Land u. Forstwirtschaft
Der neue Dienstvertrag für die Jagdaufseher ab 01.10.2004
In Ergänzung zum Nationalen Kollektivvertrag für landwirtschaftliche und Gartenbau-Arbeiter und zum Landesergänzungsvertrag für landwirtschaftliche Arbeiter, Gartenbauarbeiter und Jagdaufseher vom 30.04.2004 wurde am 11.10.2004 der neue Dienstvertrag für die Jagdaufseher unterzeichnet. Er tritt mit 01.10.2004 in Kraft und läuft gleichzeitig mit dem Landesergänzungsvertrag aus. Der neue Dienstvertrag bringt für die Jagdaufseher folgende Änderungen mit sich:
Fahrtkostenvergütung
Die Benützung des privaten Fahrzeuges zur Dienstausübung wird ab 01.10.2004 mit 0,021 Euro pro Hektar beaufsichtigter Revierfläche vergütet und mit dem Lohnstreifen ausbezahlt. Der Betrag von 0,021 Euro wird nur im Falle einer Änderung des Benzinpreises von mindestens +/- 5% angepasst. Spesen für dienstlich begründete und dokumentierte Sonderfahrten außerhalb des Dienstbereiches (mit Ausnahme gemeinsamer Nachtdienste) müssen unter Anwendung der Landestarife für Kilometervergütungen gesondert vergütet werden.
Spesenersatz
Der Spesenersatz für Bekleidung, Optik usw. wurde von 2,5% auf 3,5% erhöht.
Neu ist die Einführung einer Mensazulage von 2,5 Euro pro Arbeitstag. Diese wird auf 22 Arbeitstage pro Monat berechnet und ergibt eine pauschale Mensazulage von 55,- Euro pro Monat, angewandt auf 12 Monatsgehälter pro Jahr. Die Mensazulage zählt nicht zum Einkommen und ist somit steuerfrei.
Dienstobliegenheiten
Der neue Dienstvertrag sieht vor, dass die Jagdaufseher bei Vorbeugemaßnahmen gegen Wildschäden mithelfen müssen, insbesondere bei der Errichtung von Wildzäunen, die im Sinne von Art. 38 des LG Nr. 14 von 1987 als solche definiert sind.
Die Kontrolle von Wildzäunen und die Ausbesserung kleinerer Schäden sind im Sinne der zwischen Bauernbund und Jagdverband getroffenen Vereinbarung zu den Wildzäunen zu tätigen. Der Dienstvertrag verpflichtet die Jagdaufseher, bei vom Revier organisierten Arbeitseinsätzen mitzuhelfen.
Weiters ist ein Jahresbericht zum Wildstand abzufassen und dem Arbeitgeber sowie dem Jagdverband zu übergeben. Die Monatsberichte müssen auf Anfrage auch dem Jagdverband übermittelt werden.