aktuell

Wissenswertes über die ordentliche Lohnausgleichskasse

Neben den üblichen Arbeitsunterbrechungen (Krankheit, Urlaub, Mutterschaft, usw.) gibt es auch die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse (LAK) zu beanspruchen, welche vom NISF/INPS auf territorialer Ebene verwaltet wird.
Wann kann um die LAK angesucht werden?
Der Arbeitgeber kann das entsprechende Ansuchen in folgenden Fällen an die zuständige territoriale NISF/INPS-Stelle richten:
bei vorübergehenden Marktproblemen
bei vorübergehendem Auftragsmangel
bei höherer Gewalt (wetterbedingt)
Welcher Betrag wird ausbezahlt und für welchen Zeitraum?
Normalerweise hat man Anrecht auf die LAK für dreizehn aufeinander folgende Kalenderwochen (Montag bis Samstag) bis max. 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren. Als Berechnungsgrundlage wird die insgesamt zustehende Bruttoentlohnung herangezogen und davon 80 Prozent berechnet. Zu Lasten des Betroffenen werden dann monatlich die Sozialabgaben im Ausmaß von 5,54 Prozent (wie bei den Lehrlingen) und die Steuern in Abzug gebracht. Ab 01. Jänner 1996 wird auch für die ersten sechs Monate der LAK die Obergrenze von derzeit höchstens Euro 830,77* brutto (für Bruttolöhne bis Euro 1.797,31 ohne LAK), eingeführt bzw. Euro 999,92* brutto (für Bruttolöhne über Euro 1.797,31). Das Familiengeld wird weiterhin zusätzlich voll ausbezahlt.
* Im Bausektor werden die Beträge für bestimmte Fälle um 20% erhöht.
Was ist mit Urlaub und 13. und/oder 14. Monatsgehalt?
Für die Zeit der LAK reift kein Urlaub an und das 13. und/oder 14. Monatsgehalt wird bzw. werden um die entsprechenden Teile gekürzt.
Was ist bei Krankheit?
Geht jemand während der LAK in den Krankenstand, entfällt der Lohnausgleich, und es wird das Krankengeld gemäß kollektivvertraglicher Regelung ausbezahlt.
Wer hat Anrecht auf Überstellung in die LAK?
Anrecht darauf haben alle Arbeiter, Angestellte und Zwischenkategorien mit Ausnahme der Lehrlinge und Heimarbeiter/innen.
Die Zeiten der LAK werden vom NIFS/INPS für Pensionszwecke (Altersrente, Beitragsrente, usw.) anerkannt, ebenso bleibt während dieser Zeit das Anrecht auf die sanitäre Betreuung für den Betroffenen und dessen Familienangehörige aufrecht.

aktuell

Eröffnung der ersten Verkaufsstelle von Koncoop in Bozen

Am 28. März 2006 ist in Bozen die erste Verkaufstelle von Koncoop eröffnet worden. Der ASGB war durch den Kollegen Arthur Stoffella als Gründungsmitglied von Anfang an mit dabei. Es galt, auch in Südtirol ein zusätzliches Lebensmittelgeschäft anzubieten, damit die Konsumenten zusätzlich einen kostengünstigen Supermarkt in Südtirol zur Verfügung haben. Alle wissen, dass in den letzten Jahren Pensionen Löhne und Gehälter minimal gestiegen sind. Eigentlich wurden sie nur an die „offizielle" Inflation angepasst. Deshalb braucht man sich nicht wundern, daß die Arbeiter und Rentner Einbußen bei ihrer Renten und Löhne feststellen müssen.
So haben sich am Tag der Eröffnung viele Bürger vor dem Geschäft eingefunden, und konnten so danach gleich selbst Produkte und Preise vergleichen bzw. kaufen. Hier gilt es auch, die Kaufkraft der Löhne und Renten zu verteidigen. Um Mitglied zu werden, muss man direkt im Geschäft einen einmaligen Beitrag von 25 Euro zahlen. Kollege Arthur Stoffella steht den ASGB-Mitglieder für eventuelle Fragen unter der Telefonnummer 0471/308228 zur Verfügung. Das Koncoop-Geschäft ist für die Mitglieder vom 9.00 bis 18.00 Uhr geöffnet und befindet sich in Bozen, Schlachthofstraße 29.