Bauhandwerk

Landesergänzungsvertrag für die Arbeiter und Angestellten des Sektors Bau - Handwerk

Am 16. Dezember 2002 konnte nach monatelangen Verhandlungen (insgesamt zwölf Treffen zwischen Dezember 2001 und Dezember 2002) der Landesergänzungsvertrag für das Bau-Handwerk in der Provinz Bozen erneuert werden. Für den ASGB - Bau war Kollege Blaas Werner in seiner Funktion als Fachsekretär von Anfang an mit dabei.
Hier nun die wichtigsten Neuerungen in Kurzform
1. Anwesenheitszulage
Sie wird ab 1.1.2003 als eigene Zulage abgeschafft, indem die bisherigen Beträge in jene der Gebietszulage des Sektors einverleibt werden.
2. Territoriales Lohnelement
Für Arbeiter
Kategorie Betrag ab Betrag ab
01.01.2003 01.01.2004
I Kategorie Euro 0,32 Euro 0,40
II Kategorie Euro 0,37 Euro 0,46
III Kategorie Euro 0,41 Euro 0,52
IV Kategorie Euro 0,44 Euro 0,56
Für Angestellte
1. Super Euro 111,92 Euro 142,44
1. Kategorie Euro 97,73 Euro 124,38
2. Kategorie Euro 81,41 Euro 103,62
Techn. Angest. 4. Kategorie Euro 75,40 Euro 95,82
3. Kategorie Euro 70,51 Euro 89,75
4. Kategorie Euro 62,30 Euro 79,29
4. Kategorie Ersteinstellung Euro 54,60 Euro 69,48
3. Urlaub
Drei Wochen Kollektivurlaub (120 Stunden), welche wie folgt aufgeteilt werden:
Zwei Wochen können vom Arbeitgeber festgelegt werden mittels schriftlicher Mitteilung an den Arbeitnehmer innerhalb 31. Mai eines jeden Jahres
Eine Woche kann wie gewohnt zu Weihnachten genossen werden (außer der Arbeiter hat bis dahin die drei Wochen bereits genossen).
4. Transportzulagen
Dem Fahrer, der den Transport der Arbeiter von deren Wohnort bis zur Baustelle im Auftrag der Firma mit dem Firmenbus übernimmt, steht eine Entschädigung von Euro 0,0775 für jeden gefahrenen Kilometer zu, vorausgesetzt, er legt täglich eine Strecke von mindestens fünf Kilometern zurück (in diesem Falle wird die Entschädigung auch für die ersten fünf Kilometer bezahlt).
5. Mensa (für Arbeiter und Angestellte nicht im Außendienst)
Ab 1.1.2003 zahlt der Arbeitgeber das volle Essen ohne Höchstgrenze. Als Mensaersatzzulage stehen dem Arbeitnehmer Euro 0,625 pro Stunde bzw. Euro 5,00 pro Arbeitstag zu. Um Anrecht auf das Mittagessen voll zu Lasten des Arbeitgebers zu haben, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit nach Beendigung der Mittagspause wieder aufnehmen. Für die Angestellten gilt dieselbe Regelung.
6. Übernachtungszulage
Übernachtet der AN in Unterkünften auf der Baustelle, so steht ihm eine Zulage von 15 Prozent pro Übernachtung zu. Zusätzlich hat er auch Anrecht auf eine Frühstück und zwei warme Mahlzeiten pro Tag voll zu Lasten des Arbeitgebers.
7. Zulage für Samstagarbeit
Wird aufgrund unaufschiebbarer Bedürfnisse am Samstag gearbeitet, so muss dies vom Arbeitgeber innerhalb Donnerstag derselben Woche mitgeteilt werden. Für die bis um 13.00 Uhr gearbeiteten Stunden steht ein Zuschlag von 35 Prozent zu. Wird auch am Nachmittag weitergearbeitet, so erhöht sich dieser Zuschlag auf 40 Prozent (für alle gearbeiteten Stunden inklusive den bis 13.00 Uhr geleisteten).
8. Außendienstregelung - Gültig ab 1. 1. 2003
Sollte es nicht möglich sein, ein warmes Mittagessen anzubieten, verdoppeln sich diese Beträge. Der Arbeiter muss für den Außendienst folgende Voraussetzungen erfüllen:
er arbeitet nicht mehr auf der Baustelle der Ersteinstellung
die neue Baustelle befindet sich außerhalb der Gemeindegrenzen der Baustelle der Ersteinstellung
die Baustelle der Ersteinstellung ist für die bestehenden Baustellen der Firmensitz
bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nach dem 1.1.2003 muss der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung aushändigen, aus welcher der Ort der Ersteinstellung klar hervorgeht.
Falls der Arbeiter im Laufe eines Arbeitstages aufgrund organisatorischer Bedürfnisse auf verschiedenen Baustellen arbeitet, welche sich alle in verschiedenen Gemeinden befinden, so wird für ihn ausschließlich die Stufe B) laut Tabelle (10-30 KM) angewandt.
(Außer die Entfernungen zwischen den einzelnen Baustellen überschreiten alle die Stufe C).
9. Arbeiter mit Meisterbrief
Der Arbeiter, der im Besitz des Meisterbriefes ist und die entsprechenden Arbeiten auf der Baustelle ausführt, muss in die IV. Kategorie (hoch spezialisierter Arbeiter) eingestuft werden.
10. Arbeitskleidung
Jährlich hat der Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers Anrecht auf:
einen Arbeitsanzug
ein paar Arbeitsschuhe
Die entsprechenden Spesen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, welcher diese mit der Bauarbeiterkasse verrechnen kann.
11. Dauer des Vertrages
01.01.2003 bis 31.12.2005

SBR
Sozialer Beratungsring

Neue Beträge des staatlichen Mutterschafts- und Familiengeldes

Staatliches Mutterschaftsgeld
Das staatliche Mutterschaftsgeld steht allen Müttern zu, die kein Anrecht auf eine andere Vergütung haben, da sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht sozialversichert waren oder ein Mutterschaftsgeld erhalten haben, das geringer als 1.357,80 Euro ist. Voraussetzung ist weiters die italienische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates bzw. für Nicht-EU-Bürger der Besitz der Aufenthaltskarte („carta di soggiorno"). Das Ansuchen ist innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bei der Autonomen Provinz Bozen, Amt für Ergänzungsvorsorge, einzureichen. 2003 beträgt das Mutterschaftsgeld 1.357,80 Euro. Dem Ansuchen beizulegen sind ein Familienbogen, eine Kopie der Identitätskarte der Antragstellerin sowie die Steuererklärung.
Staatliches Familiengeld
Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten haben Anrecht auf das staatliche Familiengeld, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Der Monatsbetrag für 2003 beträgt 113,23 Euro. Das bereinigte Höchsteinkommen 2003 für fünf Personen (Ehepaar mit drei Kindern) beträgt 20.382,05 Euro.
Dem Ansuchen beizulegen sind ein Familienbogen, eine Kopie der Identitätskarte der Antragstellerin/des Antragstellers sowie die Steuererklärung.
Weitere Informationen, sowie die Antragsformulare sind im Patronat SBR erhältlich.