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Änderung der Bestimmungen des Familienpaketes

Beitritt mindestens drei Monate vor Geburt

Seit 23. Juli 2003 sind die neuen Bestimmungen des Familienpaketes in Kraft. Der Beitritt muss mindestens drei Monate vor Geburt des Kindes erfolgen, um Anrecht auf das Geburtengeld und die Betreuungszulage zu haben.
Achtung: Für alle, die bereits vor dem 23. Juli 2003 beigetreten sind gelten die alten Bestimmungen: es muss mindestens ein Jahr zwischen Beitritt und Geburt des Kindes liegen. Sollte in diesen Fällen der Geburtstermin vor der Jahresfrist liegen, wäre die Kündigung und der erneute Beitritt mindestens drei Monate vor Geburt die einzige Lösung.
Allgemein gelten folgende Voraussetzungen für das Geburtengeld und die Betreuungszulage:
Ansässigkeit seit mindestens drei Jahren in der Region oder der Ehegatte besitzt diese Voraussetzungen.
keine Sozialversicherung und somit kein Anspruch auf gleichartige Leistungen der Sozialversicherungsanstalten (Ausnahme: Hausangestellte)
Ausnahmen für die Betreuungszulage:
alleinstehende Elternteile, die verwitwet, gesetzlich getrennt, geschieden oder unverheiratet sind
Bäuerinnen, wobei der Betrieb mindestens 20 Erschwernispunkte aufweisen muss.
Die Antragsformulare sind im Patronat erhältlich, die Mitarbeiter sind Euch gerne beim Ausfüllen behilflich. Mitzubringen sind eine gültige Identitätskarte, der Sanitätsausweis, ein Familienbogen und die Einkommenserklärung.

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Ticketbefreiung – neu ansuchen

Seit 01. August 2003 muss wieder neu um die Ticketbefreiung angesucht werden. Folgende Kategorien sind von der Kostenbeteiligung an den Gesundheitsausgaben befreit:
Jugendliche unter 14 Jahren, wenn das Gesamteinkommen der Familiengemeinschaft 36.151,98 Euro nicht übersteigt.
Kinder, die 2002 steuerrechtlich zu Lasten waren oder im Zeitraum zwischen 01. Jänner 2003 und 31. Juli 2004 geboren sind, sind zu 50 Prozent von der Kostenbeteiligung befreit.
Personen, die über 65 Jahre alt sind und deren Gesamteinkommen 2002 unter 36.151,98 Euro liegt.
Arbeitslose mit bestimmten Einkommensgrenzen
Mindestrentner über 60 Jahre, mit einem persönlichen Höchsteinkommen 2002 von 8.263,31 Euro, für verheiratete gilt die Grenze des Gesamteinkommens von 11.362,05 Euro
Eine Familiengemeinschaft, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage den Faktor 1,5 des sozialen Mindesteinkommens nicht erreicht.
Beim Ausfüllen der Formulare sind Euch die Patronatsmitarbeiter gerne behilflich, mitzubringen sind die Einkommenserklärung und die Matrikelnummer des Sanitätsbetriebes (Sanitätsausweis).