Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen Steuererklärung 2017

Die Neuerungen für die Steuererklärungen 2017, Einkommen 2016 sind offiziell; das Mod. CU (certificazione unica) für Arbeitnehmer und Rentner liegt auch vor. Dieses muss innerhalb 31. März vom Arbeitgeber ausgehändigt werden. Die entsprechenden CU für die Rentner, für ausgezahlte Arbeitslosengelder und Unfallgelder können wieder direkt vom Steuerbeistandszentrum mit entsprechender Vollmacht ausgedruckt werden.
Für das Jahr 2016 wurde wiederum die Ersatzbesteuerung der Produktivitätsprämie eingeführt; diese wirkt sich in den meisten Fällen vorteilhafter aus, da diese Prämie mit lediglich 10 Prozent besteuert wird. Wurde diese Ersatzbesteuerung auf dem Lohnstreifen nicht angewandt, kann dies mit der Steuererklärung richtiggestellt werden.
Möbelbonus für junge Paare: junge Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, und in denen ein Partner nicht über 35 Jahre alt ist und in den Jahren 2015 oder 2016 die Erstwohnung gekauft haben, können einen Möbelbonus bis zu 16.000 Euro in Anspruch nehmen. Dieser kann zu 50 Prozent, aufgeteilt auf zehn Jahre, abgeschrieben werden.
Für Wohnungen der Klasse A oder B, die im vergangenen Jahr gekauft wurden, kann die IVA 2016 zu 50 Prozent abgeschrieben werden.
Für den Ankauf, Einbau und Inbetriebnahme von Multimedia-Geräten für die Fernbedienung der Heizungsanlage, der Wasseraufbereitungsanlage sowie der Klimaanlage gibt es einen Steuerabzug von 65 Prozent.
Ablebensversicherungen, die als Begünstigen den Schutz von Personen mit schwerer Behinderung vorsehen, sind auf 750 Euro erhöht worden und zu 19 Prozent abschreibbar.
Die Neuerung vom Vorjahr, Abschreibmöglichkeit der Einschreibegebühren für Kindergarten, Volks-, Mittel- und Oberschulen sowie für die Mensa in Höhe von 400 Euro pro Kind, sind gleich geblieben.
Weiterhin können Mieter von Institutswohnungen den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen.
Die Abgabetermine für das Mod. 730 verschieben sich auf den 23. Juli, nachdem die Mod. CU erst bis zum 31. März ausgehändigt werden müssen.
Ansonsten hat sich bezüglich Abfassung der Steuererklärung nicht viel geändert. Der vorausgefüllte Vordruck 730 enthält bereits verschiedene Daten. Zu den bisherigen Ausgaben wie Zinsen, Versicherungsprämien, Sozialbeiträge und Sanierungsarbeiten sollen heuer auch die Arztspesen in detaillierter Form aufscheinen. Allerdings sind diese Daten mit Vorsicht zu genießen und die entsprechenden Ausgaben müssen auf jeden Fall belegbar sein.
Der vorausgefüllte Vordruck steht in digitaler Form voraussichtlich ab Mitte April auf der Homepage der Agentur der Einnahmen zur Verfügung. Die Steuerpflichtigen können mit ihrem PIN Code die Daten abrufen und die Steuererklärung überprüfen bzw. ergänzen und diese dann online verschicken. Nach wie vor können sich Arbeitnehmer und Rentner an unser Steuerbeistandszentrum in den Bezirken und in Bozen wenden um die Steuererklärung abzufassen. Die genauen Öffnungszeiten unserer Büros sowie die genaue Dokumentenliste für die Abfassung der Steuererklärung wird im nächsten AKTIV veröffentlicht.

Dienstleistungen des ASGB
Pendler

Fahrtkostenbeiträge an ArbeitnehmerInnen

Die Landesregierung gewährt Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der EU oder in der Schweiz zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen oder vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der EU oder in der Schweiz pendeln müssen und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurücklegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen gewährt:
a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;
b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;
c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometern vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentlicher Liniendienst mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet, auch wenn der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und der Haltestelle zusteht.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000 Euro beträgt.

Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht. Die Beitragsgesuche für das Jahr 2016 können bis zur Ausschlussfrist vom 31. März 2017 eingereicht werden. Die Beitragsgesuche können ausschließlich online eingereicht werden:
Der Betrag für die Stempelmarke von 16 Euro wird laut Genehmigung der Landesdirektion der Agentur für Einnahmen auf virtuellem Wege eingehoben und vom gewährten Beitrag einbehalten. Dieser Betrag ist jedenfalls auch bei Nichtgewährung des Beitrages zu bezahlen.
Eventuelle Richtigstellungen bezüglich des Ansuchens um Fahrkostenbeitrag können dem Amt für Personenverkehr mittels E-mail an die Adresse: PendlerBeitraege@provinz.bz.it, mittels Fax an die Nr. 0471/415499 oder mittels Post an das Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3/Landhaus 3B, 39100 Bozen zugestellt werden.