Dienstleistungen des ASGB

Mod. 730/2016 - Dokumente für die
Abfassung der Steuererklärung

Mitgliedsausweis
Mod. 730/15, bzw. Unico 2015
Mod. C.U. 2016 (auch vom Ehepartner und Kindern)
Mod. C.U. 2016 für Rentner und Arbeitslose wird beim Abfassen des 730 ausgedruckt (Personalausweis mitbringen!)
Steuernummer Ehepartner und zu Lasten lebende Kinder
Gebäudekatasterauszug und/oder Grundbesitzbogen (nur bei Änderungen, bzw. erstmaliger Abfassung der Steuererklärung)
Medikamente: Kassenbeleg mit Art und Anzahl des Medikamentes und der Steuernummer des Patienten. Kassenbelege ohne Steuernummer können nicht angenommen werden!
Arztspesen und bezahlte Tickets mit eventueller Rückerstattung
Rechnungen für Massagen oder Physiotherapie
Zinsbestätigung der Bank für Hypothekardarlehen für den Kauf oder Bau der Erstwohnung
Lebens- und Unfallversicherung mit genauer Angabe der abschreibbaren Beträge
Freiwillige Weiterversicherung für die Rente
Einzahlungsbestätigung Hausfrauenrente
Mietverträge (Vermieter und Mieter)
Mietvertrag für zu lasten lebende Studenten (auch Ausland) und Einzahlungsbelege der Miete
Begräbnisspesen
Entrichtete bzw. erhaltene Unterhaltszahlungen - Ex-Ehepartner und Urteil
Einschreibegebühren Universität
Tierarztspesen für Haustiere
Spendenbestätigung ausgestellt von der Organisation der gespendet wurde
Abschreibung bezüglich Haussanierung (36 bzw. 50 Prozent) abzüglich Landesbeiträgen
Abschreibung betreffend Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten bei Sanierung
Abschreibung bezüglich Energieeinsparungsmaßnahmen (55 bzw. 65 Prozent)
Spesen für Kinderkrippe
Einzahlungsbelege für Kindergarten, Volks-, Mittel und Oberschule ab 16.07.2015 (auch Privatschulen)
Einzahlungsbestätigungen Mod. F24 für Saldo 2014 und Akkonti 2015 (nur bei Bezahlung der Steuer über eine Bank) für IRPEF, (cedolare secca)
Einzahlungsscheine Sozialbeiträge für Hausangestellte
Einzahlungsbestätigung für Mitgliedschaft in Amateursportvereinen zu Lasten lebender Kinder im Alter von fünf bis 18 Jahren
Pflegespesen abzüglich des Pflegegeldes
Einzahlungen für den Nachkauf von Studienjahren und Zusammenlegung von Versicherungszeiten
Zusätzliche Einzahlungen für Zusatzrente.
Die Liste bietet eine Hilfe um die jeweils erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Für spezifische Fälle können noch weitere Unterlagen nötig sein. Dies wird gegebenenfalls vor Ort geklärt werden.
C.U. Kinder: Falls die Kinder gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig deren C.U., bzw. anderen Einkommensbestätigungen bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss festgestellt werden, ob die Kinder noch zu Lasten waren und außerdem kann es sein, dass die Kinder selbst eine Steuererklärung machen können, bzw. müssen.

Dienstleistungen des ASGB

Pendler - Fahrtkostenbeiträge
an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Landesregierung gewährt Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der EU oder in der Schweiz zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen pendeln müssen oder vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der EU oder in der Schweiz pendeln müssen und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurücklegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen gewährt:
a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;
b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;
c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometer vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentlicher Liniendienst mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet, auch wenn der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und der Haltestelle zusteht.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000 Euro beträgt.
Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht.
Die Beitragsgesuche für das Jahr 2015 müssen ab 1. April 2016 bis zur Ausschlussfrist vom 30. Juni 2016 eingereicht werden.
Die Beitragsgesuche müssen ausschließlich online eingereicht werden: Der Betrag für die Stempelmarke von 16 Euro wird laut Genehmigung der Landesdirektion der Agentur für Einnahmen auf virtuellem Wege eingehoben und vom gewährten Beitrag einbehalten. Dieser Betrag ist jedenfalls auch bei Nichtgewährung des Beitrages zu bezahlen.
Eventuelle Richtigstellungen bezüglich des Ansuchens um Fahrkostenbeitrag können dem Amt für Personenverkehr mittels E-mail an die Adresse: PendlerBeitraege@provinz.bz.it, mittels Fax an die Nr. 0471/415499 oder mittels Post an das Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3/Landhaus 3B, 39100 Bozen zugestellt werden.