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Eröffnung der ersten Verkaufsstelle von Koncoop in Bozen

Am 28. März 2006 ist in Bozen die erste Verkaufstelle von Koncoop eröffnet worden. Der ASGB war durch den Kollegen Arthur Stoffella als Gründungsmitglied von Anfang an mit dabei. Es galt, auch in Südtirol ein zusätzliches Lebensmittelgeschäft anzubieten, damit die Konsumenten zusätzlich einen kostengünstigen Supermarkt in Südtirol zur Verfügung haben. Alle wissen, dass in den letzten Jahren Pensionen Löhne und Gehälter minimal gestiegen sind. Eigentlich wurden sie nur an die „offizielle" Inflation angepasst. Deshalb braucht man sich nicht wundern, daß die Arbeiter und Rentner Einbußen bei ihrer Renten und Löhne feststellen müssen.
So haben sich am Tag der Eröffnung viele Bürger vor dem Geschäft eingefunden, und konnten so danach gleich selbst Produkte und Preise vergleichen bzw. kaufen. Hier gilt es auch, die Kaufkraft der Löhne und Renten zu verteidigen. Um Mitglied zu werden, muss man direkt im Geschäft einen einmaligen Beitrag von 25 Euro zahlen. Kollege Arthur Stoffella steht den ASGB-Mitglieder für eventuelle Fragen unter der Telefonnummer 0471/308228 zur Verfügung. Das Koncoop-Geschäft ist für die Mitglieder vom 9.00 bis 18.00 Uhr geöffnet und befindet sich in Bozen, Schlachthofstraße 29.

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Ab wann gilt die Krankschreibung

Wenn die Krankheit übers Wochenende ausbricht und der Hausarzt außer Dienst ist, dann ist es unbedingt erforderlich, den Dienst habenden Arzt (auch Notarzt) zu verständigen und sich einen Krankenschein ausstellen zu lassen. Warum: laut gesetzlichen Bestimmungen gilt die Krankschreibung maximal ab dem Vortag des Ausstellungsdatums.
Beispiel: Wenn im ärztlichen Zeugnis als Krankheitsbeginn (laut Erklärung des Arbeitnehmers an den Arzt) das Datum 7. Januar angegeben wird und der behandelnde Arzt das ärztliche Zeugnis am 10. Januar ausstellt, gilt der 9. Januar als Krankheitsbeginn.
Diese Information ist für Arbeitnehmer äußerst wichtig, wenn diese auch an Wochenenden Dienst haben und nicht Gefahr laufen wollen, einen oder mehrere Tage nicht als Krankenstand sondern als Abwesenheit (Ferien oder unbezahlte Abwesenheit) auf dem Lohnstreifen wieder zu finden. Für weitere Informationen stehen alle ASGB-Büros gerne zur Verfügung.