Dienstleistungen des ASGB
Stabilitätsgesetz 2016

Geförderte Teilzeitarbeit für angehende Pensionisten

Das Stabilitätsgesetz 2016 sieht im Absatz 284 des Artikels 1 die Möglichkeit einer geförderten Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vor. Sie müssen innerhalb 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für die Altersrente haben, dann können sie mit einem individuellen Arbeitsvertrag ihre volle Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent bis zu ihrer Pensionierung kürzen. Die Förderung besteht darin, dass die fehlende Arbeitszeit figurativ anerkannt wird, so dass ihnen bei der Pensionsberechnung kein Nachteil entsteht. Zudem erhält der Betroffene zusätzlich zum Teilzeitgehalt jenen Anteil der Sozialabgaben, die der Arbeitgeber aufgrund der Teilzeitarbeit nicht mehr einzahlen muss. Zwei Ziele will man politisch mit der Förderung der Altersteilzeit erreichen, einerseits einen längeren Verbleib am Arbeitsplatz und andererseits die Schaffung neuer Arbeitsplätze für die Jugend. Am 18. Mai 2016 ist das entsprechende Dekret veröffentlicht worden. Ab 2. Juni 2016 kann um die Autorisierung der geförderten Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer angesucht werden.
Wer kann die geförderte Altersteilzeit beanspruchen?
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss der Interessierte folgende Voraussetzungen besitzen:

1. ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft und zwar in Vollzeit und unbefristete;
2. in die obligatorische Pflichtversicherung oder in eine Ersatzversicherung laut geltendem Gesetz eingeschrieben sein;
3. 20 Beitragsjahre und das vorgesehene Alter für die Altersrente innerhalb 31. Dezember 2018 erfüllen;
Wie geht man vor, um in den Genuss der Förderung zu kommen?
Für die Umsetzung der geförderten Altersteilzeit müssen zwei Schritte berücksichtigt werden.
Der erste Schritt muss vom Arbeitnehmer erfolgen, der sich von Seiten der NISF/INPS die Zugangsvoraussetzungen laut Beitragsjahre und Alter zertifizieren lassen muss (siehe Punkt 3). Diese Zertifizierung kann nur digital beantragt werden, entweder über den PIN oder mit Hilfe unseres Patronates SBR. Nach Erhalt dieser Bescheinigung kann die Arbeitszeit mit dem sogenannten „geförderten Teilzeitarbeitsvertrag“ gekürzt werden. Dieser Vertrag wird nach der Antragstellung mit dem ersten Tag des nachfolgenden Zahlungszeitraumes angewandt. Nun folgt der zweite Schritt von Seiten des Arbeitgebers, der den neuen Teilzeitarbeitsvertrag an das zuständige Arbeitsamt versendet. Innerhalb von fünf Arbeitstagen folgt die Autorisierung. Verstreicht dieser Zeitraum ohne eine Rückmeldung, so gilt die stillschweigende Autorisierung. Nach dem Erhalt der Autorisierung stellt der Arbeitgeber den Antrag um die Förderung der Altersteilzeit an die NISF/INPS.
Vorteile für dem Arbeitnehmer trotz Gehaltsabschlag von ca. 20 Prozent
Der Arbeitnehmer reduziert bis zu seinem Pensionsantritt seine Arbeitszeit und hat bei der Berechnung seiner zukünftigen Rente keinen Nachteil, da die fehlenden Stunden mit figurativen Beiträgen abgedeckt sind.
Zudem erhält er zum Teilzeitgehalt einen monatlichen Bonus, der von jeglicher Steuer und Beitragszahlungen befreit ist. Der Bonus ist jener Teil des Pflichtbeitrages für die Pensionskassa, die der Arbeitgeber aufgrund der Teilzeitarbeit nicht mehr einzahlen muss. Als Berechnungsgrundlage wird die letzte Gehaltszahlung herangezogen.
Vorteile für dem Arbeitgeber
Diese Förderung ist nicht wie in der Vergangenheit an die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen gekoppelt. Der Arbeitgeber profitiert weiterhin von der langjährigen Berufserfahrung seines Mitarbeiters und kann gleichzeitig die Personalkosten reduzieren. Die Bonuszahlung ist von jeglicher Beitragszahlung befreit, er spart somit auch bei den Ausgaben für das INAIL.

Dienstleistungen des ASGB

Facharztvisiten im Südtiroler Sanitätsbetrieb

Die Landesregierung hat mit Beschluss 450/2014 Kriterien für die Vergütung im Rahmen der fachärztlichen Betreuung erlassen. Die Regelung sieht vor, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb den Bürgerinnen und Bürgern 50 Euro an Vergütung garantiert, wenn die Vormerkzeiten für nicht-dringende Visiten die 60 Tage überschreiten.
Die Kriterien sind folgende
Vergütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, der der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erklärt. Als unterversorgt gelten jene Leistungen, für die im zuständigen Gesundheitsbezirk und den benachbarten Bezirken (in den Krankenhäusern Bozen, Brixen, Meran und Bruneck) keine Vormerkung innerhalb der 60 gesetzlich vorgesehenen Tage garantiert werden. Pro Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf der Webseite www.sabes.it/de/vormerkzeiten.asp veröffentlicht wird. Diese Listen gelten drei Monate. Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser drei Monate die Leistung als unterversorgt galt. Jede Vergütung beträgt pro Rechnung 50 Euro. Die Rechnung muss, wie üblich, innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungsdatum bei den Gesundheitssprengeln eingereicht werden.
Zum besseren Verständnis zwei Beispiele:
Christine möchte am 20. April im Gesundheitsbezirk Bruneck eine dermatologische Visite vormerken. Ihr wird von der Vormerkstelle mitgeteilt, dass die Vormerkzeit 63 Tage beträgt. Laut veröffentlichter Liste ist die Dermatologie für den Gesundheitsbezirk Bruneck als unterversorgt festgelegt, d.h. Auch in den Krankenhäusern Brixen und Bozen gibt es keine Visite innerhalb der 60 Tage. Frau Christine hat also das Recht, eine private fachärztliche Visite in Anspruch zu nehmen, sie hat hierfür bis Ende Juni Zeit (Gültigkeit der April-Liste: April, Mai, Juni). Die Rechnung muss in diesen drei Monaten ausgestellt werden und wie oben bereits erwähnt, innerhalb sechs Monaten ab Ausstellungsdatum zur Rückvergütung.
Markus reicht eine Rechnung einer urologischen Visite mit Ausstellungsdatum 24. Juni ein. War die urologische Visite in einem Gesundheitsbezirk in EINEM der drei Monate April, Mai und Juni als unterversorgt eingestuft, erhält er eine Rückvergütung.