Verbrauchertelegramm

Gefährliche Chemikalien in Outdoor-Ausrüstung

Greenpeace hat 40 Produkte aus 19 Ländern auf per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) testen lassen. Darunter waren so bekannte Marken wie The North Face, Salewa, Mammut, Jack Wolfskin und Co. Nur in vier Artikeln aller getesteten Marken wurden die schädlichen Chemikalien nicht nachgewiesen. PFC breiten sich in der Umwelt aus und sind biologisch schwer oder gar nicht abbaubar. Elf Produkte enthielten sogar die besonders gesundheitsgefährdende Perfluoroktansäure (PFOA) aus der Gruppe der PFC. Das Interesse der VerbraucherInnen an sauberen Produkten ist groß. Und es gibt auch Alternativen. Sie sind zwar warm und trocken allerdings nicht ganz so schmutzabweisend wie die PFC-Ware.

Thema

Was gibt’s Neues im geförderten Wohnbau?

Wir möchten aus aktuellem Anlass einige Informationen im Bereich des Geförderten Wohnbaues an unsere Mitglieder weiter geben. Eine Gesetzesänderung des Wohnbaugesetzes vom Nr.13/98 wurde kürzlich im Amtsblatt veröffentlicht und könnte für einige Einzelpersonen oder Familien von Wichtigkeit sein:

Für junge Familien
Das bisherige Gesetzesartikel 46-ter sah eine Begünstigung bei der Einkommensberechnung für junge Paare, welche verheiratet, und beide unter 35 Jahre alt waren, vor. Mit Datum 01.01.2017 wird es diese Bevorzugung bei der Einkommensbereinigung nicht mehr geben, jedoch der Vorteil bei der Punktevergabe wird aufrecht bleiben.
Für Gesuchsteller der 5. Einkommensstufe
Besserverdienende Gesuchsteller, welche sich in der 5. Einkommensstufe (Bereinigtes Einkommen von 75.000 und mehr) befinden, werden ab 01.01.2017 nicht mehr um eine Wohnbauförderung ansuchen können.
Was ist im neuen Gesetz noch vorgesehen?
Energetische Sanierung des Dachbodens der elterlichen Wohnung
Der Beschluss nr. 423 vom April 2015 (Mindestpunktezahl von 20 auf 23 bei Bau von Wohnungen) wurde abgeschwächt für Gesuchsteller, welche den Dachboden eines bestehenden Gebäudes ausbauen wollen. In Zukunft gilt diese Art von energetischer Sanierung als Wiedergewinnung, auch wenn sie eine Kubaturerweiterung von mindestens 20 Prozent umfasst. Diese Gesuchsteller benötigen nur 20 Punkte.
Neue Interpretation der „Angemessenen Wohnung“
Bisher galt eine Wohnung als „angemessen und leicht erreichbar“, wenn Sie nicht mehr als 40 km vom Wohnort entfernt lag. Dies war besonders bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Förderung bzw. Sozialwohnung wichtig.
In Zukunft wird eine Wohnung auch in einer Entfernung von mehr als nur 30 km bereits als „nicht angemessen oder leicht erreichbar“ gelten, sofern sie auf über 1.000 Meter Meereshöhe liegt.
Sozialbindung – Reduzierung der Sozialbindung
(auch die bestehenden)
a) Die Sozialbindung laut Art. 62 (zwanzigjährige Sozial­bindung) wird auf zehn Jahre reduziert, wobei die Bedingungen des zweiten Bindungsjahrzehntes (Vermietung mit Ermächtigung an berechtigte Personen) auf den „zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum“ verschoben wurden. Die Einschränkungen bei der Vermietung, welche bisher für das erste Bindungsjahrzehnt galten, werde auf die ersten fünf Jahre der Bindung herabgesetzt.
b) Die Sozialbindung laut Art. 86 (dreißigjährige Sozial­bindung) wird auf zwanzig Jahre reduziert, und kann wie folgt abgelöst werden:
im Zeitraum vom 10.bis zum 15. Jahr: mit einer Zahlung von zehn Prozent,
im Zeitraum vom 16.bis zum 20. Jahr: mit einer Zahlung von fünf Prozent.
Achtung bei Wohnungssanierung
mit Steuerabschreibung von 50 Prozent:
Meldung an das Arbeitsinspektorat nicht vergessen!
Wer in seiner Wohnung Wiedergewinnungsarbeiten (Hydrauliker-, Maurer-, Elektroarbeiten usw. durchzuführen beabsichtigt, sollte zuerst klären, ob er einen Sicherheitskoordinator benötigt – denn davon hängt die Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat ab, um die Arbeiten dann auch abschreiben zu können. Das Meldeblatt „Vorankündigung“ ist ein einfacher, aber wichtiger Vordruck, auf welchem z.B. der Bauherr, der Baubeginn und die Firmen angegeben werden müssen.
Wann muss ich die Meldung an das Arbeitsinspektorat machen?
Vor Baubeginn immer dann, wenn....
a) wenn an einem Bauvorhaben mehr als ein Unternehmen tätig ist (auch zu unterschiedlichen Zeiten), wobei man als Unternehmen nicht Einzelfirmen, sondern Firmen mit Angestellten bezeichnet (die Arbeit von Handwerkern ohne Angestellte haben keine Auswirkung)b) wenn sich während der Arbeiten herausstellt, dass mehr als ein Unternehmen mit Angestellten tätig ist.
c) wenn es sich um ein großes Bauvorhaben handelt (kommt bei normaler Wohnungssanierung nicht vor)
Wohin wird das Meldeblatt geschickt?
Per Einschreiben mit Rückantwort an das Arbeitsinspektorat 19.2 in Bozen, Kanonikus-Michael Gamper-Straße Nr. 1. Eine Kopie der Vorankündigung ist zusammen mit den Rechnungen zum Zeitpunkt der Steuererklärung abzugeben.