Dienstleistungen des ASGB

Förderung der Betreuung des Kleinkindes
bei Verzicht auf die Elternzeit auch 2016

Um die Berufsrückkehr der Mütter in die Arbeitswelt zu erleichtern, wurde mit der Arbeitsmarktreform Nr. 92/2012 ein Projekt eingeführt, das einen Beitrag für den Baby-Sitting-Dienst als Alternative zur Elternzeit vorsieht. Dieses Projekt wird mit einer Finanzierung im Stabilitätsgesetz 2016 weitergeführt.
Zielgruppe sind Mütter mit Anrecht auf Elternzeit
Um diese Förderung können alle Mütter mit Anrecht auf Elternzeit ansuchen, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich angestellt sind. Sie müssen den obligatorischen Mutterschaftsurlaub beendet haben und anstelle der Elternzeit in den nachfolgenden elf Monaten die Arbeit wieder aufnehmen. Die Förderung wird pro Kind für maximal sechs Monate gewährt. Einzige Ausnahme sind Mütter, die im Sonderverwaltungsfonds eingeschrieben sind, sie können ihn pro Kind für maximal drei Monate beanspruchen. Beide Begünstigungen, Elternzeit und Beitrag sind auch kombinierbar, so kann zum Beispiel eine Mutter für drei Monate die Elternzeit beanspruchen und für drei Monate den Gutschein. Die Arbeitsaufnahme kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis erfolgen.
Form der Kleinkind-Betreuung
Alle Betreuungsmöglichkeiten sind zugelassen, private wie auch institutionelle. Bei der Wahl einer öffentlichen oder privaten akkreditierten Einrichtung erfolgt die Abrechnung nach den Anwesenheitstage direkt bei der betreffenden Organisation, bei einer Wahl eines Baby-Sitting-Dienstes erhält die Antragstellerin einen Gutschein.
Der Gutschein oder der Beitrag wird monatlich abgerechnet und kann somit nicht weiter aufgeteilt werden. Er hat einen Wert von maximal 600 Euro pro Monat und wird für maximal sechs Monate ausbezahlt. Bei Teilzeitarbeit wird er im Verhältnis reduziert. Ansuchen nur in digitaler Form an die INPS/NISF über ein Patronat oder über die PIN-code.
Das Ansuchen ist in digitaler Form an das Nationale Fürsorgeinstitut zu richten. Die verhältnismäßige Kürzung des Anspruches auf Elternzeit wird vom Nationalen Fürsorgeinstitut vorgenommen. Da die Förderung innerhalb der vorhandenen Ressourcen verteilt werden muss, wird die Einkommens- und Vermögensbewertung (ISEE) sowie dieAnzahl der Familienmitglieder berücksichtigt, aber auch die Reihenfolge der Gesuche, die grundsätzlich bis 31.12.2016 eingereicht werden können. Die Antragstellerinnen erhalten über die Zulassung zur Förderung eine entsprechende Information. Nutznießerinnen, die für den Voucher optiert haben, müssen ihn bei sonstigen Verfall innerhalb von 120 Tagen am Sitz der INPS/NISF in ihrem Einzugsgebiet abholen.
Keinen oder einen reduzierten Anspruch
auf diese Begünstigung haben:
Mütter ohne Anspruch auf Elternzeit, wie Hausangestellte oder Heimarbeit;
Mütter, welche zur Gänze einen kostenlosen Betreuungsdienst von einer öffentlichen oder einer konventionierten Einrichtung nutzen;
Mütter, welche schon Nutznießer des Sonderfonds laut Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223 sind;
Mütter, welche versicherungsmäßig im Sonderverwaltungsfond eingeschrieben sind, können diese Begünstigung für maximal 3 Monate in Anspruch nehmen;
Neu: Selbständig erwerbstätige Mütter haben laut Stabilitätsgesetz 2016 auch Anspruch auf diese Förderung. Das entsprechende Dekret muss noch veröffentlicht werden, erst dann können sie darauf zugreifen.

Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen für die jetzt fällige Steuererklärung

Wie bereits im letzten AKTIV veröffentlicht, beginnt die Abfassung der Steuererklärung Mitte April und geht voraussichtlich bis zum 30. Juni 2016. Rentner und Arbeitnehmer, die im Jahr 2015 nur ein Einkommen hatten und eine Erstwohnung besitzen brauchen nach wie vor keine Steuererklärung abzufassen. Allerdings kann immer eine Steuererklärung abgefasst werden, wenn Ausgaben vorhanden sind, die eine Steuerersparnis mit sich bringen.

Außer den üblichen Abschreibungen (Arztspesen, Lebensversicherung, Zinsen von Hypothekardarlehen, Spenden usw.) wurde versucht, den Familien entgegenzukommen. So können heuer Ausgaben für Kindergarten, Volks-, Mittel- und Oberschulen für das Jahr 2015 in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei können Einschreibegebühren für den Kindergarten und Privatschulen sowie die Ausgaben für die Mensa in Höhe von insgesamt 400 Euro pro Kind abgeschrieben werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Abzüge für die Betreuung der Kleinkinder bis zu drei Jahren im Ausmaß von 632 Euro im Jahr sowie die Studiengebühren für Studenten und die Miete für Studenten, wenn die UNI sich in einer anderen Provinz befindet und mindestens 100 km vom Wohnort entfernt ist. Abschreiben kann man auch weiterhin die Einschreibegebühren in den verschiedenen Sportvereinen, die im CONI eingetragen sind; dabei sind 210 Euro pro Kind vorgesehen.
Wie bereits im vergangenen Jahr können auch heuer die Mieter von Institutswohnungen den Steuerbonus für Mietverträge in der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Die Mieter von Sozialwohnungen erhalten vom WOBI eine Bestätigung, die anlässlich der Abfassung der Steuererklärung beigelegt werden kann.
Der Steuerbonus beträgt bei einem Einkommen
bis zu 15.493,71 Euro: 900 Euro
von 15.494,00 bis 30.987,41 Euro : 450,00 Euro
Aber auch für Mieter von Privatwohnungen gibt es einen ähnlichen Steuerbonus, sofern sie die Einkommensgrenze von 30.987,41 Euro nicht überschreiten und keinen Mietzuschuss von der öffentlichen Hand erhalten.
Neuerungen für nächstes Jahr
Wie bereits bekannt, wurde die Möglichkeit zum Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten und Umbauarbeiten von Wohngebäuden von 50 Prozent sowie für die energetische Sanierung um ein weiteres Jahr verlängert. Allerdings sind die entsprechenden Voraussetzungen strengstens einzuhalten und zu befolgen; weshalb es unbedingt notwendig ist, sich vorher über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren.
Möbelbonus für junge Paare: Für junge verheiratete oder auch nur zusammenlebende Paare, die eine Erstwohnung gekauft haben, gilt für den Kauf von Möbeln im Jahr 2016 eine abschreibbare Obergrenze von 16.000 Euro einzuzahlen mit den Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 bis DPR 917/86). Allerdings müssen diese Paare seit mindestens drei Jahren zusammenleben und einer der beiden muss jünger als 35 sein.