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Superbonus - Pensionsreform

Derzeit erhalten ArbeitnehmerInnen ein Schreiben des NISF/INPS, mit dem sie informiert werden, dass sie den „Superbonus" beantragen können.
Was versteht man darunter?
Das Gesetz zur Pensionsreform (Nr. 234/2004) sieht einen „Superbonus" für alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft vor, die innerhalb 31/12/2007 die Voraussetzungen für eine Dienstaltersrente erreichen und sich fürs Weiterarbeiten entschließen.
Vorteile
Wer sich entschließt weiterzuarbeiten, dem werden die Sozialbeiträge monatlich mit dem Lohn ausbezahlt (rund 32,7 Prozent monatlich) und dies steuerfrei. Der Superbonus wird ab dem darauf folgenden Monat nach Mitteilung ausbezahlt, oder ab Erreichen des Rentenantrittsfensters. Das Anrecht erlischt mit 31/12/2007, mit Erreichen des Alters für die Altersrente (Frauen mit 60, Männer mit 65) oder zum Zeitpunkt, an dem effektiv um Pensionierung angesucht wird.
Nachteile
Die Rentenberechnung erfolgt bis zum Zeitpunkt, an dem um die Auszahlung des Superbonus angesucht wird, also ohne die Jahre, in denen der Superbonus bezogen wird.
Wer kann ansuchen?
Alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Dienstaltersrente aufweisen. Das sind:
In den Jahren 2004/2005
Wer mindestens 35 Beitragsjahre und ein Alter von 57 erreicht hat oder
die sog. „precoci" (mindestens 52 Beitragswochen vor dem 19. Lebensjahr) mit einem Alter von 56
wer 38 Versicherungsjahre unabhängig vom Lebensalter erreicht.
In den Jahren 2006/2007
Wer mindestens 35 Beitragsjahre und ein Alter von 57 erreicht
Wer 39 Versicherungsjahre unabhängig vom Lebensalter nachweisen kann.
Wie und wo kann ich ansuchen?
Der Antrag kann beim NISF/INPS eingereicht werden, weiters muss eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen.
Selbstverständlich erhalten Sie alle Formulare und weitere Auskünfte im Patronat SBR des ASGB.

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Im Dezember 154,94 Euro mehr Rente

Mit der Dezemberrente wird den Beziehern einer Mindestrente 154,94 Euro ausbezahlt, wie bereits vom Haushaltsgesetz 2001 vorgesehen. Anrecht haben nur jene RentnerInnen, deren Gesamteinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Das Einkommen von allein stehenden Rentnern darf nicht höher sein als eineinhalbmal der Betrag der Mindestrente, also 8.037,51 Euro.
Bei verheirateten Rentnern gilt: Das persönliche Einkommen darf nicht höher sein als eineinhalbmal der Betrag der Mindestrente und das Gesamteinkommen der Eheleute darf den dreimaligen Betrag der Mindestrente nicht überschreiben, also 16.075,02 Euro.
Die Mitarbeiter des Patronates geben gerne nähere Auskünfte darüber.