Verbrauchertelegramm
Wohnbau

Den Spießrutenlauf „ewige“ Konventionierung endlich abschaffen

VZS: Geldsparen unattraktiv, daher Immobilien-Sparen bei der Erstwohnung fördern.

Vor acht Jahren wurde das Landesraumordnungsgesetz geändert, und die vormalige 20jährige Bindung bei konventionierten Wohnungen in eine zeitlich unbegrenzte und somit ewige Bindung umgewandelt. Konventionierung (laut Art. 79) bedeutet, dass die Wohnung nur an provinzansässige oder hier Arbeitende weiterveräußert werden darf und nicht zum Marktwert, sondern nur zum Landesmietzins an ortsansässige oder hier Arbeitende vermietet werden darf. Im Ausgleich hierfür fallen für den Bauherrn keine Erschließungskosten an.
Was auf ersten Blick ziemlich gradlinig und auch sinnig erscheint (Wohnungen werden billiger gebaut und stehen dann für die örtliche Bevölkerung zur Verfügung), bringt jedoch nicht für alle Beteiligten Vorteile. Dies beginnt bereits beim Kaufpreis: konventionierte Wohnungen sind nämlich keinesfalls billiger als andere Immobilien, d.h. dass die Einsparung bei den Erschließungskosten meist bei den Baufirmen verbleibt. Möchte man die gekaufte Wohnung später vermieten, so muss dies zum Landesmietzins erfolgen, der unterhalb des Marktmietzinses liegt. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Konventionierung auch dann greift, wenn für den Bau bzw. Kauf keinerlei Fördermaßnahmen des Landes in Anspruch genommen werden. „Im Sinne einer gerechten Auflagenverteilung sollte hier dringend eine neue Regelung angedacht werden“ meint der Vorstand der Verbraucherzentrale Südtirol.

Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it

Verbrauchertelegramm
Forderung der Banca d’Italia: Negativ-Zinsen anwenden

Wohnbaudarlehen: Basisparameter fallen weiter

Vor einigen Wochen hat die Banca d’Italia eine Mitteilung an die Banken übermittelt, in welcher sie die Banken dazu auffordert, die negativen Parameter (Euribor 1M, 3M oder 6M) vom Spread (Zinsaufschlag) abzuziehen. Auslöser waren mehrere Beschwerden, die bei Banca d’Italia eingegangen sind und in denen beanstandet wurde, dass die Banken stillschweigend eine Null­grenze bei den Basisparametern angewandt haben. Das Bankenaufsichtsorgan hat die Banken dazu ermahnt, die Vertragsbestimmungen einzuhalten, und nicht eine Untergrenze von Null für die negativen Zinssatzparameter anzuwenden. Auch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat einen solchen Fall begleitet und konnte durchsetzen, dass der negative Parameter (Euribor 3M) vom Spread abgezogen wird. Alle Darlehensnehmer, die von keiner Untergrenze betroffen sind, sollten kontrollieren, ob der negative Parameter vom Spread abgezogen wird.
Die EURIBOR-Zinssätze sind in letzter Zeit nochmals gesunken und werden aller Wahrscheinlichkeit weiter sinken, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) am 16.03.16 die Einlagefazilität weiter gesenkt hat, und diese nun bei -0,40 Prozent liegt. Eine Verrechnung des negativen EURIBORs bedeutet für den Kreditnehmer, eine geringere Rate zu bezahlen. So führt z.B. bei einem Kredit von 200.000 Euro mit einen Spread von 1,5 Prozent und einer Laufzeit von 15 Jahren die Verrechnung mit dem EURIBOR 1M (-0,33 Prozent) zu einer Einsparung von knapp 360 Euro im Jahr gegenüber einer Anwendung der „Nullgrenze“.