Verbrauchertelegramm

Stromrechnung jetzt zehn Jahre lang aufbewahren

VZS gibt Tipps zu Aufbewahrungsfristen
für Unterlagen im Verbraucheralltag
Mit der Zahlung der Stromrechnung von Juli 2016 ist die empfohlene „Lebensdauer“ der Stromrechnungen von 5 auf 10 Jahre verdoppelt worden. Denn mit der Anlastung der Fernsehgebühr auf der Stromrechnung gilt für diese die Aufbewahrungsfrist wie sie laut Zivilgesetzbuch für Abgaben vorgesehen ist: 10 Jahre. Steuerunterlagen, Verträge, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge – welche Aufbewahrungsfristen gibt es und was bedeutet Verjährung, das fragen sich viele Verbraucher, wenn die Papierstapel im hauseigenen Büro zu hoch werden. Das Problem besteht darin, dass es ohne die Originalunterlagen zum Beispiel nicht möglich ist bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung anzutreten. Daher sollten in der Regel die Papierversion (diese ist zu bevorzugen) oder eventuell die digitale Kopie aufbewahrt werden. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Weitere Aufbewahrungsfristen und Tipps finden Sie detailliert auf unserer Webseite, www.verbraucherzentrale.it.

Verbrauchertelegramm

Dringende Anfrage an den Datenschutzbeauftragten

VZS: Auch in Italien Dringlichkeitsverfügung
gegen Datentransfer von WhatsApp zu Facebook
Die VZS fordert hiermit vom Datenschutzbeauftragten auf der Basis einer ähnlichen Verfügung in Deutschland eine dringende Verfügung zu erlassen, die es Facebook bei Androhung von saftigen Strafen ab sofort untersagt, Daten von italienischen WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern. Facebook wird ferner aufgegeben, bereits durch WhatsApp an das Unternehmen übermittelte Daten zu löschen. Dadurch, dass Facebook und WhatsApp die Daten der Nutzer jetzt doch miteinander ausgetauscht haben, besteht nicht nur eine Irreführung der Nutzer und der Öffentlichkeit, sondern dies stellt auch einen Verstoß gegen das nationale Datenschutzrecht dar.Facebook hat weder eine wirksame Einwilligung von den Nutzern von WhatsApp eingeholt, noch ist eine gesetzliche Grundlage für den Datenempfang vorhanden. Es muss eine Entscheidung der WhatsApp-Nutzer sein, ob sie eine Verbindung ihres Kontos mit Facebook wünschen. Dazu muss Facebook sie vorab um Erlaubnis fragen. Dies ist nicht geschehen.