Aktuell

Kündigungen seit 12. März nur mehr über Internet möglich

ASGB bietet diesen Dienst für Mitglieder an

Seit 12. März 2016 gibt es für die Arbeitnehmer/innen der Privatwirtschaft, welche ihren Arbeitsvertrag kündigen oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auflösen möchten, eine wichtige Neuheit: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf nur mehr online mittels telematischer Übermittlung eines einheitlichen Kündigungsformulars erfolgen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der staatliche Gesetzgeber will damit dem Phänomen der so genannten Blankokündigungen bzw. der unfreiwilligen Kündigungen entgegentreten.
Wir geben hier einen Überblick
über die neue Kündigungsprozedur:
In welchen Fällen ist die neue Kündigungsform einzuhalten?
Bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber.
Wer ist betroffen?
Alle Arbeitnehmer/innen der Privatwirtschaft müssen die neue Kündigungsvorschrift beachten, bis auf ein paar Ausnahmen.
Welche Fälle oder Sektoren sind davon ausgenommen?
Nicht betroffen von dieser neuen Pflicht sind Kündigungen während der Probezeit sowie jene Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, welche im Rahmen einer Schlichtungs- oder Zertifizierungskommission vorgenommen werden. Ebenso gänzlich ausgenommen von der telematischen Kündigungsprozedur sind die öffentlich Bediensteten, die Haushaltsangestellten (Colf) sowie Frauen während der Schwangerschaft und beide Elternteile bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bzw. innerhalb der ersten drei Jahre ab einer Adoption.
Wie funktioniert das neue System?
Der Arbeitnehmer muss anstelle des bisherigen Kündigungsschreibens, welches dem Arbeitgeber mit Einschreibebrief zugesandt oder persönlich übergeben wurde, ein eigens vom Arbeitsministerium im Internet zur Verfügung gestelltes Formular online ausfüllen und versenden.
Der Arbeitnehmer kann diese neue online-Kündigung selbst ausfüllen und übermitteln, muss hierfür aber zuerst beim NISF/INPS einen persönlichen PIN-Code anfordern, was mehrere Tage in Anspruch nimmt, und sich dann auf der Internetseite www.cliclavoro.gov.it registrieren.
Wem diese Prozedur zu umständlich ist oder wer auch bezüglich der einzuhaltenden Kündigungsfrist sichergehen möchte, kann sich stattdessen an eine Gewerkschaft oder an ein Patronat wenden (unabhängig von seinem Wohnort oder Arbeitsort), welche für ihn die telematische Kündigung vornimmt. Der ASGB bietet diesen Dienst über das Rechtsschutzbüro Bozen sowie über die einzelnen Bezirksbüros an. Für ­ASGB-Mitglieder ist der Dienst der telematischen Kündigung kostenlos.
Das neue Kündigungsformular muss die Daten des Arbeitnehmers, des Betriebes, des Arbeitsverhältnisses und das Wirkungsdatum der Kündigung enthalten. Dem Kündigungsformular wird eine automatische Identifizierungsnummer sowie ein Übermittlungsdatum zugewiesen, um anschließend an die im Formular angegebene Emailadresse des Betriebes sowie an das zuständige Arbeitsamt versandt zu werden.
Kann man die Entscheidung zurücknehmen?
Wer es sich nachträglich anders überlegt und das Arbeitsverhältnis trotz versandter telematischer Kündigung doch nicht beenden möchte, kann diese innerhalb von sieben Tagen mit derselben Prozedur widerrufen und somit das Arbeitsverhältnis weiterführen.
Seit 12. März gilt es also zu beachten, dass keine andere Form zur Kündigung mehr zugelassen ist, außer es handelt sich um die weiter oben genannten Ausnahmefälle. Alle anderen Kündigungsformen gelten seit diesem Stichtag als unwirksam. Sollte der Arbeitnehmer bei der Kündigung nicht nach der neuen Prozedur verfahren, muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen, dass die Kündigung ungültig ist und er diese vorschriftsmäßig auf telematischem Wege vornehmen muss.
Für Arbeitgeber, welche in irgendeiner Form diese Kündigungsform umgehen oder abändern, sind hohe Geldbußen vorgesehen. Die Verwaltungsstrafen reichen von 5.000 bis 30.000 Euro.

Verbrauchertelegramm

Gebühren für TIM „Voce“ steigen erneut

Tariferhöhung geht zu Lasten jener, die die neuen Kommunikationsmittel nicht benutzen

Für ca. 3 Millionen Nutzer gibt es die Möglichkeit den Rücktritt oder den Wechsel zu einem anderen Telefonanbieter bis innerhalb Ende März kostenlos vorzunehmen!
Ab 1. April steigen die Tarife des Angebots Voce von Tim, bei welchem die monatlichen Fixgebühren 19 Euro betragen, von 0,10 auf 0,20 Cent pro Minute. Des weiteren beträgt die Verbindungsgebühr 0,20 Cent, und die Minuten werden „im Voraus“ abgerechnet. Diese Preissteigerung betrifft vor allem Senioren – insgesamt sind es über drei Millionen Nutzer in ganz Italien, welche keinen Internetanschluss haben und die Festnetzlinie nur nutzen, um Telefonate durchzuführen sowie erreichbar zu sein. Dieser Universaldienst müsste von TIM/Telecom Italia per Gesetz garantiert werden.
Aber es gibt auch noch weitere zusätzliche Kosten: wer die Rechnung nicht per Dauerauftrag bezahlt, muss für die Zusendung der Rechnung bezahlen. Und durch die Umstellung auf monatliche Verrechnung (früher erfolgte diese alle zwei Monate) haben sich auch die Kosten für die Bezahlung per Posterlagschein verdoppelt. Dieses Zahlungsmittel wird meistens von Senioren oder sozial schwachen Personen gewählt.
Leider gibt es jedoch keine Möglichkeit, den Tariferhöhungen auszuweichen – außer man kündigt die Festnetzlinie gänzlich (hierbei gilt es, eventuelle Deaktivierungskosten zu beachten).