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Landeszusatzvertrag für die Beschäftigten im Handel unterzeichnet

Am 24. Juni 2003 wurde der Landeszusatzvertrag für den Tertiärsektor, die Verteilung und das Dienstleistungsgewerbe abgeschlossen. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen dieser Vereinbarung:
Feiertagsarbeit
a) Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag (Sonntag vor dem 25. Dezember) und am Silbernen Sonntag (Sonntag vor dem Goldenen Sonntag) und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit einem Aufschlag von 95 Prozent auf den Stundensatz vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntag Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt, sofern dieser Feiertag nicht auf einen Sonntage fällt. Im zuletzt genannten Fall haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
b) Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden nur mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.
Wirtschaftliche Behandlung auf Landesebene – Produktionsprämie
Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Abkommen vom 23. Juli 1993 über die Auszahlung von variablen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen abhängigen Prämien, vereinbaren die Vertragsparteien unter Beachtung der in Titel 2, Teil I des Kollektivvertrages vorgesehenen Fristen und Modalitäten folgende Faktoren als Ziele und Parameter:
- Produktivität des Wirtschaftszweigs
- Entwicklung des Gesamtumsatzes/BIP
- Berichtigte Verbrauchszahlen
- Beschäftigungsrate des Sektors auf Jahresbasis
Als Berechnungsgrundlage für die oben genannten Indikatoren werden die von den anerkannten Statistikzentren (ISTAT/ASTAT) gelieferten Daten anerkannt.
Nach Einleitung der Prozedur ist es Aufgabe der Vertragspartner den Betrag festzulegen, der an die Beschäftigten des Sektors auszuzahlen ist. Die Betriebe zahlen die wie oben definierte Prämie als Bestandteil von 12 Monatsgehältern aus, wobei die ersten Prämie jedes Jahr spätestens mit der Entlohnung für den Monat März zu zahlen ist; die Prämie kann auch in einer einmaligen Lösung innerhalb derselben Frist gezahlt werden. Anspruch auf die Prämie haben alle Arbeitnehmer, die am 1. Tag des betreffenden Monats beschäftigt waren, wobei die Prämie im Verhältnis zur Anzahl der Dienstaltersmonate, die ein Arbeitnehmer im Jahr vor Auszahlung der Prämie aufweist, berechnet wird. Dieselbe Vorgangsweise gilt mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes auch in den fällen, in denen Arbeitnehmer laut Gesetz und laut Kollektivvertrag im betreffenden Zeitraum keine Entlohnung beziehen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die fehlenden monatlichen Prämienanteile im Rahmen der Abfertigungszahlung gezahlt. Bei den Lehrlingen wird der Prämienbetrag anhand der Gehaltsstufe berechnet, die im Monat der Prämienauszahlung erreicht ist; bei Teilzeitbeschäftigten wird die Prämie anhand der individuellen Arbeitszeit im Jahr vor der Prämienauszahlung berechnet. Von diesem Kapitel ausgeschlossen sind Arbeitnehmer von Unternehmen in denen betriebliche Verhandlungen gemäß Art. 12, Teil I des Kollektivvertrages stattfinden. Der Höchstbetrag der aufgrund der oben genannten Indexe auszuzahlenden Jahresprämie beträgt 410,00 Euro.
Befristete Sommerverträge
Um das in der Schule vermittelte theoretische Wissen durch direkt am Arbeitsplatz erworbene praktische Erfahrungen zu ergänzen, können Unternehmen im Zeitraum Juni – Oktober befristete Sommerarbeitsverträge mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen und höchstens 14 Wochen effektiver Arbeit mit jungen Studenten abschließen, die Oberschulen bzw. Berufsschulen oder Hochschulkurse besuchen. Befristete Sommerarbeitsverträge können mit Maturanten abgeschlossen werden, die im darauffolgenden akademischen Jahr eine Hochschulausbildung beginnen.
Im Rahmen des befristeten Sommervertrages erhält der Jugendliche folgende monatlich Entlohnung:
- 55 Prozent wenn er das erste Schuljahr besucht hat;
- 65 Prozent wenn er das zweiteSchuljahr besucht hat;
- 75 Prozent wenn er die darauffolgenden Schuljahre besucht hat;
- 85 Prozent wenn er Hochschulkurse besucht.
Diese Prozentsätze werden auf die vertragliche Entlohnung für die Angestellten der 4. Gehaltsstufe angewendet.
Lehrlingswesen
Berufsbilder
Für die Lehrlingsausbildung im Handel/Tertiärsektor werden folgende drei Bereiche vereinbart:
- Bereich Handel/Verkauf/Logistik
- Bereich Verwaltung/Marketing/Büro
- Bereich Dienstleistungen
Dauer der Lehrzeit
Für die Lehrlingsausbildung wird eine Dauer von 36 Monaten für alle Berufsbilder auf Aufgabenbereiche vorgesehen. Bei saisonsbedingt eingestellten Lehrlingen wird die Lehrzeit der Ausbildung um 1/6 gekürzt. Arbeitgeber, die Lehrlinge mit Oberschulabschluss einstellen wollen, müssen vor der Einstellung einen Antrag bei der zuständigen Kommission der Bilateralen Körperschaft einreichen. Bei Abwesenheit wegen Mutterschaft, Militärdienst, zivilem Wehrersatzdienst, Wiedereinberufung zu den Waffen sowie wegen Unfall, Krankheit oder Nichtarbeitsunfall für eine Dauer von über einem Kalendermonat verlängert sich die Lehrzeit um die gleiche Dauer.
Entlohnung
Es gelten folgende Prozentsätze: Für je sechs Monate 55, 65, 75, 80 und im 3. Lehrjahr 90 Prozent. Die berechnete Entlohnung umfasst die Unterrichtsstunden, daher wird für den obligatorischen Schulbesuch kein Abzug vorgenommen. In den Fällen, in denen sich der obligatorische Berufsschulbesuch über den für die Lehrzeit vorgesehenen Zeitraum hinauszieht, muss der Arbeitgeber unbezahlte tägliche Freistellungen für den Besuch der Berufsschule gewähren.
Übergangsbestimmung
Da die Berufsbildung in Südtirol infolge der Erhöhung der Berufsschule auf drei Jahre reorganisiert wird und da mit der Einführung von Blockkursen die Prüfung am Ende des zweiten Berufsschuljahres abgeschafft wurde, so dass Lehrlinge, die ihren Arbeitsvertrag vor Abschluss dieses Zusatzvertrags abgeschlossen haben, keinen Qualifikationsnachweis mehr bekommen, können die von dieser Situation betroffenen Lehrlinge und Arbeitgeber die Lehrzeit so lange verlängern, bis das dritte Schuljahr abgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Lehrlinge und Arbeitgeber ein getrenntes Dokument unterzeichnen, das beim Amt für Lehrlingswesen hinterlegt werden muss. Der Lohnparameter für diesen Zeitraum beträgt 95 Prozent.
Lehrzeit in Saisonbetrieben
Die mit Saisonvertrag eingestellten Lehrlinge müssen regelmäßig die Berufsschule besuchen. Die für die Schulstunden zustehende Entlohnung wird im Verhältnis zur effektiven Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen und steht auch dann zu, wenn der Kursbesuch nach der Schließung des Saisonbetriebes fortgesetzt wird oder wenn der Kurs erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Inkrafttreten und Laufzeit
Der vorliegende Landeszusatzvertrag tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft und läuft am 31/12/2006 aus. Das vorliegende Abkommen wird, mit Ausnahme des Kapitels über die befristeten Sommerarbeitsverträge, die jährlich ablaufen, von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Nahrungsmittel

Der nationale Kollektivvertrag der Nahrungsmittelindustrie, Kellerei- und Sennereigenossenschaft ist erneut! Der wirtschafliche Teil ist ab 1. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2005 in Kraft

Gewerkschaftliche Beziehungen zur Industrie
Ausweitung der Aktivitäten der gesamtstaatlichen Beobachtungsstelle auf Industriepolitik und sektorenbezogene Maßnahmen. Es wird nach gemeinsamen Standpunkten gegenüber der Institutionen gesucht. Aufteilung der Beobachtungsstelle in zwei Arbeitsbereiche: Weiterbildung sowie Lebensmittelqualitätssicherung.
Befristete Verträge
Recht auf Wiedereinstellung für Saisonarbeiter.
Arbeitszeit
Das Gesetzdekret 66/2003 wird übernommen: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden, Überstunden inbegriffen. Vier Stunden Arbeitsreduzierung für Turnusarbeiter und Schichtarbeiter. Das Höchstausmaß der Flexibilitätsstunden ist mit 72 Stunden festgelegt.
Freistellungen
Übernahme der gesetzlichen Normen, d.h. Besserstellungen bei familiären Freistellungen, Krankheit der Kinder, Weiterbildung und schwerwiegende Probleme in der Familie.
Zusatzvorsorge
Beschäftigte mit Zeitverträgen von mindestens vier Monaten erhalten die Möglichkeit der Zusatzrente beizutreten. Die Quote zu Lasten der Betriebe wird um 10 Prozent erhöht.
Sanitätsdienste
Innerhalb 30. Juni 2004 wird die Einrichtung eines Sanitätsfonds für die Beschäftigten der Nahrungsmittelindustrie ausgearbeitet.
Leistungsprämien
In jenen Betrieben, in denen keine Leistungsprämien verhandelt werden, ist eine Erhöhung von monatlich 18 Euro vorgesehen.
Lohn Die monatlichen Lohnerhöhungen betragen:
Einstufungen Parameter Erhöhung ab Erhöhung ab Erhöhung ab Gesamt
01/06/2003 01/03/2004 01/11/2004
1S 230 67,15 67,15 26,86 161,16
1 200 58,39 58,39 23,36 140,14
2 165 48,18 48,18 19,27 115,63
3A 145 42,34 42,34 16,93 101,61
3 130 37,96 37,96 15,18 91,10
4 120 35,04 35,04 14,01 84,09
5 110 32,12 32,12 12,85 77,09
6 100 29,20 29,20 11,68 70,08