SBR
Sozialer Beratungsring

Neue Beträge des staatlichen Mutterschafts- und Familiengeldes

Staatliches Mutterschaftsgeld
Das staatliche Mutterschaftsgeld steht allen Müttern zu, die kein Anrecht auf eine andere Vergütung haben, da sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht sozialversichert waren oder ein Mutterschaftsgeld erhalten haben, das geringer als 1.357,80 Euro ist. Voraussetzung ist weiters die italienische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates bzw. für Nicht-EU-Bürger der Besitz der Aufenthaltskarte („carta di soggiorno"). Das Ansuchen ist innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bei der Autonomen Provinz Bozen, Amt für Ergänzungsvorsorge, einzureichen. 2003 beträgt das Mutterschaftsgeld 1.357,80 Euro. Dem Ansuchen beizulegen sind ein Familienbogen, eine Kopie der Identitätskarte der Antragstellerin sowie die Steuererklärung.
Staatliches Familiengeld
Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten haben Anrecht auf das staatliche Familiengeld, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Der Monatsbetrag für 2003 beträgt 113,23 Euro. Das bereinigte Höchsteinkommen 2003 für fünf Personen (Ehepaar mit drei Kindern) beträgt 20.382,05 Euro.
Dem Ansuchen beizulegen sind ein Familienbogen, eine Kopie der Identitätskarte der Antragstellerin/des Antragstellers sowie die Steuererklärung.
Weitere Informationen, sowie die Antragsformulare sind im Patronat SBR erhältlich.

SBR
Sozialer Beratungsring

Familienzulage 2003 - ab 01. Juli kann man neu ansuchenAb 01. Juli kann um die Familienzulage für den Bezugszeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 angesucht werden.

Welche Personen können ansuchen?
Lohnabhängige Arbeitnehmer, welche noch beschäftigt sind; Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld beziehen; Arbeitnehmer, die Leistungen aus der Lohnausgleichskasse beziehen; Arbeitnehmer, die sich in Mobilität befinden; Arbeitnehmer, die zeitweilig von Arbeitsplatz aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft abwesend sind; Arbeitnehmer, die wegen öffentlicher Wahlämter und Gewerkschaftsfreistellungen im Wartestand sind.
Achtung: Auch Rentner, deren Rente ohne Versicherungszeiten aus selbständiger Tätigkeit berechnet worden ist, haben Anrecht auf die Familienzulage für zu Lasten lebende Familienmitglieder!
Für welche Personen kann man um die Familienzulage ansuchen?
Zur Familiengemeinschaft zählen der Antragsteller und dessen Ehepartner, wenn sie nicht rechtlich und effektiv getrennt sind; die Kinder (leiblich, adoptiert, rechtlich anerkannt oder gerichtlich als solche erklärt) unter 18 Jahren; arbeitsunfähige volljährige Kinder, die aufgrund von physischen oder psychischen Gebrechen nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Familiengemeinschaft des Antragstellers gehören auch die minderjährigen Geschwister und Enkel sowie volljährige arbeitsunfähige Geschwister und Enkel an, wenn sie Vollwaisen sind oder keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen können.
Welche Einkommen werden herangezogen?
Für die Berechnung des Gesamteinkommens werden alle IRPEF-steuerpflichtigen Einkommen sowie alle anderen Einkommen aller Personen, die dem Familienverband angehören, herangezogen. Als Einkommen gelten die Einkommen des vorhergehenden Kalenderjahres (ab Juli 2003 werden die Einkommen 2002 herangezogen).
Achtung: Um Anspruch auf die Familienzulage zu haben, muß sich das Gesamteinkommen der Familiengemeinschaft zu mindestens 70 Prozent aus Einkommen aus lohnabhängiger Tätigkeit zusammensetzen. Beim Ausfüllen des Antrages, der beim Arbeitgeber bzw. direkt beim NISF/INPS einzureichen ist, stehen die Mitarbeiter des Patronats SBR gerne zur Verfügung.