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Versicherungsauszüge NISF/INPS – genau kontrollieren

Seit einigen Wochen werden von Seiten des NISF/INPS jedem Versicherten die Versicherungsauszüge per Post zugeschickt. Der Versicherungsauszug enthällt alle beim NISF/INPS gespeicherten Versicherungszeiten bis einschließlich 31. Dezember 2002.
Jeder Versicherte sollte diesen Auszug genau kontrollieren und eventuelle Unstimmigkeiten dem NISF/INPS mitteilen. Die Mitarbeiter des Patronates SBR stehen euch dabei gerne zur Seite. Für eine genaue Kontrolle der Versicherungszeiten sollte man eine Kopie des Arbeitsbuches mitbringen. Dadurch können nicht nur die NISF/INPS-Eintragungen kontrolliert und richtig gestellt werden, sondern auch die aktuelle Versicherungssituation des Einzelnen ermittelt werden.
Weiters kann gleichzeitig um die Gutschrift der so genannten „figuartiven Versicherungszeiten" wie Militärzeit, Mutterschaftszeiten usw. angesucht werden. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter des Patronates SBR gerne zur Verfügung.

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Wissenswertes über die ordentliche Lohnausgleichskasse

Neben den üblichen Arbeitsunterbrechungen (Krankheit, Urlaub, Mutterschaft, usw.) gibt es auch die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse (LAK) zu beanspruchen, welche vom NISF/INPS auf territorialer Ebene verwaltet wird.
Wann kann um die LAK angesucht werden?
Der Arbeitgeber kann das entsprechende Ansuchen in folgenden Fällen an die zuständige territoriale NISF/INPS-Stelle richten:
bei vorübergehenden Marktproblemen
bei vorübergehendem Auftragsmangel
bei höherer Gewalt (wetterbedingt)
Welcher Betrag wird ausbezahlt und für welchen Zeitraum?
Normalerweise hat man Anrecht auf die LAK für dreizehn aufeinander folgende Kalenderwochen (Montag bis Samstag) bis max. 52 Wochen in einem Zeitraum von zwei Jahren. Als Berechnungsgrundlage wird die insgesamt zustehende Bruttoentlohnung herangezogen und davon 80 Prozent berechnet. Zu Lasten des Betroffenen werden dann monatlich die Sozialabgaben im Ausmaß von 5,54 Prozent (wie bei den Lehrlingen) und die Steuern in Abzug gebracht. Ab 01. Jänner 1996 wird auch für die ersten sechs Monate der LAK die Obergrenze von derzeit höchstens Euro 830,77* brutto (für Bruttolöhne bis Euro 1.797,31 ohne LAK), eingeführt bzw. Euro 999,92* brutto (für Bruttolöhne über Euro 1.797,31). Das Familiengeld wird weiterhin zusätzlich voll ausbezahlt.
* Im Bausektor werden die Beträge für bestimmte Fälle um 20% erhöht.
Was ist mit Urlaub und 13. und/oder 14. Monatsgehalt?
Für die Zeit der LAK reift kein Urlaub an und das 13. und/oder 14. Monatsgehalt wird bzw. werden um die entsprechenden Teile gekürzt.
Was ist bei Krankheit?
Geht jemand während der LAK in den Krankenstand, entfällt der Lohnausgleich, und es wird das Krankengeld gemäß kollektivvertraglicher Regelung ausbezahlt.
Wer hat Anrecht auf Überstellung in die LAK?
Anrecht darauf haben alle Arbeiter, Angestellte und Zwischenkategorien mit Ausnahme der Lehrlinge und Heimarbeiter/innen.
Die Zeiten der LAK werden vom NIFS/INPS für Pensionszwecke (Altersrente, Beitragsrente, usw.) anerkannt, ebenso bleibt während dieser Zeit das Anrecht auf die sanitäre Betreuung für den Betroffenen und dessen Familienangehörige aufrecht.