aktuell
Arbeitsbuch abgeschafft
Wie im öffentlichen Dienst üblich, so ist das Arbeitsbuch seit einigen Monaten auch im Privatsektor nicht mehr nötig, um ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen.
Der/die Arbeitgeber/in ist aber weiterhin verpflichtet, folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Aushändigung des Einstellungsschreibens am ersten Arbeitstag in welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Art der Beschäftigung (z.B. Teil- oder Vollzeit, Zeitvertrag, usw.), die Probezeit, die Einstufung, der angewandte Nationale Arbeitskollektivvertrag u.a.m. festgeschrieben sein muss;
- die Mitteilung der Anstellung an das Arbeitsamt, an das INAIL, an das Versicherungsinstitut (INPS, INPDAP u.a.) ;
- Eintragung in das Matrikelbuch und in das Präsenzregister;
Nach Ablauf der laut den vom Gesetz vorgesehenen Meldefristen muss der/die Arbeitgeber/in dem/der Beschäftigten eine schriftliche Erklärung aushändigen, aus der die jeweiligen Registrierungen und deren Datum hervorgehen. Diese Erklärung muss der/die Beschäftigte mit Sorgfalt aufbewahren, da der /die Arbeitgeber/in mit diesem Dokument die Rechtmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses bestätigt.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter in unseren ASGB-Büros gerne zur Verfügung.