechnung
Es werden alle Einkommen (mit wenigen Ausnahmen) des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen berücksichtigt. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen die Kriegsrenten, die Begleitzulage und die Renten des INAIL.
Die Einkommen der Kinder, die steuermäßig nicht zu Lasten sind werden zu 60 Prozent berücksichtigt.
Als Einkommen werden auch jene Beträge gezählt, die laut Trennungsurteil, für Unterhaltszahlungen bezahlt werden müssen (diese Einkommen können nur für jene, die beim Gericht einen Rekurs wegen Nichtbezahlung des Unterhaltes eingereicht haben, nicht berücksichtigt werden). Wer hingegen Unterhaltszahlungen leisten muss, kann diese Beträge von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, wenn die diesbezüglichen Bankbestätigungen über die erfolgten Zahlungen abgegeben werden.
Für die Gewährung des Wohngeldes werden folgende Familieneinkommen herangezogen:
Gesuche bis zum 30. April = Einkommen des vorletzten Jahres;
Gesuche ab 1. Mai = Einkommen des letzten Jahres.
Um festzustellen, ob das bereinigte Familieneinkommen die Einkommenshöchstgrenze überschreitet oder nicht, müssen alle Einkommen des Gesuchstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen zusammengerechnet werden. Sodann können die Freibeträge, verschiedener Höhe je nachdem ob es sich um den Gesuchsteller oder die zusammenlebenden Familienmitglieder bzw. Kinder handelt, abgezogen werden; zudem kann bei abhängiger Arbeit bzw. bei Einkommen aus Rente noch ein zusätzlicher Abzug von 25 Prozent getätigt werden.
Falls das bereinigte Familieneinkommen die gesetzlich vorgeschriebene Einkommenshöchstgrenze überschreitet (derzeit E 22.400,00) hat der Gesuchsteller kein Anrecht auf einen Mietenzuschuss.
Beispiel für die Berechnung des bereinigten Einkommens: Gesuche 2003:
Familie mit einem steuerlich zu Lasten lebenden Kind
- besteuerbares Familieneinkommen aus abhängiger Tätigkeit E 32.800,00
- minus Freibeträge E 9.619,20
E 23.180,80
- Minus 25 Prozent E 5.795,20
bereinigtes Einkommen E 17.385,60
Dem Gesuch muss eine Kopie des registrierten Mietvertrages beigelegt werden. Das Institut nimmt nur vorschriftsmäßig registrierte Mietverträge an. Die Registergebühr muss jedes Jahr bezahlt werden und die diesbezügliche Fotokopie des Einzahlungsbeleges muss zusammen mit den Fotokopien der Belege über die Mietenzahlung bei der Erneuerung des Gesuches um Wohngeld abgegeben werden. Das Wohngeld wird ab dem darauffolgenden Monat nach Einreichung des Gesuches gewährt.
Dauer des Beitrages
und Erneuerung der Gesuche
Das Wohngeld wird für die Dauer eines Jahres ab Datum der Gesuchseinreichung gewährt.
Ungefähr einen Monat vor Verfall verschickt das Institut mittels Post das Erneuerungsformular und der Gesuchsteller hat 15 Tage Zeit, die angeforderten Dokumente mit dem Erneuerungsformular abzugeben.
Wird dieser Termin eingehalten kommt es zu keiner Unterbrechung der Auszahlung.
Abgabe der Belege über die erfolgte Bezahlung der Miete
Bei der Gesuchseinreichung muss der Zahlungsbeleg der letzten Monatsmiete abgegeben werden. Alle anderen Belege müssen bei der Erneuerung des Gesuches um Wohngeld abgegeben werden.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Als Wohngeld wird die Differenz zwischen sozialer Miete, die aufgrund des Einkommens berechnet wird und der Miete laut Mietvertrag gewährt, maximal bis zum Ausmaß der Landesmiete für eine angemessene Wohnung.
Was ist die SOZIALE MIETE?
Sie wird aufgrund des Familieneinkommens errechnet, wobei die vorgesehenen Freibeträge für Familienmitglieder und zudem bei abhängigem Einkommen bzw. bei Einkommen aus Rente 25 Prozent abgezogen werden (siehe Einkommensberechnung oben). Die soziale Miete umfasst ungefähr 10 – 25 Prozent des Einkommens.
Was ist die LANDESMIETE?
Die Landesmiete wird aufgrund der Baukosten berechnet, die von der Landesregierung festgelegt werden, erhöht um 30 Prozent für Grundstückskosten und Erschließungskosten, die von den Gemeinden festgelegt werden. Derzeit beträgt die Landesmiete ungefähr E 5,06 pro m2.