Dienstleistungen des ASGB

Öffnungszeiten der ASGB Büros während der Zeit der Steuererklärungen

Hauptsitz Bozen
Bindergasse 30
Dienstag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr
sowie von 14:00 bis 17:00 Uhr
Montag:
08:30 bis 12.00 Uhr,
14:00 bis 17:00 Uhr,
19:00 bis 21:00 Uhr
Bezirksbüro Brixen
Vittorio-Veneto-Straße 33
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 12:30 Uhr
sowie von 15:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 12:30 Uhr, Nachmittags geschlossen.
Bezirksbüro Sterzing
Untertorplatz 2
Dienstag und Donnerstag:
09:00 bis 13:00 Uhr
sowie von 14:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch:
14:00 bis 17:30 Uhr
Die Steuererklärungen werden ausschließlich nach
Terminen abgefasst, Tel. 0472/834515.
Bezirksbüro Bruneck
St. Lorenzner-Straße 8
Montag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr,
im Monat Mai auch Samstags von 08:30 bis 10:30 Uhr
Bezirksbüro Meran
Freiheitsstraße 182/c
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Bezirksbüro Schlanders
Holzbruggweg 19
Montag, Mittwoch und Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr;
Dienstag und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Bezirksbüro Neumarkt
Straße der Alten Gründungen 8
Die Steuererklärungen in Neumarkt werden nach Terminvereinbarung abgefasst. Aus organisatorischen Gründen werden die Anmeldungen ab Freitag,
den 11. März 2016 immer Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr unter der Tel. 0471/812857
oder per mail an mdibiasi@asgb.org entgegengenommen.

Dienstleistungen des ASGB

Steuererklärung Mod. 730/2016
für das Jahr 2015

Auf Grund der Neuerungen bei der Abfassung der Steuererklärung ist es seit vorigem Jahr notwendig, vorab eine entsprechende Vollmacht auszufüllen und bei uns abzugeben. Wer im letzten Jahr beim ASGB die Steuererklärung abgefasst hat, hat diese Vollmacht bereits unterzeichnet. Wer hingegen heuer das erste Mal beim ASGB das Mod. 730 abfassen möchte, sollte schon vorher in einem unserer Büros mit den Unterlagen vom Vorjahr vorstellig werden und die entsprechende Vollmacht unterzeichnen.
Die Steuererklärung an sich kann dann ab 18. April bis voraussichtlich Ende Juni abgefasst werden. Die Öffnungszeiten der ASGB Büros sind separat aufgelistet.
Die maßgeblichen Neuerungen
für das Steuerjahr 2015 sind folgende:
Der Bonus IRPEF
für Einkommen zwischen 8.174 und 24.000 Euro wurde auf 960 Euro pro Jahr angehoben (80 € x 12 Monate); zwischen 24.000 und 26.000 Euro wird der Bonus anteilsmäßig reduziert. Wurde der Steuerbonus nicht über den Arbeitgeber ausbezahlt, kann er über das Mod. 730 verrechnet werden. Sollte sich das Gesamteinkommen aufgrund von weiteren Einkommen z.B. Gebäudebesitz, Mieten, usw. erhöhen, verliert oder reduziert sich das Anrecht auf den Bonus und kann über die Steuererklärung zurückerstattet werden.
Grenzpendler
Der steuerfreie Betrag für Grenzpendler, die jeden Tag aus Arbeitsgründen die Grenze passieren, wurde von 6.700 auf 7.500 Euro angehoben.
Grund- und Gebäudebesitz
Die besteuerbare Grundlage bei Grundbesitz wird anlässlich der Steuererklärung wiederum aufgewertet. Bei vermieteten Gebäuden müssen die Daten der Registrierung eingetragen werden.
Kondominiumverwalter
im Mod. 730 wurde ein neuer Abschnitt K für die Verwalter von Kondominien eingeführt, mit Angabe der Katasterdaten für die außerordentlichen Sanierungsspesen sowie mit Angabe der Lieferantenlisten der vom Kondominium angekauften Waren und Dienstleistungen; mit Abfassung dieses neuen Feldes K wird die Abfassung des Mod. UNICO AC hinfällig.
Abschreibungen
Der abschreibbare Höchstbetrag für Spenden an ONLUS Organisationen wurde angehoben.
Mit der neuen Schulreform wurde auch die Möglichkeit zur Abschreibung der Einschreibegebühren für Kindergärten, Volks-, Mittel- und Oberschulen eingeführt und zwar bis zu 400 Euro pro Kind für bezahlte Gebühren ab 16.07.2015.
Neuerungen 2016
Für das Jahr 2016 wurde die Möglichkeit zum Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten und Umbauarbeiten von Wohngebäuden von 50 Prozent verlängert. Auch der Steuerabzug von 65 Prozent für die energetische Sanierung ist um ein weiteres Jahr verlängert worden. Ebenso ist der „Möbelbonus“ im Ausmaß von 50 Prozent für den Kauf von Möbeln und großen Elektrogeräten der Klasse A+ bis zu 10.000 Euro im Zusammenhang mit Umbauarbeiten von Wohngebäuden, für ein weiteres Jahr bestätigt worden.
Für junge verheiratete oder auch nur zusammenlebende Paare, die eine Erstwohnung gekauft haben, gilt für den Kauf von Möbeln im Jahr 2016 eine abschreibbare Obergrenze von 16.000 Euro. Allerdings müssen diese Paare seit mindestens drei Jahren zusammenleben und einer der beiden muss jünger als 35 sein.
Neue Absetzmöglichkeit der MwSt. bei Wohnungskauf
Gemäß neuem Stabilitätsgesetz können beim Kauf von Wohnungen der Klasse A und B innerhalb 31. Dezember 2016 (direkt von der Baufirma) 50 Prozent der bezahlten MwSt. von der Einkommenssteuer in 10 konstanten Raten abgesetzt werden.
Steuerkontrollen - Verlängerung
Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgefasst haben, können bis zu fünf Jahre (bisher vier Jahre) kontrolliert werden. Wenn hingegen keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat die Agentur der Einnahmen sieben Jahre Zeit eine Kontrolle durchzuführen (bisher waren es fünf Jahre).