Verbrauchertelegramm

Argentinien-Anleihen: Es tut sich etwas!

Während Argentinien seinen Gläubigern magere 25 Prozent Schadenersatz in neuen langfristigen Obligationen anbietet, kommen aus Mantova, Sulmona, Bari gute Nachrichten: Gerichte haben den KundInnen Recht gegeben, welche ihre Banken auf Schadenersatz geklagt hatten. Auch in Südtirol wird die Zahl der klagenden KundInnen täglich größer. Die Klagen lauten auf Annullierung der Verträge, mit welchen die Banken Argentinische Bond verkauft hatten und auf Zahlung von Schadenersatz. Bei einigen Südtiroler Banken scheint ein Umdenken einzusetzen. Doch aufgepasst! Allen Argentiniengläubigern, die von ihrer Bank schriftliche Vorschläge vorgelegt bekommen, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sie nicht zu unterschreiben, sondern sich unabhängige Beratung zu holen.

aktuell
Geförderter Wohnbau:

Erstmals Untervermietung möglich!

Lange Zeit nachdem das Landesgesetz Nr. 13 von 1998 eine Untervermietung von geförderten Wohnungen vorsah, wurden endlich die entsprechenden Kriterien mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
Da diese Bestimmungen relativ wenig bekannt sind wollen wir sie allen Aktiv Lesern in Erinnerung rufen.
Achtung! Jede Untervermietung muss durch Antrag an das Amt für Wohnbauprogrammierung genehmigt werden und gilt als stillschweigend erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb 90 Tagen abgelehnt wird. Eine Untervermietung ohne Genehmigung ist verboten und kann durch die Landesüberwachungskommission mit der Rückzahlung der Wohnbauförderung geahndet werden.
Eine Untervermietung ist grundsätzlich für Studenten/innen, Arbeiter/innen und Senioren/innen ab 65 Jahren möglich.
Die Voraussetzungen sind:
Die Wohnungsgröße muss unter Berücksichtigung aller darin lebenden Personen angemessen (28 m2 Nettowohnfläche für eine Person und plus 15 m2 für jede weitere) bleiben.
Es dürfen höchstens zwei Zimmer vermietet werden. Diese müssen vollständig möbliert sein und es muss die Benützung sanitärer Anlagen gewährleistet werden.
Zimmer von mindestens neun bis 12 m2 können maximal an eine Person vermietet werden.
Die Höchstmiete pro Person, Spesen inbegriffen, darf maximal 180,00 Euro im Einbettzimmer und 135,00 Euro im Zweibettzimmer betragen.
Bei Studenten und Arbeitern muss sich die Wohnung im Studienort bzw. Arbeitsort oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde befinden. Die Ermächtigung von Seiten des Amtes für Wohnbauprogrammierung gilt für die Dauer des Studienganges bzw. des Arbeitsvertrages.
Für Senioren gilt die Verpflichtung, dass sie eine mindestens fünfjährige Ansässigkeit in Südtirol nachweisen müssen.
Die Untermieter dürfen nicht Eigentümer einer geeigneten Wohnung oder eine Realrecht an einer solchen Wohnung haben, die vom Studienort oder Arbeitsplatz weniger als 20 km entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist. Bei minderjährigen muss diese Bedingung von den Eltern erfüllt werden.
Für das Gesuch um Ermächtigung müssen eigene Formblätter ausgefüllt werden, welche beim ASGB erhältlich sind. Beizulegen ist eine Fotokopie des Grundrisses der geförderten Wohnung, mit Kennzeichnung der zu vermietenden Zimmer. Alle anderen Dokumente können durch eine Eigenerklärung anstelle einer Bescheinigung ersetzt werden. Wir sind gerne beim Ausfüllen und mit einer umfassenden Beratung behilflich.