Energiewerker

Einheitsvertrag: ökonomischer Teil Juli 2003-Juni 2005

Am 31. Juli haben die nationalen Gewerkschaftsvertreter in Rom den ökonomischen Teil des Einheitsvertrages mit den Arbeitgebervertretungen unterzeichnet. Dieses Abkommen für das zweite Biennium, Juli 2003 bis Juni 2005 sieht folgende Erhöhungen des Grundgehaltes vor:
Einstufung Parameter 1/ Juli 2003 1/ Juli 2004 Jänner 2005 insgesamt
QS 413,5 70,99 63,88 60,34 195,21
Q 362,5 62,23 56,01 52,9 171,14
ASS 310 53,22 47,9 45,24 146,36
AS 285 48,93 44,03 41,59 134,55
A1S 270 46,35 41,72 39,4 127,47
A1 254 43,61 39,24 37,06 119,91
BSS 225 38,63 34,76 32,83 106,22
B1S 211 36,22 32,6 30,79 99,61
B1 198 33,99 30,59 28,89 93,47
B2S 180 30,9 27,81 26,27 84,98
B2 162 27,81 25,03 23,64 76,48
CS 135 23,18 20,86 19,7 63,74
C1 115 19,74 17,77 16,78 54,29
C2 100 17,17 15,45 14,59 47,21

handel

Landeszusatzvertrag für die Beschäftigten im Handel unterzeichnet

Am 24. Juni 2003 wurde der Landeszusatzvertrag für den Tertiärsektor, die Verteilung und das Dienstleistungsgewerbe abgeschlossen. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen dieser Vereinbarung:
Feiertagsarbeit
a) Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag (Sonntag vor dem 25. Dezember) und am Silbernen Sonntag (Sonntag vor dem Goldenen Sonntag) und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit einem Aufschlag von 95 Prozent auf den Stundensatz vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntag Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt, sofern dieser Feiertag nicht auf einen Sonntage fällt. Im zuletzt genannten Fall haben die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
b) Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden nur mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.
Wirtschaftliche Behandlung auf Landesebene – Produktionsprämie
Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Abkommen vom 23. Juli 1993 über die Auszahlung von variablen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen abhängigen Prämien, vereinbaren die Vertragsparteien unter Beachtung der in Titel 2, Teil I des Kollektivvertrages vorgesehenen Fristen und Modalitäten folgende Faktoren als Ziele und Parameter:
- Produktivität des Wirtschaftszweigs
- Entwicklung des Gesamtumsatzes/BIP
- Berichtigte Verbrauchszahlen
- Beschäftigungsrate des Sektors auf Jahresbasis
Als Berechnungsgrundlage für die oben genannten Indikatoren werden die von den anerkannten Statistikzentren (ISTAT/ASTAT) gelieferten Daten anerkannt.
Nach Einleitung der Prozedur ist es Aufgabe der Vertragspartner den Betrag festzulegen, der an die Beschäftigten des Sektors auszuzahlen ist. Die Betriebe zahlen die wie oben definierte Prämie als Bestandteil von 12 Monatsgehältern aus, wobei die ersten Prämie jedes Jahr spätestens mit der Entlohnung für den Monat März zu zahlen ist; die Prämie kann auch in einer einmaligen Lösung innerhalb derselben Frist gezahlt werden. Anspruch auf die Prämie haben alle Arbeitnehmer, die am 1. Tag des betreffenden Monats beschäftigt waren, wobei die Prämie im Verhältnis zur Anzahl der Dienstaltersmonate, die ein Arbeitnehmer im Jahr vor Auszahlung der Prämie aufweist, berechnet wird. Dieselbe Vorgangsweise gilt mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes auch in den fällen, in denen Arbeitnehmer laut Gesetz und laut Kollektivvertrag im betreffenden Zeitraum keine Entlohnung beziehen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die fehlenden monatlichen Prämienanteile im Rahmen der Abfertigungszahlung gezahlt. Bei den Lehrlingen wird der Prämienbetrag anhand der Gehaltsstufe berechnet, die im Monat der Prämienauszahlung erreicht ist; bei Teilzeitbeschäftigten wird die Prämie anhand der individuellen Arbeitszeit im Jahr vor der Prämienauszahlung berechnet. Von diesem Kapitel ausgeschlossen sind Arbeitnehmer von Unternehmen in denen betriebliche Verhandlungen gemäß Art. 12, Teil I des Kollektivvertrages stattfinden. Der Höchstbetrag der aufgrund der oben genannten Indexe auszuzahlenden Jahresprämie beträgt 410,00 Euro.
Befristete Sommerverträge
Um das in der Schule vermittelte theoretische Wissen durch direkt am Arbeitsplatz erworbene praktische Erfahrungen zu ergänzen, können Unternehmen im Zeitraum Juni – Oktober befristete Sommerarbeitsverträge mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen und höchstens 14 Wochen effektiver Arbeit mit jungen Studenten abschließen, die Oberschulen bzw. Berufsschulen oder Hochschulkurse besuchen. Befristete Sommerarbeitsverträge können mit Maturanten abgeschlossen werden, die im darauffolgenden akademischen Jahr eine Hochschulausbildung beginnen.
Im Rahmen des befristeten Sommervertrages erhält der Jugendliche folgende monatlich Entlohnung:
- 55 Prozent wenn er das erste Schuljahr besucht hat;
- 65 Prozent wenn er das zweiteSchuljahr besucht hat;
- 75 Prozent wenn er die darauffolgenden Schuljahre besucht hat;
- 85 Prozent wenn er Hochschulkurse besucht.
Diese Prozentsätze werden auf die vertragliche Entlohnung für die Angestellten der 4. Gehaltsstufe angewendet.
Lehrlingswesen
Berufsbilder
Für die Lehrlingsausbildung im Handel/Tertiärsektor werden folgende drei Bereiche vereinbart:
- Bereich Handel/Verkauf/Logistik
- Bereich Verwaltung/Marketing/Büro
- Bereich Dienstleistungen
Dauer der Lehrzeit
Für die Lehrlingsausbildung wird eine Dauer von 36 Monaten für alle Berufsbilder auf Aufgabenbereiche vorgesehen. Bei saisonsbedingt eingestellten Lehrlingen wird die Lehrzeit der Ausbildung um 1/6 gekürzt. Arbeitgeber, die Lehrlinge mit Oberschulabschluss einstellen wollen, müssen vor der Einstellung einen Antrag bei der zuständigen Kommission der Bilateralen Körperschaft einreichen. Bei Abwesenheit wegen Mutterschaft, Militärdienst, zivilem Wehrersatzdienst, Wiedereinberufung zu den Waffen sowie wegen Unfall, Krankheit oder Nichtarbeitsunfall für eine Dauer von über einem Kalendermonat verlängert sich die Lehrzeit um die gleiche Dauer.
Entlohnung
Es gelten folgende Prozentsätze: Für je sechs Monate 55, 65, 75, 80 und im 3. Lehrjahr 90 Prozent. Die berechnete Entlohnung umfasst die Unterrichtsstunden, daher wird für den obligatorischen Schulbesuch kein Abzug vorgenommen. In den Fällen, in denen sich der obligatorische Berufsschulbesuch über den für die Lehrzeit vorgesehenen Zeitraum hinauszieht, muss der Arbeitgeber unbezahlte tägliche Freistellungen für den Besuch der Berufsschule gewähren.
Übergangsbestimmung
Da die Berufsbildung in Südtirol infolge der Erhöhung der Berufsschule auf drei Jahre reorganisiert wird und da mit der Einführung von Blockkursen die Prüfung am Ende des zweiten Berufsschuljahres abgeschafft wurde, so dass Lehrlinge, die ihren Arbeitsvertrag vor Abschluss dieses Zusatzvertrags abgeschlossen haben, keinen Qualifikationsnachweis mehr bekommen, können die von dieser Situation betroffenen Lehrlinge und Arbeitgeber die Lehrzeit so lange verlängern, bis das dritte Schuljahr abgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Lehrlinge und Arbeitgeber ein getrenntes Dokument unterzeichnen, das beim Amt für Lehrlingswesen hinterlegt werden muss. Der Lohnparameter für diesen Zeitraum beträgt 95 Prozent.
Lehrzeit in Saisonbetrieben
Die mit Saisonvertrag eingestellten Lehrlinge müssen regelmäßig die Berufsschule besuchen. Die für die Schulstunden zustehende Entlohnung wird im Verhältnis zur effektiven Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen und steht auch dann zu, wenn der Kursbesuch nach der Schließung des Saisonbetriebes fortgesetzt wird oder wenn der Kurs erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Inkrafttreten und Laufzeit
Der vorliegende Landeszusatzvertrag tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft und läuft am 31/12/2006 aus. Das vorliegende Abkommen wird, mit Ausnahme des Kapitels über die befristeten Sommerarbeitsverträge, die jährlich ablaufen, von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.