Dienstleistungen des ASGB

Pendler - Fahrtkostenbeiträge
an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Landesregierung gewährt Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der EU oder in der Schweiz zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen pendeln müssen oder vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der EU oder in der Schweiz pendeln müssen und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurücklegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen gewährt:
a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;
b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;
c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometer vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentlicher Liniendienst mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet, auch wenn der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und der Haltestelle zusteht.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000 Euro beträgt.
Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht.
Die Beitragsgesuche für das Jahr 2015 müssen ab 1. April 2016 bis zur Ausschlussfrist vom 30. Juni 2016 eingereicht werden.
Die Beitragsgesuche müssen ausschließlich online eingereicht werden: Der Betrag für die Stempelmarke von 16 Euro wird laut Genehmigung der Landesdirektion der Agentur für Einnahmen auf virtuellem Wege eingehoben und vom gewährten Beitrag einbehalten. Dieser Betrag ist jedenfalls auch bei Nichtgewährung des Beitrages zu bezahlen.
Eventuelle Richtigstellungen bezüglich des Ansuchens um Fahrkostenbeitrag können dem Amt für Personenverkehr mittels E-mail an die Adresse: PendlerBeitraege@provinz.bz.it, mittels Fax an die Nr. 0471/415499 oder mittels Post an das Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3/Landhaus 3B, 39100 Bozen zugestellt werden.

Dienstleistungen des ASGB

Rentenmäßige Absicherung
der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Bei der rentenmäßigen Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.

Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt (z.B. Gesuch im Jahr 2016 für das Fernbleiben während des Jahres 2015) und zwar für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträgen in die Pensionskasse (NISF/INPS), aber auch um einen Zusatzrentenfond aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungzeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht). Der Zuschussfür den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern wird auf einer persönlichen und eigens dafür erstellten Position beim Rentenfond „Pensplan“ hinterlegt.
Erst beim Erreichen des Anrechts auf die Zusatzrentenleistung wird diese Position ausbezahlt und nur unter der Voraussetzung, dass eine Regelmäßigkeit der Beitragszahlungen im eigenen Rentenfond von fünf Jahren nachgewiesen wird (mindestens ein Einzahlung pro Jahr) und dass die bei ihrer/seiner Rentenposition eingezahlten Rentenbeiträge nicht vollständig zurückgekauft worden sind.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches,
in die Kategorie abhängige Erwerbstätige, selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler, eingetragen in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS,
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen aufscheinen,
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein,
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben sein mit einem Mindestsaldo von 360 Euro oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung gewährleistet sein,
nicht im öffentlichen Dienst tätig sein oder eine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4.Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen),
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 7.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3.Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für drei Jahre ab Anvertrauung),
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 3.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5.Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 7.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen im Alter unter fünf Jahren betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen. Bei Selbständig Erwerbstätigen werden diese Beträge um jeweils zehn Prozent reduziert.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
innerhalb 30. Juni für Lohnabhängige, Hausfrauen, StudentInnen,
innerhalb 30.September für selbständig Erwerbstätige oder Freiberufler; bevor die Selbständigen oder die Freiberufler die Arbeit unterbrechen, müssen sie auf jeden Fall mit einer Mitteilung bestätigen, dass sie der Arbeit (teilweise) fernbleiben, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen; dies ist eine pflichtige Voraussetzung, um den Beitrag zu erhalten.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn,
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes,
anagrafische Daten des anderen Elternteiles,
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfond, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine,
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Briefes des Arbeitgebers, der die genossenen Mutterschaftszeiten/Vaterschaftszeiten bestätigt.
Weitere Informationen
finden sie unter der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe