Wildbachverbauung

Neue Produktionsprämie und Erschwerniszulage ab 01. Jänner 2006

Nach zähen und langwierigen Verhandlungen konnte am 20.12.2005 in Form eines Betriebsabkommens endlich eine Einigung für die Arbeiter der Wildbachverbauung in Bezug auf die ehemalige Höhenzulage gefunden werden, welche ab 01.01.2006 in Kraft tritt.
Demnach erhalten die Arbeiter des Sonderbetriebes anstelle der bisherigen intern geregelten Höhenzulage eine Produktionsprämie in Höhe von 5,93 Prozent für jede effektiv gearbeitete Stunde, berechnet auf den gesamten Stundenlohn. Zudem wird die bisherige Betriebszulage (20 Prozent auf den Grundlohn) beibehalten. Zusätzlich wurde für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen eine Erschwerniszulage im Ausmaß von elf Prozent, berechnet auf Grundlohn, Kontingenzzulage, Territoriales Lohnelement und Zonenzulage, vereinbart, welche nach Absprache mit dem Leiter des Sonderbetriebes gewährt wird. Was hingegen die Arbeiter der Bauhöfe betrifft, so erhalten diese ab 01.01.2006 als Ausgleich für die ehemalige Höhenzulage eine nicht aufsaugbare Zulage „ad personam „ in Höhe von 0,35 Euro brutto für jede Arbeitsstunde. Mit diesem Abkommen will man in Zukunft eine gerechtere Anwendung der bisherigen Regelung der Höhenzulage erreichen, was auch zu einer größeren Zufriedenheit unter den Arbeitern der Wildbachverbauung führen soll.

Wildbachverbauung

Leistungsprämie für das Jahr 2005 festgelegt

Die im Landeszusatzvertrag vom Juni 2003 vorgesehene Leistungsprämie beträgt für das Jahr 2005 176,40 Euro. Die Auszahlung der Leistungsprämie ist von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig. Als Berechnungsgrundlage für die volks- und betriebswirtschaftlichen Indikatoren werden von den Vertragsparteien die vom Statistikinstitut ASTAT gelieferten Daten anerkannt.
Die Betriebe können die Prämie als Bestandteil von 12 Monatsgehältern auszahlen, wobei die erste Prämie spätestens mit der Entlohnung für den Monat März zu zahlen ist oder in einer einmaligen Lösung innerhalb derselben Frist. Anspruch auf die Prämie haben alle Arbeitnehmer, die am 1. Tag des betreffenden Monats beschäftigt waren, wobei die Prämie im Verhältnis zur Anzahl der Dienstmonate, die ein Arbeitnehmer im Jahr 2005 aufweist, berechnet wird. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die fehlenden monatlichen Prämienanteile im Rahmen der Abfertigung ausbezahlt. Bei den Lehrlingen wird der Prämienbetrag anhand der Gehaltsstufe berechnet, die im Monat der Prämienauszahlung erreicht ist; bei Teilzeitbeschäftigten wird die Prämie anhand der individuellen Arbeitszeit im Jahr vor der Prämienauszahlung berechnet. Die Prämie wird von der jährlichen Bemessungsgrundlage ausgeklammert, die für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird.