Bauindustrie

Landesergänzungsvertrag für die Arbeiter und Angestellten des Sektors Bau - Industrie

Am 22. November 2002 konnte nach monatelangen Verhandlungen (insgesamt sieben Treffen zwischen Juni und November 2002) der Landesergänzungsvertrag für die Bau - Industrie in der Provinz Bozen erneuert werden. Für den ASGB - Bau war Kollege Blaas Werner in seiner Funktion als Fachsekretär von Anfang an mit dabei.
Hier nun die wichtigsten Neuerungen in Kurzform
1. Anwesenheitszulage
Ab 01.01.2003 wird den Arbeitern für die gesamte Dauer dieses Vertrages (01.01.2003 bis 31.12.2006) für jeden effektiv gearbeiteten Tag folgende Anwesenheitszulage ausbezahlt:
Kategorie Betrag
Arbeiter I Kategorie (gewöhnlicher) Euro 1,15
Arbeiter II Kategorie (qualifizierter) Euro 2,00
Arbeiter III Kategorie (spezialisierter) Euro 2,60
Arbeiter IV Kategorie (hochspezialisierter) Euro 3,20
Diese Zulage wird auch ausbezahlt:
In voller Höhe für den Tag, an welchem sich ein Arbeitsunfall ereignet
Im Verhältnis zu den effektiv gearbeitete Stunden bei höherer Gewalt (Wetterschichten)
Diese Zulage zählt nicht für:
Die Hinterlegung und die Beiträge der Bauarbeiterkasse
Die Berechnung der Abfertigung
2. Territoriales Lohnelement
Für Arbeiter
Kategorie Betrag ab Betrag ab
01.01.2003 01.01.2004
I Kategorie Euro 0,32 Euro 0,40
II Kategorie Euro 0,37 Euro 0,47
III Kategorie Euro 0,41 Euro 0,52
IV Kategorie Euro 0,44 Euro 0,56
Für Angestellte
1. Super Euro 109,69 Euro 139,60
1. Kategorie Euro 98,72 Euro 125,64
2. Kategorie Euro 82,27 Euro 104,70
Angestellte 4. Kategorie Euro 76,78 Euro 97,72
3. Kategorie Euro 71,30 Euro 90,74
4. Kategorie Euro 64,17 Euro 81,67
4. Kategorie Ersteinstellung Euro 54,84 Euro 69,80
3. Urlaub
Zwei Wochen, welche im Normalfall im Sommer zu genießen sind (zwischen 15. Juni und 15. September). Sie müssen auf Betriebsebene innerhalb April jeden Jahres vereinbart werden und können gemeinsam (Kollektiv), einzeln (individuell) oder nach Baustelle genossen werden.
4. Transportzulagen
Falls der Arbeiter gezwungen ist, sein eigenes Fahrzeug zu benützen, um von seinem Wohnort zur Baustelle zu gelangen, steht ihm für jeden geleisteten Arbeitstag folgende Entschädigung zu:
Entfernung Wohnort-Baustelle Tagesbetrag
Von 10 bis 25 km Euro 2,32
Über 25 km Euro 3,09
Dem Fahrer, der den Transport der Arbeiter von deren Wohnort bis zur Baustelle im Auftrag der Firma mit dem Firmenbus übernimmt, steht eine Entschädigung von Euro 0,09 für jeden gefahrenen Kilometer zu, vorausgesetzt, er legt täglich eine Strecke von mindesten 10 Kilometern zurück.
5. Höhenzulage
Die bisherige Höhenzulage wird mit 01.01.2003 abgeschafft. Als Übergangslösung wird vereinbart, dass für die am 01.01.2003 bestehenden Baustellen die bisherige Regelung so lange beibehalten wird (falls natürlich die Voraussetzungen gegeben sind) bis die Arbeiten auf diesen Baustellen beendet sind.
6. Mensa (für Arbeiter nicht im Außendienst)
Die Mensaersatzzulage beträgt ab 01.01.2003 Euro 0,43 für jede effektiv gearbeitete Stunde. Isst der Arbeiter im Gasthaus so kann ihm pro Mahlzeit als Spesenbeteiligung der Fixbetrag von Euro 1,55 angelastet werden.
Für die Angestellten beträgt die Mensaersatzzulage ab 01.01.2003 Euro 3,44 für jeden effektiv anwesenden Tag.
7. Übernachtungszulage
Neu eingeführt wir mit 01.01.2003 die so genannte Übernachtungszulage. Diese steht dem Arbeiter (auch wenn er sich nicht im Außendienst befindet) zu, falls er aus Arbeitsgründen gezwungen ist, in Unterkünften direkt auf der Baustelle zu übernachten. Sie steht für jede effektive Übernachtung auf der Baustelle zu. In folgenden Fällen hat der Arbeiter kein Anrecht auf diese Zulage:
Falls der Arbeitgeber für eine Unterkunft in einem Gasthaus jeglicher Art (auch gemeinsam mit anderen Arbeitern) aufkommt
Falls der Arbeiter sich selbst um eine Unterkunft kümmert.
Diese Zulage zählt nicht für:
Die Hinterlegung und die Beiträge der BAK
Die Berechnung der Abfertigung
Kategorie Betrag pro Übernachtung
auf der Baustelle
I Kategorie € 2,58
II Kategorie € 2,88
III Kategorie € 3,10
IV Kategorie € 3,27
8. Arbeitszeit
Die normale vertragliche Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage (von Montag bis Freitag) pro Woche. Die Anzahl der „Flexibilitätsstunden" im Zeitraum Mai bis August jeden Jahres werden ab 01.01.2003 von 40 auf 80 Stunden pro Arbeiter (maximal) angehoben. Sie müssen innerhalb 30. November eines jeden Jahres genossen werden (unbezahlt). Für die Anwendung dieser Regelung braucht es aber ein schriftliches Abkommen auf Betriebsebene zwischen AG, Belegschaft und Gewerkschaftsorganisation.
9. Außendienstregelung
Arbeiter, die auf eine neue Baustelle versetzt werden, welche außerhalb des Gemeindegebietes der Baustelle, des Firmensitzes oder Niederlassung liegt, für die er angestellt wurde, haben Anrecht auf eine Mahlzeit voll zu Lasten des Arbeitgebers (ohne Abzug des Fixbetrages gemäß Punkt 6). Ist der Arbeiter gezwungen sein Privatfahrzeug zu benützen, um pünktlich zum Arbeitsplatz zu gelangen, so steht ihm zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1/4 des Preises von 1 Liter Benzin für jeden zurückgelegten Kilometer zu.
Außendienstzulage
Zusätzlich hat der Arbeiter auch Anrecht auf eine Außendienstzulage für jede effketiv gearbeitete Normalstunde falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Entfernung zwischen der Zulage pro
neuen Baustelle, Firmensitz Noramalstunde
oder Niederlassung für
die er angestellt wurde
Von 3 bis 15 km 10 %
Von 15 bis 30 km 15 %
Über 30 km 20 %
Diese Zulage wird auf folgende Elemente berechnet:
Effektiver Grundlohn
Sektorenzulage
Kontingenzzulage
Territoriales Lohnelement
Falls der Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, besteht kein Anrecht auf diese Außendienstzulage.
10. Beginn und Gültikeit des Vertrages
01.01.2003 bis 31.12.2006

Bauhandwerk

Landesergänzungsvertrag für die Arbeiter und Angestellten des Sektors Bau - Handwerk

Am 16. Dezember 2002 konnte nach monatelangen Verhandlungen (insgesamt zwölf Treffen zwischen Dezember 2001 und Dezember 2002) der Landesergänzungsvertrag für das Bau-Handwerk in der Provinz Bozen erneuert werden. Für den ASGB - Bau war Kollege Blaas Werner in seiner Funktion als Fachsekretär von Anfang an mit dabei.
Hier nun die wichtigsten Neuerungen in Kurzform
1. Anwesenheitszulage
Sie wird ab 1.1.2003 als eigene Zulage abgeschafft, indem die bisherigen Beträge in jene der Gebietszulage des Sektors einverleibt werden.
2. Territoriales Lohnelement
Für Arbeiter
Kategorie Betrag ab Betrag ab
01.01.2003 01.01.2004
I Kategorie Euro 0,32 Euro 0,40
II Kategorie Euro 0,37 Euro 0,46
III Kategorie Euro 0,41 Euro 0,52
IV Kategorie Euro 0,44 Euro 0,56
Für Angestellte
1. Super Euro 111,92 Euro 142,44
1. Kategorie Euro 97,73 Euro 124,38
2. Kategorie Euro 81,41 Euro 103,62
Techn. Angest. 4. Kategorie Euro 75,40 Euro 95,82
3. Kategorie Euro 70,51 Euro 89,75
4. Kategorie Euro 62,30 Euro 79,29
4. Kategorie Ersteinstellung Euro 54,60 Euro 69,48
3. Urlaub
Drei Wochen Kollektivurlaub (120 Stunden), welche wie folgt aufgeteilt werden:
Zwei Wochen können vom Arbeitgeber festgelegt werden mittels schriftlicher Mitteilung an den Arbeitnehmer innerhalb 31. Mai eines jeden Jahres
Eine Woche kann wie gewohnt zu Weihnachten genossen werden (außer der Arbeiter hat bis dahin die drei Wochen bereits genossen).
4. Transportzulagen
Dem Fahrer, der den Transport der Arbeiter von deren Wohnort bis zur Baustelle im Auftrag der Firma mit dem Firmenbus übernimmt, steht eine Entschädigung von Euro 0,0775 für jeden gefahrenen Kilometer zu, vorausgesetzt, er legt täglich eine Strecke von mindestens fünf Kilometern zurück (in diesem Falle wird die Entschädigung auch für die ersten fünf Kilometer bezahlt).
5. Mensa (für Arbeiter und Angestellte nicht im Außendienst)
Ab 1.1.2003 zahlt der Arbeitgeber das volle Essen ohne Höchstgrenze. Als Mensaersatzzulage stehen dem Arbeitnehmer Euro 0,625 pro Stunde bzw. Euro 5,00 pro Arbeitstag zu. Um Anrecht auf das Mittagessen voll zu Lasten des Arbeitgebers zu haben, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit nach Beendigung der Mittagspause wieder aufnehmen. Für die Angestellten gilt dieselbe Regelung.
6. Übernachtungszulage
Übernachtet der AN in Unterkünften auf der Baustelle, so steht ihm eine Zulage von 15 Prozent pro Übernachtung zu. Zusätzlich hat er auch Anrecht auf eine Frühstück und zwei warme Mahlzeiten pro Tag voll zu Lasten des Arbeitgebers.
7. Zulage für Samstagarbeit
Wird aufgrund unaufschiebbarer Bedürfnisse am Samstag gearbeitet, so muss dies vom Arbeitgeber innerhalb Donnerstag derselben Woche mitgeteilt werden. Für die bis um 13.00 Uhr gearbeiteten Stunden steht ein Zuschlag von 35 Prozent zu. Wird auch am Nachmittag weitergearbeitet, so erhöht sich dieser Zuschlag auf 40 Prozent (für alle gearbeiteten Stunden inklusive den bis 13.00 Uhr geleisteten).
8. Außendienstregelung - Gültig ab 1. 1. 2003
Sollte es nicht möglich sein, ein warmes Mittagessen anzubieten, verdoppeln sich diese Beträge. Der Arbeiter muss für den Außendienst folgende Voraussetzungen erfüllen:
er arbeitet nicht mehr auf der Baustelle der Ersteinstellung
die neue Baustelle befindet sich außerhalb der Gemeindegrenzen der Baustelle der Ersteinstellung
die Baustelle der Ersteinstellung ist für die bestehenden Baustellen der Firmensitz
bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses nach dem 1.1.2003 muss der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung aushändigen, aus welcher der Ort der Ersteinstellung klar hervorgeht.
Falls der Arbeiter im Laufe eines Arbeitstages aufgrund organisatorischer Bedürfnisse auf verschiedenen Baustellen arbeitet, welche sich alle in verschiedenen Gemeinden befinden, so wird für ihn ausschließlich die Stufe B) laut Tabelle (10-30 KM) angewandt.
(Außer die Entfernungen zwischen den einzelnen Baustellen überschreiten alle die Stufe C).
9. Arbeiter mit Meisterbrief
Der Arbeiter, der im Besitz des Meisterbriefes ist und die entsprechenden Arbeiten auf der Baustelle ausführt, muss in die IV. Kategorie (hoch spezialisierter Arbeiter) eingestuft werden.
10. Arbeitskleidung
Jährlich hat der Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers Anrecht auf:
einen Arbeitsanzug
ein paar Arbeitsschuhe
Die entsprechenden Spesen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, welcher diese mit der Bauarbeiterkasse verrechnen kann.
11. Dauer des Vertrages
01.01.2003 bis 31.12.2005