Dienstleistungen des ASGB

Geld für Papis

Das „Landesfamiliengeld plus“
Im September 2016 hat die Landesregierung eine neue Maßnahme verabschiedet, die Vätern zu Gute kommt, welche mindestens zwei Monate der Arbeit fern bleiben, um die Elternzeit zu beanspruchen. Es handelt sich hierbei um ein Pilotprojekt für den Zeitraum 2016-2018. Gefördert wird die Elternzeit der Väter und zwar für Kinder, die zwischen dem 01. Jänner 2016 - 31. Dezember 2018 auf die Welt kommen.
Anrecht auf dieses Landesfamiliendeld plus haben alle Familien, die auch das Familiengeld des Landes beziehen. Zugang zu dieser Förderung haben nur lohnabhängige Väter in der Privatwirtschaft, die in Südtirol ihren Arbeitssitz haben. Das bedeutet, dass Bedienstete der öffentlichen Verwaltung oder Selbständige kein Anrecht auf das Landesfamiliengeld plus haben.
Außerdem muss die Elternzeit, und zwar mindestens zwei Monate durchgehend, während der ersten 18 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Maximal werden drei Monate der genossenen Elternzeit finanziert. Ist das Kind während der Elternzeit des Vaters in einem Kleinkinderbetreuungsdienst untergebracht, so verliert man den Anspruch auf diese Förderung.
Das Ausmaß des „Familiengeld plus“ hängt davon ab, ob der Vater die Elternzeit bezahlt oder unbezahlt genossen hat. Hat er während der Elternzeit kein Gehalt bezogen, so beträgt die monatliche Förderung 800 Euro. Ist die Elternzeit hingegen bezahlt gewesen, so sinkt der monatliche Betrag auf 400 Euro. Bei einer Mischung zwischen bezahlten und unbezahlten Monaten beläuft sich das monatliche „Familiengeld plus“ auf 600 Euro.
Das Ansuchen kann ab dem 1.September 2016 gestellt werden und zwar im Patronat oder direkt bei der ASWE in Bozen. In der Regel muss dieses Ansuchen innerhalb 90 Tagen ab Beendigung der Elternzeit gestellt werden. Für Elternzeiten bezüglich Geburten vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. August 2016, die vor dem 1.September 2016 genossen worden sind, können die Anträge für den Zusatzbeitrag innerhalb von 90 Tagen ab 1. September 2016 eingereicht werden.
Das „Landesfamiliengeld plus“ wird in einmaliger Zahlung mit dem Landesfamiliengeld auf das Konto überwiesen.
Weitere Informationen findet man in der Rubrik „Familienförderung“ unter www.provinz.bz.it/aswe. Außerdem wird auch die Sendung „plus punkt sozial“ von Rai Südtirol in Zusammenarbeit mit dem ASGB im Oktober dieses Thema behandeln.

Dienstleistungen des ASGB

Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim Formblatt Mod. 730 über dem Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die eventuelle Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben auf dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurden. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist wahrscheinlich die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden; allerdings muss das dem Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch nachträglich über die Bank eingezahlt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, zu kontrollieren, ob die Steuerschuld auch tatsächlich abgezogen wurde.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies noch innerhalb Mitte Dezember 2016 nachholen; allerdings mit Bezahlung einer geringen Strafe. Arbeitnehmer, die im Jahr 2015 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschickt. Arbeitnehmer, die im Jahr 2015 eine Arbeitslosenunterstützung bzw. ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Mitte Dezember nachholen.
Ergänzungen für fehlerhafte Steuererklärung
Fehlerhafte Steuererklärungen für das Jahr 2015 können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden, die fehlerhaft sind. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen; denn fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtig gestellt werden.
Vermögen im Ausland
Wer den Steuerwohnsitz in Italien und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Dies erfolgt über das Modell UNICO, das bis Mitte Dezember abgefasst werden kann. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei berücksichtigt bzw. verrechnet.