Verbrauchertelegramm
Werkverträge mit Handwerkern
Wer vor dem Bau einen schriftlichen, möglichst detaillierten Kostenvoranschlag verlangt und erhalten hat, der kann einer späteren Forderung der Handwerker gelassen entgegentreten. Schwieriger ist es, wenn ein Bauherr nichts Schriftliches in der Hand hat oder wenn der schriftliche Kostenvoranschlag nur vage formuliert ist. Mündlich Abmachungen lassen sich nur schwer nachweisen und im Ernstfall steht Aussage gegen Aussage.