SSG

Vertrag mit Abschlägen – Kollektivvertrag
für Schulen staatlicher Art

Nachdem der bereichsübergreifende Vertrag für die Bediensteten des Landes bereits in Kraft getreten ist, wurde nun auch der Vertrag für ca. 9.000 Lehrpersonen an den Schulen staatlicher Art vorunterzeichnet. Am 22. November gab die Landesregierung grünes Licht. Nun muss der Vertrag noch in Rom begutachtet, danach definitiv unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Den Lehrpersonen steht ab 1. Juni 2016 für jene Monate, in welchen die Landeszulage ausbezahlt wird, eine monatliche Gehaltserhöhung von 52 Euro zu. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend voraussichtlich im Februar oder März. Ab Mai 2017 kommt eine weitere Erhöhung von 52 Euro hinzu. Das Höchstalter des Kindes für die Inanspruchnahme von Elternzeiten, Wartestand aus Erziehungsgründen und den Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes wird in Anlehnung an die staatlichen Bestimmungen von acht auf 12 Jahre erhöht. Im Gegensatz zum restlichen Staatsgebiet werden diese (wo vorgesehen) auch nach dem 8. Lebensjahr bezahlt.
Ab dem 1. Januar 2018 soll ein Landesgesundheitsfonds errichtet werden, welchem auch die Lehrpersonen angehören werden. Die Verhandlungen werden 2017 beginnen.
Die Vorunterzeichnung gestaltete sich für uns Schulgewerkschaften etwas schwierig, da die öffentliche Delegation kein Mandat von Seiten der Landesregierung hatte, auch für Lehrpersonen an staatlichen Schulen eine mögliche Erhöhung für die Beiträge zum Laborfonds vertraglich festzulegen.
Zum einen war klar, dass der Vertrag so schnell als möglich unter Dach und Fach gebracht werden musste, um die für das Jahr 2016 eingeplanten Geldmittel nicht zu verlieren, denn die neuen Haushaltsregelungen sehen nämlich vor, dass vertraglich nicht gebundenes Geld nach Ablauf des Jahres wieder in andere Kapitel einfließen muss. Die Nichtunterzeichnung hätte zur Folge gehabt, dass die Lehrpersonen um Monate länger als ihre Kollegen im Landesdienst auf die Lohnerhöhung und die Möglichkeit, die Elternzeiten bis zum 12. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, hätten warten müssen.
Unserem Ersuchen, eine Protokoll­erklärung im Vertrag einzufügen, mit der Bereitschaftserklärung beider Seiten, innerhalb von 60 Tagen nach In-Kraft-Treten des Vertrages mit den Gesprächen zum Laborfonds zu beginnen, wurde nicht entsprochen.
Im Moment der Unterschrift erklärten alle vier Schulgewerkschaften gemeinsam, sie würden - sollte die Bereitschaft darüber zu verhandeln weiterhin fehlen - die weiteren Verhandlungstische, wie z.B. jenen zur Arbeitszeit, boykottieren.
Aufgrund des medialen Protestes und der Intervention von Seiten der SSG bei Landesrat Philipp Achammer, scheint die Landesregierung nun aber doch bereit zu sein, sich der Frage anzunehmen.

Dienstleistungen des ASGB

Das neue Jahr bringt neue
Regeln beim Landesbeitrag zum Kauf und Bau der Erstwohnung

Ab Jänner 2017 werden die Landesbeiträge für den Kauf , Bau und Wiedergewinnung der Erstwohnung nach der EEVE-Erklärung der beiden letzten Kalenderjahre berechnet. Wie wird sich diese Umstellung auf den Zugang und auf die Höhe der Förderungen auswirken? Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Fami­lien in etwa gleich viel an Förderung erhalten werden wie bisher. Bei Einzelpersonen und Alleinerziehenden mit nur einem Kind wird sie aber deutlich sinken, bzw. manche werden gar keine Förderung mehr erhalten. Wer im neuen Jahr eine Wohnung zu kaufen oder bauen beabsichtigt, sollte sich also seine Punkte berechnen lassen und hierfür beim Patronat die EEVE-Erklärungen der letzten beiden Jahre erstellen lassen, und den Faktor „wirtschaftliche Lage“ mit untenstehender Tabelle vergleichen.
Die Bereinigung des Einkommens laut EEVE Erklärung (einheitliche Einkommens – und Vermögenserhebung).
Abzug von zehn Prozent des Bruttoeinkommens im Falle von lohnabhängiger Tätigkeit
Abzug der bezahlten Steuern
Abzug der Arztspesen
Abzug der Passivzinsen des Hypothekardarlehens für die Erstwohnung (bis zum steuerlich absetzbaren Höchstausmaß)
Abzug der bezahlten Miete für die Erstwohnung (bis 4.000 Euro)
Ersparnisse und Finanzwerte werden erhoben, und zählen nur dann als Einkommen, wenn sie zum 31.12.2016 die Obergrenze von 100.000 Euro (bezogen auf jedes einzelne Familienmitglied) überschreiten. Darüber liegende Beträge werden zu 20 Prozent wie ein Einkommen angesehen.
Wer eine Wohnung kaufen will, hat dafür meist bereits einen Teil dafür angespart.
Als Freibetrag des Finanzvermögens werden 100.000 Euro pro Familienmitglied festgelegt.
Der aus Einkommen und Vermögen resultierende Nettobetrag wird durch einen von der Anzahl der Familienmitglieder abhängigen Koeffizient dividiert (1 Person 1,00; 2 Personen 1,57; 3 Personen 2,04; 4 Personen 2,46; 5 Personen 2,85).
In Relation mit den alljährlich festgesetzten Grundbeträgen ergibt sich so der Faktor wirtschaftliche Lage FWL bzw. DFWL (Durchschnitt zweier Jahre) – je niedriger er ist, desto höher fällt die Wohnbau - Förderung aus..
Punkteberechnung 2017
Bei Kauf der Erstwohnung sind 20 Punkte, beim Bau einer Wohnung sind 23 Punkte notwendig.
Wie weiß ich, ob ich die nötigen Punkte erreiche?
Zunächst erhält man je nach Familienzusammensetzung pro Familienmitglied zwei Punkte, und als Alleinerziehende zusätzlich zwei Punkte. Weitere Punkte gibt es für junge Ehepaare bei Eheschließung in den letzten fünf Jahren (die Halbierung des Einkommens fällt dafür weg), sowie zusätzliche Punkte bei besonderen Situationen wie Zwangsräumung, überfüllte oder unbewohnbare Wohnung, oder festgestellter Invalidität. Diese Punkte sind im einzelnen zu bewerten.
Jeder Gesuchsteller erhält Punkte
für die Jahre der Ansässigkeit und zwar:
5 - 8 Jahre - 1
9 - 11 Jahre - 2
12-13 Jahre - 3
14-15 Jahre - 4
16-17 Jahre - 5
18-19 Jahre - 6
20-21 Jahre - 7
22-23 Jahre - 8
24-25 Jahre - 9
26-27 Jahre - 10
28 Jahre - 11
...sowie Punkte für das Einkommen der beiden letzten Einkommensjahre
Einkommenstufe Durchschnittler Faktor
wirtschaftliche Lage
Punkte
1. Einkommenstufe bis zu 3,2 10
2. Einkommenstufe
2. Einkommenstufe
2. Einkommenstufe
von 3,21 bis 3,60
von 3,61 bis 4,00
von 4,01 bis 4,40
9
8
7
3. Einkommenstufe
3. Einkommenstufe
von 4,41 bis 4,70
von 4,71 bis 5,00
6
5
4. Einkommenstufe
4. Einkommenstufe
von 5,01 bis 5,20
von 5,21 bis 5,40
4
3
Wer bauen will, hat es in Zukunft schwer – besonders wenn er als Einzelperson ansucht.
Die Summe der Punkte muss beim Kauf der Erstwohnung also mindestens 20 betragen, während bei Neubau mindestens 23 notwendig sind. Diese Regelung bringt besonders für Singles, welche ein Haus bauen oder bei Wohnbaugenossenschaften mit bauen wollen, Probleme, da sie die vorgeschriebenen 23 Punkte nicht leicht erreichen können.
Weiters wird die Halbierung der Einkommen bei jungen Ehepaaren gestrichen und es wird stärker auf die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens geachtet, auch wenn kein Darlehen aufgenommen wird. Man kann zusammenfassend sagen, dass durch die Herabsetzung der Mindestpunktezahl beim Bau der Erstwohnung eine Hürde entstanden ist, die der ASGB scharf kritisiert. Warum soll zwischen Bau und Kauf bei gleichem Einkommen eine andere Mindestpunktezahl gelten?
Mehr als bedenklich ist auch, dass die Eigenständigkeit und primäre Zuständigkeit im Bereich Wohnbau einem gar nicht so einheitlichen System weichen muss, welches indirekt der sich ständig ändernden Steuergesetzgebung unterliegt, und durch seine scharfen Kanten für viele Gesuchsteller Nachteile mit sich bringt. Im Zusammenspiel mit den Ausschlussgrenzen kann die EEVE zu sozialer Ungerechtigkeit führen, da bereits eine simple Steuerabschreibung das bereinigte Einkommen unter die neuen Ausschlussgrenzen drücken kann, und so manch unverständliche Benachteiligungen mit sich bringen wird.