Landesbedienstete

Die Gehaltserhöhung vom Juli 2016
wurde ausbezahlt

Einige Landesbediensteten haben bei uns angerufen und gefragt, ob denn die Gehaltserhöhung ausbezahlt worden sei? Und ja, die Gehaltserhöhung haben die Landesbediensteten laut BÜKV vom 28.10.2016 mit dem Novembergehalt 2016 erhalten. Leider ist die Rückzahlung in den Lohnstreifen nicht klar ersichtlich, da die Sonderergänzungszulage um 200 Euro erhöht wurde. Um einen Vergleich anstellen zu können, braucht man nur die Monate mit 30 Tagen, z.B. September/November, das Bruttogehalt und die Bruttosonderergänzung vergleichen. Zudem könnte passiert sein, dass der Anspruch auf den „Bonus Renzi“ mit der Erhöhung verfallen ist und somit eingestellt wurde. Ein weiterer Punkt ist die Besteuerung, welche je nach Steuerklasse variiert. Aus diesen Gründen kann es passiert sein, dass die Bediensteten die Gehaltserhöhung nicht wahrgenommen haben, obwohl sie erfolgt ist. Wir Gewerkschaften haben in einem Treffen mit der Landesverwaltung über die Lohnstreifen der Landesbediensteten gesprochen und vorgeschlagen, dass diese neu ausgearbeitet werden und für die Bediensteten verständlicher und transparenter gemacht werden sollten.
Für weitere Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung!
ASGB-Landesbedienstete
Silvius Magnago Platz, 3
Landhaus 3/b
Bozen
Tel. 0471/974598
E-Mail: asgbl@asgb.org

Gesundheitsdienst

Stellungnahme des ASGB zum
Landesgesetzentwurf bzgl. Neuregelung des
Landesgesundheitsdienstes

Der ASGB ist der Meinung, dass in diesem Gesetz sehr viele Bestimmungen nicht klar definiert werden, sondern auf die künftige Betriebsordnung und Durchführungsverordnungen verwiesen wird. Viele dieser Regelungen waren bisher hingegen im Landesgesetz klar definiert.
Andreas Dorigoni
Andreas Dorigoni
Diesbezüglich ist des weiteren zu bemängeln, dass bei der Erstellung der Betriebsordnung keine Abstimmung mit den Gewerkschaftsorganisationen mehr vorgesehen ist. Dies finden wir bedauerlich und empfinden dies als eine Beeinträchtigung der sozialpartnerschaftlichen Beziehungen.
Durch diesen Gesetzentwurf gibt die Landesregierung wesentliche Kompetenzen (strategische Planung, Ausrichtung, Überwachung und Kontrolle des Landesgesundheitsdienstes) an die Landesverwaltung ab.
Der Entwurf sieht bei den Zuständigkeiten des Generaldirektors vor, dass dieser ein Reglement zur Bewertung des Personals erlässt. Dies muss auf jedem Fall in einen kollektivvertraglichen Rahmen geschehen und mit den Gewerkschaften verhandelt werden.
Der Text, welcher die Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf betrieblicher Ebene vorsieht, muss auf jeden Fall auch auf Bezirks­ebene beim Bezirksdirektor eingefügt werden. Es gibt schon bestehende vertragliche Normen welche vorsehen, dass einige Aspekte auf Bezirksebene zu verhandeln sind.
Einer der vielen Punkte welcher unserer Meinung nach nicht mittels Durchführungsverordnung sondern direkt im Gesetz zu regeln ist, ist die Ernennung des Generaldirektors. Der Absatz, welcher die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten als Generaldirektor regelt, ist unserer Ansicht nach nicht einwandfrei, da laut unseren Informationen das Gesetz welches das staatliche Verzeichnis geschaffen hat, außer Kraft gesetzt wurde. Bei der wirtschaftlichen Entschädigung des Sanitäts-, Pflege- und Verwaltungsdirektors ist ein zusätzlicher Betrag im Ausmaß von bis zu zwanzig Prozent bei positiver Bewertung vorgesehen. Unseres Wissens ist dieser Prozentsatz um 5 Punkte erhöht worden. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar, da für diese Direktoren keine zusätzliche Verantwortung vorgesehen ist.
Die neue „Organisationseinheit für die klinische Führung“ ist unserer Ansicht nach nicht notwendig. Dadurch wird die Führungsetage unnötig aufgebläht und die Funktionen stehen in Konkurrenz zu jenen des Sanitätsdirektors. Die Ernennung dieser Position durch den Generaldirektor lässt den Verdacht aufkommen, dass hier eine Ad-Personam-Ernennung (Versorgungsposten) erfolgt.
Auch das „Kollegium für die klinische Führung“ ist unserer Ansicht nach nicht notwendig. Die wichtigen Aufgaben dieses Gremiums sollen vom Sanitätsrat übernommen werden.
Die Formulierung des Textes in Bezug auf die Koordinatoren der Abteilungen ist sehr unglücklich ausgefallen. Koordinatoren der Abteilungen werden hoffentlich nicht aus den sanitären Leitern mit Direktionsauftrag ernannt, sondern aus den Koordinatoren der Strukturen der Abteilungen.
In diesem Artikel ist auch die Errichtung der Abteilungskomitees vorgesehen, welche aus unserer Sicht nicht notwendig sind.
Was aus unserer Sicht mit diesen Gesetzentwürfen nicht klar verständlich ist, ist ob die vier Bezirksabkommen der vier damaligen Sanitätsbetriebe, welche mit den Gewerkschaften im Jahr 2006 unterzeichnet wurden, noch weiterhin Gültigkeit haben.
Ein weiterer Punkt, der nie klar definiert wurde, ist die konkrete Umsetzung des Grundsatzes „ein Krankenhaus zwei Standorte“. Sollte dies nämlich bedeuten, dass ein Mitarbeiter in zwei Krankenhäuser arbeiten sollte und dafür keine Außendienstvergütung erhalten würde, so wäre dies nämlich unserer Ansicht nach nicht vertretbar und im Widerspruch zur bestehenden Außendienstregelung laut BÜKV.
Unklar ist für uns auch die Bedeutung des Punktes welcher die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes durch etwaige Zusatzfonds regelt.
Andreas Dorigoni
Landessekretär
ASGB-Gesundheitsdienst