Dienstleistungen des ASGB

Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung
und für mehr Solidarität für Bedürftige und Umwelt

Mitte September 2016 ist in Italien das Gesetz 166/2016 in Kraft getreten, mit welchem die Lebensmittelverschwendung eingeschränkt werden soll.

Lebensmittel, Medikamente und Bekleidung, die für den Müll bestimmt sind, können nun an Bedürftige weitergegeben werden. Geschäfte im Lebensmittel- und Bekleidungsbereich, in der Gastronomie und Apotheken können ohne großen Aufwand karitativ aktiv werden. Anstatt wegzuwerfen spenden sie die nicht verkaufte oder überschüssige Ware an gemeinnützige Organisationen privater oder öffentlicher Natur, die sie an Bedürftige und Notleidende weitergeben. Der bürokratische Aufwand wurde vereinfacht, wobei die geltenden Hygienevorschriften beachtet werden müssen.


Es können u.a. folgende Lebensmittel bzw.
Sachspesen weitergegeben werden:
abgelaufene Lebensmittel, sofern sie sachgerecht gelagert und die Verpackung unbeschädigt ist;
falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, können sie an Tiere verfüttert oder kompostiert werden;
fehlerhaft gekennzeichnete und daher unverkäufliche Waren;
„altes“ Brot innerhalb von 24 Stunden nach seiner Herstellung;
landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, die durch Umwelteinflüsse schadhaft aber trotzdem essbar sind;
die Mitnahme von nicht verzehrten Speiseresten in der Gastronomie ist nun gestattet.
Der Staat belohnt den Einsatz der Betriebe mit einer verhältnismäßigen Reduzierung der Müllgebühren. Für die Umsetzung dieser Förderung sind allerdings das Land bzw. die Gemeinden zuständig. Das Gesetz sieht auch die Förderung von innovativen Projekten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung über einen eigenen Fonds vor. Südtirol ist durch das Mailänder Abkommen von der Zuteilung dieser Fördergelder ausgenommen und muss daher mit eigenen Mitteln dafür aufkommen. Laut Daten des italienischen Landwirtschaftsverbandes „Coldiretti“ werden in Italien jährlich Lebensmitteln im Wert von 12,5 Milliarden Euro weggeworfen. Daher ist das Ziel dieses Gesetzes nicht allein der karitative Zweck, sondern auch die Verringerung der Müllberge. Dadurch kommt man der gesetzlichen Verpflichtung über eine Eindämmung der Lebensmittelverschwendung einen Schritt näher, die von allen EU-Ländern unterzeichnet worden ist und bis 2030 konkret umgesetzt werden muss.

Dienstleistungen des ASGB

Die Region unterstützt Arbeitnehmer
in wirtschaftlicher Notlage bei der Zusatzrente

Die Autonome Region Trentino-Südtirol unterstützt Personen, die sich im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden. Die Unterstützung erfolgt mittels Beitragszahlungen an den betreffenden Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) und soll jene Beitragslücken schließen, welche bei Arbeitslosigkeit oder bei einer vollständigen Lohnausgleichskasse in der individuellen Zusatzrentenposition entstehen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass man immer erst nach Ende einer wirtschaftlichen Notlage (z.B. nach Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes) ansuchen kann, wobei die vorgesehenen Fristen zu beachten sind. Hilfestellung bei den Ansuchen bieten das Patronat und die Zusatzrenten-Infopoints im ASGB.
Wer kann ansuchen?
Empfangsberechtigte sind Mitglieder von Zusatzrentenfonds, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen:
zum Zeitpunkt des Ansuchens seit mindestens zwei Jahren den Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol zu haben;
ab der wirtschaftlichen Notlage seit mindestens zwei Jahren in einen Rentenfonds eingeschrieben zu sein;
die Beitragszahlung in den Rentenfonds im Jahr vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlage nicht freiwillig ausgesetzt zu haben;
ein durchschnittliches Familiengesamteinkommen von höchstens 57.000 Euro;
ein Familienvermögen von höchstens 114.000 Euro, berechnet auf dem entsprechenden Nettobetrag des Besitzes;
sich aus folgendem Grund in einer wirtschaftlichen und familiären Notlage befunden zu haben:
Bezug von Arbeitslosengeld auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes;
Bezug von Arbeitslosengeld auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei vollständiger Aussetzung der Arbeit;
Beschäftigung bei einem einzigen Auftraggeber ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, und die Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorgane der Gesellschaften sowie die Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind;
Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die sich über den von dem jeweiligen Vorsorgeeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausziehen.
Wie und wo sucht man an?
Das Ansuchen kann mehrere Male eingereicht werden, für einen Gesamtzeitraum von max. vier Jahren (208 Wochen) und einen Gesamtbeitrag von max. 6.500 Euro. Die Dauer variiert aufgrund der Situa­tion der wirtschaftlichen Schwierigkeit. Das Ansuchen kann direkt oder über ein Patronat bei der Pensplan Centrum AG eingereicht werden. Das Ansuchen muss sich auf eine wirtschaftliche Notlage beziehen. Bei mehreren wirtschaftlichen Notlagen, müssen mehrere Ansuchen gestellt werden. Auf dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16 Euro anzubringen.
Wann kann man ansuchen?
Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. innerhalb von 208 Wochen und auf jeden Fall innerhalb 30. Juni des zweiten Jahres eingereicht werden, das auf das Ende der Notsituation folgt. Sollte die wirtschaftliche Notlage über 208 zusammenhängende Wochen andauern, muss das Ansuchen nach Ablauf der 208 Wochen, innerhalb des 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstütung?


In den Fällen von Arbeitsplatzverlust werden Beträge zurückgelegt, die den Durchschnittsbeiträgen entsprechen, welche vom Betroffenen im Laufe des Kalenderjahres vor dem Eintritt der Notsituation eingezahlt wurden, wobei auch eine Obergrenze vorgesehen ist.
In den Fällen der Suspendierung von der Arbeit beziehen sich die zurückgelegten Beträge nur auf die tarifvertraglich vorgesehene Beitragszahlung zulasten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Auch hier gibt es eine Höchstgrenze.
Bei Krankheits- oder Unfallzeiträumen oder koordinierter und kontinuierlicher Projektarbeit, die über den Zeitraum hinausgehen, in dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder der Körperschaft eine Zahlung erhält, wird eine Rücklage von max. 6.500 Euro entsprechend den nicht gearbeiteten Monaten zuerkannt.
Die Pensplan Centrum AG legt die genehmigten Unterstützungsbeiträge in einer persönlichen Rentenposition zurück. Die effektive Auszahlung erfolgt allerdings nur bei Ansuchen um Zusatzrentenleistung oder bei Ablöse wegen Pensionierung. Bei vorzeitiger Ablöse der Zusatzrentenposition erlischt das Anrecht auf diese Unterstützung. Bei Ableben des Ansuchenden werden die zurückgelegten Beträge dem Gesellschaftskapital der Pensplan Centrum AG zugewiesen.

Beispiel
Metallarbeiter/in 4. Kategorie
mit einem monatlichen Gehalt von 1.657,28 Euro brutto
(Jahresgehalt von 21.544,64 Euro):
Monatlicher Beitrag
im Rentenfonds
Jährlicher Beitrag
im Rentenfonds
Arbeitnehmeranteil 1,20% 19,89 € 258,57 €
Arbeitgeberanteil 1,20% 19,89 € 258,57 €
Abfertigung 6,91% 114,52 € 1.488,76 €
Beim Gesuch um Unterstützung der Beitragszahlung in einer wirtschaftlichen Notlage:
52 Wochen 104 Wochen 208 Wochen
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmeranteil +
Arbeitgeberanteil + Abfertigung
1.870,92 € 3.741,84 € 6.500,00 €
Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmeranteil +
Arbeitgeberanteil
517,14 € 1.034,28 € 2.068,56 €