Medien

Wahlen des Betriebsrates und des
Sicherheitssprechers bei Rai Bozen

Am 1. und 2. März fanden in allen Sitzen der Rai (auf dem gesamten Staatsgebiet) die Neuwahlen der EGV und der Sicherheitssprecher statt. Bei der Rai Südtirol war die Wahlbeteiligung mit fast 83 Prozent überdurchschnittlich hoch. Von den sechs Sitzen konnte der ASGB drei für sich gewinnen. Die drei neuen ASGB Betriebsräte sind: Stefan Piazzi, Yvonne Miracolo und Heike Tschenett. Die weiteren drei Sitze wurden zwischen den Gewerkschaften AGB/CGIL mit zwei und SGK/UIL mit einem aufgeteilt. Als Sicherheitssprecher wurde Thomas Mahlknecht wiedergewählt. Auch er ist ASGB-Mitglied. Der ­ASGB-Medien bedankt sich bei den Kandidaten und wünscht allen gewählten Betriebsräten und dem Sicherheitssprecher viel Erfolg in den drei Jahren ihres Mandates.

Dienstleistungen des ASGB

Förderung der Betreuung des Kleinkindes
bei Verzicht auf die Elternzeit auch 2016

Um die Berufsrückkehr der Mütter in die Arbeitswelt zu erleichtern, wurde mit der Arbeitsmarktreform Nr. 92/2012 ein Projekt eingeführt, das einen Beitrag für den Baby-Sitting-Dienst als Alternative zur Elternzeit vorsieht. Dieses Projekt wird mit einer Finanzierung im Stabilitätsgesetz 2016 weitergeführt.
Zielgruppe sind Mütter mit Anrecht auf Elternzeit
Um diese Förderung können alle Mütter mit Anrecht auf Elternzeit ansuchen, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich angestellt sind. Sie müssen den obligatorischen Mutterschaftsurlaub beendet haben und anstelle der Elternzeit in den nachfolgenden elf Monaten die Arbeit wieder aufnehmen. Die Förderung wird pro Kind für maximal sechs Monate gewährt. Einzige Ausnahme sind Mütter, die im Sonderverwaltungsfonds eingeschrieben sind, sie können ihn pro Kind für maximal drei Monate beanspruchen. Beide Begünstigungen, Elternzeit und Beitrag sind auch kombinierbar, so kann zum Beispiel eine Mutter für drei Monate die Elternzeit beanspruchen und für drei Monate den Gutschein. Die Arbeitsaufnahme kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis erfolgen.
Form der Kleinkind-Betreuung
Alle Betreuungsmöglichkeiten sind zugelassen, private wie auch institutionelle. Bei der Wahl einer öffentlichen oder privaten akkreditierten Einrichtung erfolgt die Abrechnung nach den Anwesenheitstage direkt bei der betreffenden Organisation, bei einer Wahl eines Baby-Sitting-Dienstes erhält die Antragstellerin einen Gutschein.
Der Gutschein oder der Beitrag wird monatlich abgerechnet und kann somit nicht weiter aufgeteilt werden. Er hat einen Wert von maximal 600 Euro pro Monat und wird für maximal sechs Monate ausbezahlt. Bei Teilzeitarbeit wird er im Verhältnis reduziert. Ansuchen nur in digitaler Form an die INPS/NISF über ein Patronat oder über die PIN-code.
Das Ansuchen ist in digitaler Form an das Nationale Fürsorgeinstitut zu richten. Die verhältnismäßige Kürzung des Anspruches auf Elternzeit wird vom Nationalen Fürsorgeinstitut vorgenommen. Da die Förderung innerhalb der vorhandenen Ressourcen verteilt werden muss, wird die Einkommens- und Vermögensbewertung (ISEE) sowie dieAnzahl der Familienmitglieder berücksichtigt, aber auch die Reihenfolge der Gesuche, die grundsätzlich bis 31.12.2016 eingereicht werden können. Die Antragstellerinnen erhalten über die Zulassung zur Förderung eine entsprechende Information. Nutznießerinnen, die für den Voucher optiert haben, müssen ihn bei sonstigen Verfall innerhalb von 120 Tagen am Sitz der INPS/NISF in ihrem Einzugsgebiet abholen.
Keinen oder einen reduzierten Anspruch
auf diese Begünstigung haben:
Mütter ohne Anspruch auf Elternzeit, wie Hausangestellte oder Heimarbeit;
Mütter, welche zur Gänze einen kostenlosen Betreuungsdienst von einer öffentlichen oder einer konventionierten Einrichtung nutzen;
Mütter, welche schon Nutznießer des Sonderfonds laut Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223 sind;
Mütter, welche versicherungsmäßig im Sonderverwaltungsfond eingeschrieben sind, können diese Begünstigung für maximal 3 Monate in Anspruch nehmen;
Neu: Selbständig erwerbstätige Mütter haben laut Stabilitätsgesetz 2016 auch Anspruch auf diese Förderung. Das entsprechende Dekret muss noch veröffentlicht werden, erst dann können sie darauf zugreifen.