Dienstleistungen des ASGB

Steuerbegünstigung bei Ergebnisprämien ermöglicht

Die Sozialpartner unterzeichneten kürzlich das sektorenübergreifende Abkommen für die Pauschalbesteuerung von bestimmten Ergebnisprämien sowie für betriebliche Zusatzleistungen – das Abkommen gilt für die Jahre 2017 und 2018.
Bereits mit dem Stabilitätsgesetz 2016 ist die 10-Prozent-Pauschalbesteuerung für genannte Prämien definitiv wieder eingeführt worden. Dieses sieht vor, dass die 10-Prozent-Pauschalbesteuerung für sogenannte Ergebnisprämien ab 2017 auf eine vorgesehene Einkommensobergrenze von 80.000 Euro und für einen maximalen Betrag von 3.000 bzw. 4.000 Euro angewandt werden kann. Die Ergebnisprämien müssen in Zusammenhang mit einer messbaren und nachvollziehbaren Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation stehen und können auch als betriebliche Zusatzleistungen (Welfare-Maßnahmen) von den Mitarbeitern beansprucht werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist, dass die Ergebnisprämien oder betriebliche Zusatzleistungen in gewerkschaftlichen Abkommen der zweiten Ebene vorgesehen sind. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände Südtirols haben nun – nach Einholen einer Rechtsauskunft beim Arbeitsministerium, welches die Gültigkeit des lokal geschaffenen Modells bestätigt hat – auf Initiative des Südtiroler Wirtschaftsringes kürzlich ein sektorenübergreifendes Abkommen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung für die nächsten zwei Jahre ermöglicht.
Die Inhalte des Abkommens
Das Abkommen sieht vor, dass Betriebe, welche die Pauschalbesteuerung anwenden möchten, ein Betriebsabkommen unterzeichnen müssen, in welchem u.a. die Kriterien angeführt werden, für welche der begünstigte Steuersatz angewandt werden kann. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist – wie bereits oben angeführt -, dass die Ergebnisprämie auf eine Erhöhung der Produktivität, der Ertragsfähigkeit, der Qualität, der Effizienz und der Innovation zurückgeführt werden kann.
Das Betriebsabkommen muss von einer paritätisch besetzten Kommission bewertet werden. Das Abkommen sieht drei Kommissionen vor: für das Handwerk, für den Tourismus und Freiberuf sowie für die Genossenschaften. Die Landwirtschaft wird auf ihre bereits bestehende Kommission zurückgreifen.
Die Entscheidung, die Auszahlung der Prämie ganz oder teilweise mit betrieblichen Zusatzleistungen zu ersetzen, liegt beim Arbeitnehmer. Die Geldprämie wird mit 10-Prozent besteuert, die betrieblichen Zusatzleistungen sind hingegen beitrags- und steuerfrei. Um die verschiedenen Angebote in Bezug auf die Zusatzleistungen zu überprüfen und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern leicht zugänglich zu machen, beabsichtigen die Parteien demnächst ein eigenes Internetportal einzurichten, in welchem die Maßnahmen angeführt werden.
Das Abkommen haben folgende Verbände unterzeichnet
Associazione Generale Cooperative Italiane (AGCI), ASGB, CGIL/AGB, Confesercenti Alto Adige, Confprofessioni Südtirol, Confcooperative Alto Adige, HGV, Legacoopbund, Raiffeisenverband Südtirol, Südtiroler Bauernbund, UIL-SGK, CISL-SGB, Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer (SHV), LVH.
Der Unternehmerverband Südtirol und der Handels- und Dienstleistungsverband haben bereits ein eigenes Abkommen mit den jeweiligen Gewerkschaftsvertretungen unterzeichnet, welches die Anwendung der Pauschalbesteuerung vorsieht.

Dienstleistungen des ASGB

Bilaterale Körperschaft für das Handwerk

Neue Leistungen und höhere Beiträge ab 01.01. 2017
Die Sozialpartner im Handwerk haben die Leistungen der Bilateralen Körperschaft für das nächste Biennium festgelegt:
Berufliche Weiterbildung
Bei Bestehen des wirtschaftlich-rechtlichen Teils der Handwerksmeisterprüfung erhält man 350 Euro und weitere 650 Euro bei Erlangung des Diploms. Die Mitgliedsbetriebe der BKH erhalten beim Besuch von Kursen im Landesverband für das Handwerk außerdem eine Reduzierung von fünf Euro pro Kursteilnehmer pro Stunde.
Bestattung
Bei Ableben des Eingeschriebenen erhalten dessen Hinterbliebene 1.000 Euro. Beim Tod eines Familiengliedes des Eingeschriebenen, in diesemFalle Ehepartner oder Kinder, erhalten sie einen Beitrag von 1.000 Euro.
Arbeitsschutz
Bei verpflichtenden Arztvisiten werden 25 Euro pro Mitarbeiter pro Visite zurückerstattet.
Betriebsaltersprämie
Nach 30 beziehungsweise 40 Dienstjahren im selben Betrieb erhält der Mitarbeiter eine Prämie.
Unterstützung der Familie
Für das Erlangen eines Führerscheins vonseiten des Mitarbeiters, des Inhabers oder Gesellschafters ist ein einmaliger Beitrag von 150 Euro vorgesehen. Auch für außerschulische Tätigkeiten der Kinder bis zu 14 Jahren kann um einen Beitrag von bis zu 40 Prozent der anfallenden Kosten bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 150 Euro angesucht werden.
Fürsorge-Leistungen
Für spezielle Leistugen im Fürsorgebereich werden Beiträge von 150 Euro ausgezahlt. Ansuchen müssen innerhalb von sechs Monaten ab Leistungsdatum erfolgen. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Anfallende Steuern werden über den Lohnstreifen eingehoben. Informationen dazu geben die zuständigen Sekretäre für den Bereich Handwerk.